· Nachricht · Satzungsrecht
Stimmrecht der Mitglieder darf nicht stark beschnitten werden
Die Satzung muss sicherstellen, dass den Mitgliedern beim Verein eigene Bedeutung zukommt. Das ist nicht der Fall, wenn das Stimmrecht der Mitglieder in der Ursprungssatzung stark beschnitten wird und eine erhebliche Machtfülle dauerhaft nur beim Vorsitzenden liegt. Mit dieser Begründung wies das AG Lemgo die Eintragung eines Vereins zurück.
Die Mitglieder sollten lt. Satzung passiv sein und ursprünglich kein Stimmrecht haben. Erst durch den Vorstand bzw. einen zu bildenden Vereinsrat sollten sie ein Basisstimmrecht bekommen. Ein Verein mit einer solchen Satzungsregelung ist nach Auffassung des AG nicht eintragungsfähig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mitglieder unmittelbar die Geschicke des Vereins bestimmen sollen. Zwar ist in § 40 BGB geregelt, dass auch die Vorschriften zum Stimmrecht nachgiebig sind. Der Gesetzgeber wollte damit aber die demokratische Struktur des Vereins nicht in Frage stellen. Es sollte Verein und Mitgliedern nur die Möglichkeit gegeben werden, in Nuancen davon abzuweichen. Das war bei der vorgelegten Satzung nicht der Fall. Sobald danach ein Vereinsrat bestellt ist, werden die Mitglieder in ihrem ursprünglichen Recht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen, soweit beschnitten, dass ihnen nahezu keine Möglichkeit mehr bleibt, den Verein anderweitig auszurichten und ihre Rechte selbst wieder in die Hand zu nehmen (AG Lemgo, Beschluss vom 30.10.2025, Az. 06 AR 521/25, Abruf-Nr. 252652).
Wichtig — Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nur für religiöse Vereine. Sie dürfen sich nach Art. 4 GG ihrem Denken, ihrer Tradition und ihrem Erscheinungsbild gemäß organisieren. Dafür steht ihnen auch die Rechtsform des Vereins offen, die sie durch ihren besonderen Status über die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen hinaus gestalten dürfen.
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