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  • · Fachbeitrag · Spendenrecht

    Kein Betrug bei zu hohen Kosten für die Spendenwerbung

    | Hohe Kosten für die Spendenwerbung begründen keinen hinreichenden Tatverdacht wegen Betrugs oder Untreue zum Nachteil der Spender, wenn die Spendenwerbeschreiben keine ausdrücklichen Angaben zur Höhe der Kosten enthalten haben. Das hat das OLG Celle bei einer gemeinnützigen GmbH entschieden, die über Jahre nur einen geringen Prozentsatz der Spendeneinnahmen für die Projektförderung (Krebsforschung) verwendete. |

     

    Die gGmbH hatte im Rahmen kommerzieller Spendenwerbung in fünf Jahren über 12 Mio. Euro eingenommen. Davon flossen nur knapp 20 Prozent den eigentlichen gemeinnützigen Zwecken zu. Der Rest ging in Geschäftsführergehälter, Verwaltungskosten und Spendenwerbung. Die Staatsanwaltschaft warf den Geschäftsführern Betrug durch die Spendenbeschaffung vor. Das OLG sah das anders. Die Spender seien weder über den Zweck der Gesellschaft getäuscht worden noch über die effektive und zeitnahe Mittelverwendung zugunsten der Krebsforschung. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass sich jemand an dem Spendenaufkommen persönlich bereichert habe. Die Vergütungen seien marktüblich gewesen; deswegen fehlte es an einem Vermögensnachteil. Auch über die Höhe der Werbe- und Verwaltungskosten sei nicht getäuscht worden. Eine solche Täuschung liege nur vor, wenn entweder tatsächlich falsche Erklärungen über deren Höhe abgegeben werden oder eine zweckwidrige Verwendung der Mittel beabsichtigt sei (OLG Celle, Beschluss vom 23.8.2012, Az. 1 Ws 248/12; Abruf-Nr. 123264).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine nicht projektbezogene Verwendung von Spenden über einen so langen Zeitraum ist - wenn auch nicht strafbar - so doch in hohem Maße unseriös. Das Urteil sichert aber Fälle rechtlich ab, bei denen gemeinnützige Organisationen in der Anlaufphase nur geringe Teile der Einnahmen den Gemein-wohlzwecken zuführen. Das ist insbesondere deswegen wichtig, weil der Tatbestand der Untreue auch dann erfüllt sein kann, wenn keine persönliche Vorteilsnahme erfolgt. Das Finanzamt setzt hier aber andere Maßstäbe an und hatte der GmbH nach drei Jahren die Gemeinnützigkeit entzogen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 36394770