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  • · Fachbeitrag · Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag

    Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag: BSG klärt Details zur Nichtanrechnung bei ALG II

    | Immer wieder verweigern die Jobcenter Empfängern von Arbeitslosengeld, die ehrenamtlich tätig sind, die Anerkennung der erhöhten Nichtanrechnungsgrenze von 250 Euro. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt eine Grundsatzentscheidung gefällt, die für solche Personen das Ausüben von Ehrenämtern finanziell attraktiver macht. VB macht Sie mit den neuen Anrechnungsregeln vertraut, damit Sie diese Personen gezielt ansprechen und für Ihren Verein gewinnen können. |

    Um diese Anrechnungsregeln im SGB geht es

    Nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II werden Einkünfte, die nach § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, beim Arbeitslosengeld (ALG) II (Hartz IV) nicht als Einkommen angerechnet. Die Nichtanrechnungsgrenze von sonst 100 Euro erhöht sich dabei für Einkünfte, die unter den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag fallen, auf 250 Euro.

     

    PRAXISTIPP | Diese erhöhte Nichtanrechnungsgrenze gilt auch für folgende Leistungen:

    • Arbeitslosengeld II (Hartz IV § 11b Abs. 2 SBG II)
    • Sozialhilfe (§ 82 Abs. 2 SBG XII)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 Abs. 3)
    • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 25d Abs. 3)
    • Arbeitslosengeld I (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen)