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  • 01.08.2025 · Nachricht · Unfallversicherung

    Bereich der Wohlfahrtspflege ist weit gefasst: Auch Tätigkeit im Pfadfinderverein ist unfallversichert

    | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese Regelung umfasst nicht nur die Wohlfahrtspflege im engeren Sinn, sondern z. B. auch Pfadfindervereine. Das hat das BSG klargestellt. |