· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Neues Urteil: Wann sind Ehrenamtler als „Wie-Beschäftigte“ unfallversichert?
| Neue Erkenntnisse, wann Ehrenamtler bei ihrer Tätigkeit im und für den Verein als „Wie-Beschäftigte“ unfallversichert sind, kommen vom Sozialgericht (SG) Hamburg. Das Gericht hat u. a. klargestellt, dass es nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit ankommt und die Umstände des Einzelfalls entscheiden. |
Darum geht es bei „Wie-Beschäftigten“ im Verein
Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII können unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die nicht in einem vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen, unfallversichert sein, wenn die Tätigkeit einer Beschäftigung gleicht (sog. Wie-Beschäftigte). Es darf sich aber nicht um eine selbstverständliche Hilfeleistung handeln und die Tätigkeit darf nicht durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet sein.
Diese Regelung ist für Vereine von großer Bedeutung, weil Tätigkeiten häufig ehrenamtlich ausgeübt werden. Hier kommt § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ins Spiel. Danach kann Versicherungsschutz bestehen, wenn der Arbeitseinsatz nicht aus einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung heraus erfolgt.
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