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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Beteiligung an Unternehmen als wirtschaftlicher Zweck: Eintrag ins Vereinsregister in Gefahr

    | Darf ein Verein laut seiner Satzung Unternehmen gründen oder sich an bereits gegründeten Unternehmen beteiligen, weist das auf einen wirtschaftlichen Zweck hin. In einem solchen Fall kann die Eintragung ins Vereinsregister abgelehnt werden. Diese Auffassung hat das KG Berlin bei einem Verein vertreten, dessen Satzungszweck die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes ist. |

     

    Satzungsregelung ließ auf Wirtschaftsverein schließen

    Um seine satzungsgemäßen Zwecke zu verfolgen, sollte der Verein laut Satzung Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen oder Lizenzen vergeben dürfen. Eine etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins sollte dessen ideellen Zwecken untergeordnet sein. Das Vereinsregister lehnte die Eintragung des Vereins ab, weil sich daraus auf einen Wirtschaftsverein schließen lasse. Das KG bestätigte diese Einschätzung (KG Berlin, Beschluss vom 23.6.2014, Az. 12 W 66/12; Abruf-Nr. 142267).

     

    So werden Beteiligungen an Unternehmen behandelt

    Das KG unterscheidet dabei zwischen der Beteiligung an gewerblich tätigen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stelle sich regelmäßig als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dar. Anders die Beteiligung an einer anderen Körperschaft, wie zum Beispiel einer GmbH oder AG. Diese sei kein Eintragungshindernis, solange der Verein nicht entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nehme und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnehme.

     

    Wichtig | Hier weicht das KG von der Rechtsprechung des BGH ab. Er hatte geurteilt, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des § 21 BGB darstellt, auch wenn der Verein eine beherrschende Stellung - etwa als alleiniger Gesellschafter - hat und eine faktische Konzernstruktur besteht. Der BGH stellt den Aspekt des Gläubigerschutzes in den Vordergrund. Dieser sei durch die Kapitalgesellschaft gewährt (BGH, Urteil vom 29.9.1982, Az. I ZR 88/80; Abruf-Nr. 071098).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn ein Verein nach der Satzung die Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit beabsichtigt, muss das kein zwingender Grund sein, die Eintragung abzulehnen. Der Verein muss dann aber seine Betätigungen entsprechend beschreiben und so klarstellen, dass die beabsichtigte oder bereits aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist. Es genügt nicht, allgemein zu versichern, dass er nur solche unternehmerischen Tätigkeiten verfolgt, die nach dem Nebenzweckprivileg zulässig sind. Es gibt aber keine grundsätzliche Notwendigkeit, Unternehmensbeteiligungen bereits durch die Satzung zu erlauben. Soweit ein klarer Bezug zum Satzungszweck besteht, genügt dazu ein Beschluss der Mitgliederversammlung.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 17 | ID 42842710