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  • · Fachbeitrag · Vereinsführung

    Satzungsoptimierung: Die besten Empfehlungen für gemeinnützige Organisationen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Das Recht des Vereins ergibt sich aus seiner Satzung. So bestimmt es § 25 BGB . Nutzen Sie deshalb die Möglichkeiten zur Satzungsgestaltung, die das Vereinsrecht und die Rechtsprechung bieten und schneiden Sie Ihre Satzung auf die Bedürfnisse Ihres Vereins bestmöglich zu. Profitieren Sie nachfolgend von konkreten Vorschlägen für die Regelung von Vereinsstrafen und Untergliederungen des Vereins (Abteilungsstruktur). |

    Vereinsstrafen

    Wie in jeder Gemeinschaft ist es auch für Vereine erforderlich, dass Regeln aufgestellt und beachtet werden. Dies fängt bei der Beitragspflicht an und endet in der Regel beim Gebot, die Interessen des Vereins nicht zu schädigen.

     

    Da die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB keine Vereinsstrafen kennen, kann der Verein ein Fehlverhalten des Mitglieds nur ahnden, wenn die Satzung dies vorsieht. Ohne Satzungsgrundlage kommt nur der Vereinsausschluss in Frage. Der erfordert aber einen „wichtigen Grund“. Das Mitglied muss das Vereinsleben so stören, dass das dem Verein nicht zumutbar ist.

     

    Viele Satzungen sehen lediglich vor, dass im Falle des groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins der Ausschluss aus dem Verein erfolgen kann. Da aber nicht jedes Fehlverhalten ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins ist, empfiehlt sich die Aufnahme weiterer Strafen in die Satzung.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Satzungsregelung muss neben dem zuständigen Vereinsorgan das Verfahren und die entsprechenden Strafen vorsehen.

     

    Regelung der Zuständigkeit

    Üblicherweise ist der Vorstand für Vereinsstrafen zuständig. Die Satzung kann jedoch auch andere Organe für zuständig erklären. Der Mitgliederversammlung sollte diese Kompetenz nicht überlassen werden, weil sie in der Regel nur einmal im Jahr zusammentritt.

     

    Satzungsklausel /  Zuständigkeit für Vereinsstrafen

    Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins können durch den Vorstand (alternativ: den Ehrenrat, Beirat, …) verfolgt werden.

     

    Im Rahmen einer Verbandsmitgliedschaft kann sich die Möglichkeit ergeben, dass auch der Verband Verstöße von Mitgliedern der angeschlossenen Vereine ahnden kann. Diese Option muss sowohl in der Verbands- als auch der Vereinssatzung vorgesehen werden.

     

    Satzungsklausel /  Verbandsstrafen

    Der Verein gehört dem ...-Verband an. Die dort bestehenden Regelungen (Spielordnung, …) sind auch für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Verstöße gegen diese Regeln können auch durch den ...-Verband verfolgt werden. Diesem obliegt insoweit die Disziplinargewalt.

     

    Regelung von Verfahrensfragen

    Weil durch ein Vereinsstrafverfahren die mitgliedschaftlichen Rechte berührt sind, sollten auch die Verfahrensfragen in der Satzung des Vereins ausreichend dargestellt werden. Das gilt insbesondere für

    • die Einleitung des Verfahrens,
    • die Rechte des Betroffenen während des Verfahrens und
    • die rechtlichen Folgen der Vereinsstrafen, insbesondere die rechtliche Überprüfung.

     

    Satzungsklausel /  Verfahren zur Vereinsstrafe

    Der Antrag an den Vorstand auf Ahndung eines Fehlverhaltens eines Mitglieds kann von jedem Mitglied in schriftlicher Form gestellt werden. Das betreffende Mitglied ist zu den gemachten Vorwürfen anzuhören. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Danach entscheidet der Vorstand mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

     

    Regelungen zur Überprüfung der Maßnahme

    Der Verein kann in seiner Satzung eine vereinsinterne Überprüfungsmöglichkeit vorsehen, beispielsweise durch die Mitgliederversammlung oder ein anderes Organ. Der Vorstand kann auch abschließend entscheiden.

     

    Steht in der Satzung, dass die Vereinsstrafe vereinsintern überprüft wird, und führt diese Prüfung zu einer Aufhebung der Vereinsstrafe, ist diese Entscheidung für den Verein bindend (BGH, Urteil vom 23.4.2013, Az. II ZR 74/12). Zur Einlegung dieses Rechtsmittels sollte in der Satzung eine Frist vorgesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist es dem Mitglied verwehrt, weitere rechtliche Schritte gegen die Maßnahme einzulegen, da der Vorstand in diesem Fall davon ausgehen kann, dass das Mitglied die Maßnahme akzeptiert.

     

    Die Satzung kann dem Mitglied nicht verwehren, nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ein staatliches Gericht anzurufen. Handelt es sich um ein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung, ist eine gerichtliche Überprüfung nur sehr eingeschränkt möglich. Hier ist nicht die Formulierung in der Satzung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung als neutrale Instanz entscheidend (OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2012, Az. 19Sch 24/12).

     

    Satzungsklausel /  Mitgliedsrechte bei Vereinsstrafen

    Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb von drei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstands Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend. Im Falle der Fristversäumnis ist die Entscheidung des Vorstands bindend.

     

     

    Aufschiebende Wirkung

    Ein Rechtsmittel, sei es vereinsintern oder bei einem staatlichen Gericht eingelegt, hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme kann dann so lange nicht vollstreckt werden, bis über sie rechtskräftig entschieden wurde (OLG Brandenburg, Urteil vom 3.7.2012, Az. 11 U 174/07). Etwas anderes gilt, wenn der „sofortige Vollzug“ in der Satzung angeordnet ist. Zu beachten ist hier, dass dies der Ausnahmefall (beispielsweise für den Ausschluss) sein sollte (OLG Köln, Beschluss vom 23.3.1993, Az. 19 W 59/92).

     

    SatzungsklauseL /  Verlust der mitgliedschaftlichen Rechte

    (…) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

     

    Die Art der Strafmaßnahme

    Welche Strafen konkret in der Satzung vorgesehen werden, obliegt dem Verein. Denkbar ist zum Beispiel ein abgestuftes System von Strafen, das automatisch greift.

     

    • Beispiel

    Wird einem Mitglied die dritte Ermahnung wegen eines Verstoßes gegen eine Nutzungsordnung erteilt, wird es zeitweise von der Nutzung ausgeschlossen.

     

    Satzungsklausel /  Liste abgestufter Vereinsstrafen

    Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins können durch den Vorstand verfolgt werden. Je nach der Schwere des Verstoßes kann der Vorstand auf folgende Strafen entscheiden:

    • Verwarnung
    • Entzug des Stimmrechts während der Mitgliederversammlung
    • Verbot der Nutzung der Vereinseinrichtungen
    • Geldstrafe von 5 bis 50 Euro
    • Ausschluss aus dem Verein
     

    Die Rechtsprechung (LG Köln, Urteil vom 30.8.2002, Az. 17 O 281/02) sieht auch bei den Vereinsstrafen die Möglichkeit, dass diese nach der Satzung des Vereins zur Bewährung ausgesetzt werden können.

     

    Satzungsklausel /  Vereinsstrafen auf Bewährung

    Die Verhängung einer Vereinsstrafe kann durch den Vorstand zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Mitglied sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und es zu erwarten ist, dass es künftig nicht mehr gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins verstoßen wird. Dabei sind die Persönlichkeit des Mitglieds, sein Wirken im Verein, die Umstände des Verstoßes und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen.

     

    Untergliederungen des Vereins

    Ab einer gewissen Größe kann es für den Verein sinnvoll sein, dass er sich untergliedert. Diese Untergliederungen können sich entweder geografisch (verschiedene Orts- oder Landesgruppen oder Bezirke) oder nach Themen- oder Interessensgebieten gliedern. Eine solche Gliederung ist häufig im Selbsthilfebereich vorzufinden. Ein Verein, in dem sich Betroffene einer bestimmten Krankheit zusammengefunden haben, kann Gruppen bilden, die sich einem bestimmten Erscheinungstypus dieser Krankheit widmen.

     

    Im Bereich der Sportvereine findet sich häufig die Unterteilung in Abteilungen, in denen die jeweiligen Sportarten (beispielsweise Fußball, Handball, Kegeln) ausgeübt werden. Für die Schaffung und Auflösung solcher Untergliederungen sollte in der Satzung eine Kompetenz geschaffen werden.

     

    Satzungsklausel /  Zustandigkeit für Untergliederungen

    Auf Vorschlag des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung Untergliederungen des Vereins (Abteilungen, Gruppen) gegründet oder aufgelöst werden.

     

    Unabhängig davon, welche Bereiche in eine eigene Untergliederung „ausgelagert“ werden sollen, kommt es entscheidend auf die Satzungsregelung an, ob diese später als rechtlich selbstständig angesehen wird. Eine Abteilung kann als rechtlich selbstständig angesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BGH, Urteil vom 2.7.2007, Az. II ZR 111/05; Abruf-Nr. 073076):

     

    • Sie nimmt als eigene, handlungsfähige Organisation auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen wahr. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn beispielsweise die Fußballabteilung Trikots für ihre Mannschaft erwirbt (LG Kleve, Urteil vom 20.7.2012, Az. 5 S 50/12).

     

    • Für die Untergliederung existiert eine körperschaftliche Verfassung: Der Hauptverein kann seinen Untergliederungen eine Verfassung geben oder in seiner eigenen Satzung bestimmen, dass sie auch für die Untergliederungen verbindlich ist (BGH, Urteil vom 19.3.1984, Az. II ZR 168/83).

     

    • Führen eines Gesamtnamens. Hier ist es ausreichend, wenn der Name des Hauptvereins mit dem Zusatz der Untergliederung geführt wird (Musterverein Bonn, Abteilung Fechten).

     

    • Die Existenz der Untergliederung ist unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder: Auch dies ist typischerweise erfüllt, weil auch die Untergliederung einen wechselnden Mitgliederbestand hat.

     

    In der Satzungsregelung zur Schaffung einer Untergliederung kann zugleich betont werden, ob diese rechtlich selbstständig sein sollen. Je nachdem, was gewünscht ist, kommen zwei Regelungen in Frage:

     

    Satzungsklausel /  Selbstständigkeit der Untergliederung

    Die Untergliederungen sind rechtlich selbstständig und verwalten ihre Mittel selbst.

     

    Satzungsklausel /  Unselbstständigkeit der Untergliederung

    Die Untergliederungen sind rechtlich unselbstständig und können nach Außen nur im Namen des Gesamtvereins auftreten.

     

    Mitglieder der Untergliederung

    Die Mitglieder des Vereins werden der Untergliederung zugeordnet. Die Zuordnung kann direkt bei der Aufnahme in den Verein vorgenommen werden. Wer die Aufnahme neuer Mitglieder vornimmt - der Hauptverein oder die jeweilige Untergliederung - sollte sich aus der Satzung ergeben. Auch hier ist zu beachten, dass die Feststellung der rechtlichen Selbstständigkeit auch davon abhängt, wie viele Kompetenzen der Untergliederungen zugestanden werden. Je nachdem was gewollt ist, kommen folgende zwei Satzungsklauseln in Frage:

     

    Satzungsklausel /  Mitgliedsaufnahme durch Hauptverein

    Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Hauptvereins beantragt. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Zuweisung zu einer Untergliederung des Vereins (Abteilung, Gruppe) zu beantragen.

     

    Satzungsklausel /  Mitgliedsaufnahme durch Untergliederung

    Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Leiter der Untergliederung (Abteilung, Gruppe) beantragt. Der Vorstand des Hauptvereins ist durch diesen über die Aufnahme zu informieren.

     

    Leitung der Untergliederung

    Der Hauptverein benötigt einen Ansprechpartner der Untergliederung. Darüber hinaus werden - unabhängig von der rechtlichen Einordnung - organisatorische Angelegenheiten der Untergliederung zu klären sein. Die Untergliederung benötigt somit einen Leiter. Der kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt bzw. gewählt werden oder die Untergliederung bestimmt den Leiter selbst. Zu diesem Zweck kann die Satzung eine Versammlung der Mitglieder der Untergliederung vorsehen.

     

    Satzungsklausel /  Abteilungsleiter wird durch MV bestellt

    Der Leiter der Untergliederung (Abteilung, Gruppe) wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

     

    Satzungsklausel /  Abteilungsleiter wird durch Abteilung bestellt

    Der Leiter der Untergliederung (Abteilung, Gruppe) wird für die Dauer von drei Jahren durch die Abteilungsversammlung / Gruppenversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

     

    Organisation der Mitglieder der Untergliederung

    Wenn ein Verein Untergliederungen bildet, sollte die Satzung auch eigene Abteilungsversammlungen der Mitglieder vorsehen. Damit können die Mitglieder stärker an den Verein gebunden werden.

     

    Weil es sich hier aber um Mitglieder des Hauptvereins handelt, müssen diese auch in die Entscheidungsfindung des Hauptvereins eingebunden werden. Üblicherweise wird ein Delegiertensystem geschaffen, dass die Mitglieder der Untergliederung durch „Delegierte“ auf einer Delegiertenversammlung des Hauptvereins vertreten werden. Hier ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Untergliederung hinreichend repräsentiert werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984, Az. 9 U 107/83).

     

    Satzungsklausel /  Delegierte für Delegiertenversammlung

    Die Mitglieder der Untergliederung (Abteilung, Gruppe) wählen in der Abteilungs- (Gruppen-)versammlung Delegierte für die Delegiertenversammlung des Hauptvereins. Hierbei ist je zehn Mitglieder der Untergliederung (Abteilung, Gruppe) ein Delegierter zu bestellen.

     

    Befugnisse der Untergliederung

    Je nachdem, wie die rechtliche Qualifikation der Untergliederung ausgestaltet sein soll, können der Untergliederung weitere Rechte und Befugnisse durch die Satzung eingeräumt oder vorenthalten werden. In Betracht kommen hier Befugnisse zur Erhebung eines eigenen Beitrags, zur Disziplinargewalt über die Mitglieder der Untergliederung oder auch zur Vertretung der Untergliederung durch ihren Vorstand / Leiter nach außen.

     

    Satzungsklausel /  Befugnisse der Untergliederung

    Die Untergliederung (Abteilung, Gruppe) kann neben dem Beitrag des Hauptvereins einen eigenen Beitrag von seinen Mitgliedern erheben.

    Der Leiter der Untergliederung (Abteilung, Gruppe) ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung der Untergliederung Rechtsgeschäfte einzugehen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Satzungsempfehlungen zur Regelung und Änderung des Vereinszwecks sowie zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagens“, VB 7/2013, Seite 6
    • Beitrag „Satzungsempfehlungen zur Regelung von Mitgliederversammlungen und zur Besetzung und Vergütung des Vorstands“, VB 8/2013, Seite 9
    • Beitrag „Satzungsempfehlungen zur Regelung der Finanzen im Verein“, VB 9/2013, Sei-
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    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 12 | ID 42287787