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  • · Fachbeitrag · Spendenrecht

    Umgang mit Sachspenden: Einige Hinweise zu einem Thema mit „Missverständnispotenzial“

    | Gemeinnützige Einrichtungen können Sachspenden oft leichter erhalten als Geldspenden. Das gilt besonders für gebrauchte Gegenstände. Soll der Spender in den Genuss des Spendenabzugs kommen, muss der Empfänger aber eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die den Wert der Sachspende ausweist. Hier lauern vor allem für die Spender einige Steuerfallen. Vereine tun deshalb gut daran, sich vor allem mit den umsatzsteuerlichen Besonderheiten vertraut zu machen, um Sachspender richtig zu beraten. |

    Was ist eine Sachspende?

    Sachspenden können alle Wirtschaftsgüter sein - mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Auch gebrauchte und selbst hergestellte Wirtschaftgüter kommen als Sachspende in Frage, wenn sie einen Verkehrswert haben.

     

    Keine Sachspenden sind Arbeitsleistungen, die bloß zeitweilige Überlassung von Wirtschaftgütern - von Anlagen, Gebäuden und Räumen - oder sonstige wirtschaftliche Vorteile (zum Beispiel ein zinsloses Darlehen) darstellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Nutzungen und Leistungen können niemals Sach-, sondern allenfalls Geldspenden sein. Das gilt dann, wenn dafür ein Vergütungsanspruch bestand, auf den der Spender verzichtet. Faktisch handelt es sich hier um eine Rückspende der Vergütung - also eine Geldspende - auch wenn es (in Form einer Aufwandsspende) zu keiner Auszahlung kam, sondern schon der Verzicht auf den Erstattungsanspruch als Spende behandelt wurde.

     

    Auch bei einer Sachspende muss der Spendenbetrag auf der Zuwendungsbescheinigung in Geld beziffert werden. Das zugewendete Wirtschaftsgut muss also bewertet werden. Dabei gelten ausschließlich steuerliche (und keine handelsrechtlichen) Vorschriften. Je nachdem, ob die Spende aus Betriebs- oder Privatvermögen stammt, gelten unterschiedliche Bewertungskriterien.

    Spenden aus dem Betriebsvermögen

    Stammt die Sachspende nach Angaben des Spenders aus seinem Betriebsvermögen, muss das gespendete Wirtschaftsgut entweder mit dem Entnahmewert oder dem Buchwert angesetzt werden.

     

    1. Bewertung mit dem Entnahmewert

    Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Das ist der Betrag, der beim Verkauf des ganzen Unternehmens auf das gespendete Wirtschaftsgut entfiele. Er kann nur durch Schätzung ermittelt werden. Die Obergrenze ist dabei der Wiederbeschaffungspreis, also die aktuellen Kosten für ein vergleichbares Wirtschaftsgut.

     

    Die Herkunft aus dem Betriebsvermögen wird auf der Zuwendungsbescheinigung vermerkt (durch Ankreuzen des entsprechenden Merkmals). Ist unklar, ob die Spende aus Betriebsvermögen stammt, muss sie so bewertet werden, als stamme sie aus dem Privatvermögen.

     

    Der Spendenempfänger muss nicht nachprüfen, ob das Wirtschaftsgut wirklich aus dem Betriebsvermögen stammt. Er darf sich auf die Angabe des Spenders verlassen. Bei Kapitalgesellschaften geht schon aus dem Firmennamen hervor, dass die Spende aus dem Betriebsvermögen stammt.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Spendenempfänger muss in diesem Fall keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufnehmen. Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, entfallen. Auf der Spendenbescheinigung wird der Wert inklusive der Umsatzsteuer ausgewiesen. Damit es hier zu keinen Unsicherheiten kommt, sollte sich der Spendenempfänger den Wert vom Spender schriftlich mitteilen lassen.

     

    2. Bewertung mit dem Buchwert (Buchwertprivileg)

    Statt des Teilwerts kann auch der Buchwert zugrunde gelegt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Er ergibt sich aus den fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftguts, abzüglich der Abschreibungen - oder in Sonderfällen von Zuschreibungen, also einer bilanziellen Wertkorrektur nach oben.

     

    Der Buchwertansatz hat den Vorteil, dass die Bewertung in der Regel problemlos anhand der Buchhaltungsunterlagen möglich ist und keine stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Ertragsteuerlich bleibt die Sachspende (bzw. Entnahme) für den Unternehmer ohne Auswirkung. Der steuerlich anzusetzende Entnahmewert (unentgeltliche Wertabgabe) ist genauso hoch wie der Steuerabzug auf Grund der Zuwendungsbestätigung.

     

    Beachten Sie | Die Sachspende ist also ertragsteuerlich „nur“ neutral. Da bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern aber noch die Umsatzsteuer hinzukommt, führt die Spende bei ihnen im Saldo zu einem Vermögensnachteil.

     

    • Beispiel

    Ein Unternehmen spendet einen gebrauchten Kleinbus, der sich fünf Jahre im Betriebsvermögen befand, an einen gemeinnützigen Sportverein. Der Wert wäre grundsätzlich mit dem Entnahmewert (Teilwert zuzüglich Umsatzsteuer) anzusetzen. Das wäre der Wiederbeschaffungspreis für ein vergleichbares gebrauchtes Fahrzeug.

     

    Da die Entnahme ertrags- und umsatzsteuerpflichtig ist, wird das Unternehmen aber in aller Regel den Buchwert (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen) wählen. Der Buchwert ist aus der Anlagenbuchhaltung unschwer zu ermittel. Da er unter dem Verkehrswert liegen wird, ist das für das Unternehmen sogar steuerlich von Vorteil, weil die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung geringer ausfällt.

     

    Umsatzsteuer bei Sachspenden

    Sachspenden aus dem Betriebsvermögen muss der Unternehmer wie Umsätze versteuern. Es handelt sich hier um eine unentgeltliche Wertabgabe 
(§ 3 Abs. 1b UStG).

     

    Für den Spendenempfänger stellt das kein Problem dar. Er weist auf der Spendenbescheinigung den Wert der gespendeten Sache inklusive Umsatzsteuer aus. Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis oder ein Hinweis auf enthaltende Umsatzsteuer - wie bei Rechnungen - ist also nicht erforderlich.

     

    Wichtig | Weil gerade kleinen Unternehmern diese steuerlichen Folgen oft nicht bewusst sind, sollte der Spendenempfänger nachfragen, ob die Umsatzsteuer bei der Wertangabe berücksichtigt wurde.

     

    Ertragsteuerlich neutralisiert der Spendenabzug den Erlös, der durch die Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen entsteht. Die zusätzliche Umsatzsteuer wird aber nur in Höhe des Grenzsteuersatzes ausgeglichen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern führt die Sachspenden deswegen zu einer Nettobelastung (siehe Beispiel am Ende des Beitrags).

     

    PRAXISHINWEIS In fast allen Fällen empfiehlt es sich deshalb, die Spende zum niedrigeren Buchwert anzusetzen. Vielfach liegt der Buchwert bei null. Auch dann sollte nicht der höhere Teilwert angesetzt werden, weil das neben der Umsatzsteuerbelastung auch zu einer Aufdeckung stiller Reserven (Buchgewinn) führen würde. Liegt der Buchwert bei null, wird natürlich auch keine Spendenbescheinigung ausgestellt.

     

    Sachspenden aus dem Privatvermögen

    Die Bewertung von Sachspenden aus dem Privatvermögen richtet sich immer nach dem gemeinen Wert. Der Buchwert kann allenfalls als Orientierung dienen.

     

    Bewertung mit dem gemeinen Wert

    Der gemeine Wert ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre - also der Verkehrs- oder Marktwert. Es handelt sich dabei um den Wert auf dem freien Markt, wobei die besondere Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu berücksichtigen ist (bei einem Grundstück zum Beispiel die Lage). Bei neuwertigen Gegenständen ist der Wert der Kaufpreis.

     

    Wichtig | Diese Bewertungsregelung ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 noch um einen Punkt ergänzt worden: Der gemeine Wert kann nur dann unterlegt werden, wenn die Veräußerung des gespendeten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. Bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe dürfen die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten deswegen nur überschritten werden, wenn eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. Praktische Bedeutung hat das aber nur in Sonderfällen; etwa bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder einer Immobilie, die weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders war.

     

    Die Bewertung von Sachspenden aus dem Privatvermögen

    Die Bewertung der zugewendeten Gegenstände muss einzeln erfolgen, soweit es sich um unterschiedliche Gegenstände handelt. Eine pauschale Bewertung - also eine einheitliche Bewertung unterschiedlicher Güter unabhängig vom Alter und Neuwert - ist nicht zulässig. Auch die Bildung von Preisgruppen reicht nicht aus (OFD Frankfurt, Verfügung vom 6.11.2003, Az. S 2223 A - 22 - St II 2.06; Abruf-Nr. 132818).

     

    • Beispiel

    Ein Universitätsprofessor spendet seine Fachbüchersammlung an eine Universität. Seines Erachtens hat diese Zuwendung einen Wert von rund 40.000 Euro. Der Spendenempfänger muss entweder für jedes einzelne Buch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen oder eine Sammelzuwendungsbestätigung. Letztere muss in der Anlage eine Liste mit Titel und Bewertung jedes einzelnen Buchs enthalten.

     

    Eine Zuwendungsbestätigung ohne detaillierte Auflistung und Bewertung der einzelnen Gegenstände wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Regel erfolgt die Bewertung durch den Spendenempfänger selbst. Da sich der Aufwand - zumindest bei Sachen von geringem Wert - in Grenzen halten muss, wird meist eine Schätzung genügen. Dabei können Angebote für den gleichen Gegenstand als Orientierung herangezogen werden. Sehr einfach geht das zum Beispiel über Internetplattformen wie ebay. Ein Gutachter wird nur bei Gegenständen mit vergleichsweise hohem Wert eingeschalt. Das gilt zum Beispiel für Immobilien oder Kunstwerke. Bei Fahrzeugen gilt die Schwacke-Liste als Bewertungsstandard.

     

    Wichtig | Die Bewertung muss immer Bestandteil der Zuwendungsbescheinigung sein. Es reicht nicht aus, die fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben nachträglich zu bescheinigen. Es muss dann eine geänderte Zuwendungsbestätigung erstellt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 6.11.2003, Az. S 2223 A - 22 - St II 2.06). Nebenkosten, die bei der Übergabe der Sachspenden anfallen (Transport- oder Versandkosten), gehören zum Spendenwert (FG Münster, Urteil vom 8.3.2012, Az. 2 K 2608/09 E; Abruf-Nr. 12499). Das gilt zum Beispiel auch für die Kosten eines Wertgutachtens.

     

    Spendenempfänger muss Bewertung vornehmen

    Die Bewertung der gespendeten Gegenstände ist Aufgabe des Zuwendungsempfängers. Er muss in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufnehmen (Alter, Zustand, ursprünglicher Kaufpreis). Diese Unterlagen müssen zusammen mit einer Kopie der Zuwendungsbestätigung zu den Buchführungsunterlagen genommen werden.

     

    Modell: Umwandlung in eine Geldspende

    Werden viele geringwertige Gegenstände verschenkt (zum Beispiel eine größere Menge aussortierten Spielzeugs an einen Kindergartenverein), ist eine Einzelbewertung schier unmöglich.

     

    PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen in diesem Fall ein anderes Verfahren: Der Spender verkauft die Gegenstände an den Verein und spendet den Betrag zurück. Zwar bleibt auch hier das Problem der Bewertung. Es beschränkt sich aber auf die Frage, ob der Kaufpreis angemessen - und nicht etwa überhöht - war. Hier geht es um Fragen der Mittelverwendung, auf die das Finanzamt in der Praxis weniger Augenmerk legt als auf Sachspenden. Da die Spende als - typischerweise unkritische - Geldspende ausgewiesen wird und getrennt vom Kauf gebucht wird, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass das Finanzamt nachprüft.

     
    • Beispiel

    Ein Unternehmen spendet einen gebrauchten Kleinbus, der sich fünf Jahre im Betriebsvermögen befand, an einen gemeinnützigen Sportverein. Der Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer) lag bei 48.000 Euro. Der Restbuchwert (bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren) beträgt 8.000 Euro. Der Entnahmewert mit 19 Prozent Umsatzsteuer beträgt, wenn er zum Buchwert angesetzt wird, 9.520 Euro. Über diesen Betrag stellt der Verein eine Zuwendungsbescheinigung aus.

     

    Durch die Entnahme des Wirtschaftguts, die steuerlich wie ein Umsatz behandelt wird, ergibt sich für den Spender ein Mehrerlös von 8.000 Euro, der das Betriebsergebnis um diesen Betrag erhöht. Entsprechend erhöht sich - je nach (Grenz-)Steuersatz - die Ertragsteuerbelastung.

     

    Durch den Spendenabzug verringert sich die Ertragsteuer, und zwar um den Spendenbetrag multipliziert mit dem (Grenz-)Steuersatz. Abgeführt werden muss aber zusätzlich die Umsatzsteuer. Die effektive Steuerbelastung beläuft sich also auf den Betrag der Umsatzsteuer vermindert um den (Grenz-)Steuersatz.

     

    Beispielrechnung bei (Grenz-)Steuersatz von 30 Prozent

    Restbuchwert

    8.000 Euro

    Entnahmewert zuzüglich Umsatzsteuer (19 Prozent) =

    Spendenabzugsbetrag

     

    9.520 Euro

    Erhöhung des Betriebsergebnisses um

    8.000 Euro

    abzuführende Umsatzsteuer

    1.520 Euro

    zusätzliche Ertragsteuerbelastung

    bei einem (Grenz-Steuersatz) von 30 % (8.000 x 30 %)

    
2.400 Euro

    zusätzliche Steuerbelastung inklusive Umsatzsteuer

    3.920 Euro

    Minderung der Steuerbelastung durch den Spendenabzug bei einem (Grenz-Steuersatz) von 30% (30% von 9.520 Euro)

    
2.856 Euro

    Nettosteuerbelastung durch die Spende

    1.064 Euro

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 3 | ID 42277753