20.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252652
Amtsgericht Lemgo: Beschluss vom 30.10.2025 – 06 AR 521/25
1.) Fehlt es in der Satzung einem nicht religiösen Verein offenbar an demokratischer Struktur und sind keine glaubwürdigen ideellen Ziele als Idealverein zu erkennen, handelt es sich im Zweifel nicht um einen eintragungsfähigen Verein gem. §§ 21 ff. BGB und ein Antrag auf Eintragung des "Vereins" ist zurückzuweisen.
2.) Die Satzung muss sicherstellen, dass dem Personenverband (den Mitgliedern) beim nicht religiösen Verein eigene Bedeutung zukommt. Das ist nicht der Fall, wenn das Stimmrecht der Mitglieder in der Ursprungssatzung bereits stark beschnitten wird und eine erhebliche Machtfülle dauerhaft nur beim Vorsitzenden liegt.)
Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 30.10.2025, Az. 06 AR 521/25
1. Die Neuanmeldung des Verein " " als im Vereinsregister eingetragener Verein wird zurückgewiesen.
2. Dem Beteiligten zu 1.) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
Die Satzung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen eines eingetragenen Vereins gem. §§ 21 ff. BGB.
1.) Der vom Gesetzgeber gesetzlich normierte eingetragene Verein ist ein Personenverband.
Die Rechte der Mitglieder werden durch die vorliegende Satzung zu stark eingeschränkt.
Die Mitglieder sollen gem. § 4 der Satzung passiv sein und ursprünglich kein Stimmrecht haben. Erst durch den Vorstand bzw. den zu bildenden Vereinsrat sollen sie ein Basisstimmrecht bekommen.
Der Gesetzestext geht vom Gegenteil aus. Die Mitglieder sollen auf natürliche Weise und unmittelbar die Geschicke des Vereins bestimmen. Dies ist insbesondere und nur unter anderem erkennbar in § 27 (Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung), § 32 (Ordnung der Angelegenheiten des Vereins durch die Mitglieder) und § 33 (Bestimmung der Satzung).
Im Gesetzestext geht es in §§ 32 und 33 BGB darum, wie die Mehrheiten bei Beschlüssen zustande kommen und aussehen sollen - so ist eine 3/4-Mehrheit bei Satzungsänderungen vorgesehen, die gem. § 40 BGB abweichend geregelt werden kann.
"Die Satzung muss sicherstellen, dass diesem Personenverband eigene Bedeutung zukommt", heißt es in Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage Rdnr. 39. Die Rechte der Vereinsmitglieder sind in der Satzung dieses Vereins aber immer wieder deutlich beschnitten.
So haben selbst die "ernannten" Basismitglieder kein Stimmrecht. Auch hier geht der Gesetzgeber vom Gegenteil aus. Er regelt lediglich in einem einzigen kurzen Paragrafen, § 34 BGB, den Ausschluss vom Stimmrecht. Im Übrigen gelten Einschränkungen nur für Minderjährige, was sich an anderer Stelle im Gesetz findet. Im Übrigen gar nicht.
Der vom Gesetzgeber im Gesetzestext normierte eingetragene Verein ist durch und durch demokratisch.
Zwar ist in § 40 BGB geregelt, dass gerade die o. g. Vorschriften auch nachgiebig sein sollen. Der Gesetzgeber wollte damit aber die demokratische Struktur des Vereins nie in Frage stellen. Sondern es sollte dem Verein und den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, in Nuancen davon Abweichungen zu schaffen.
Die Bedeutung des demokratischen Prinzips in Vereinsangelegenheiten für den Gesetzgeber lässt sich insbesondere in § 37 BGB erkennen, der in § 40 BGB nicht genannt ist und damit im Kern unnachgiebiges Recht darstellt. Eine in der Satzung mit einem Prozentsatz zu nennende Minderheit, andernfalls 1/10 der Mitgliederschaft, soll die Möglichkeit haben, jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen zu können - mit den von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkten.
Und diese Regelung des § 37 BGB war unmittelbar Ausfluss des während der national-sozialistischen Zeit geschaffenen "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933, welche grundlegende Freiheitsrechte außer Kraft setzte und u. a. aber auch insbesondere für Vereine bundesweit das Recht der Versammlungsfreiheit für Mitglieder von Vereinen aussetzte bzw. willkürlich beschnitt, vgl. die damaligen Begründungen zur Einführung der Gesetzesbestimmung und zum Fehlen des § 37 BGB im Katalog des § 40 BGB.
In der hiesigen Satzung wird durch die Mitgliederversammlung gem. § 17 (1) ein "Vereinsrat" eingesetzt, der "neben" der Mitgliederversammlung sowohl über Satzungsänderungen (§ 17 Abs. 7) entscheiden als auch den Vorstand wählen soll (Abs. 2). Nur wenn der Vereinsrat gem. § 17 (2) "nicht errichtet oder unbesetzt ist oder sind alle Mitglieder aufgrund einer ärztlich festgestellten Beeinträchtigung dauerhaft unfähig ihr Amt auszuüben, so werden seine Aufgaben von der Mitgliederversammlung wahrgenommen." (Satzungstext)
Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, spricht in Rdnr. 39 und 410 davon, dass eine Bestellung des Vorstandes durch Dritte ausnahmsweise zulässig sein kann, die "Würdigung des Gesamtcharakters" des Vereins müsse aber ergeben, dass "ihm als Personenverband noch eigene Bedeutung zukommt." Weiter heißt es dort: "Ist dies nicht mehr der Fall, erweist sich, dass der Verein praktisch nur noch als eine Sonderverwaltung des Dritten besteht, so verbietet sich die Eintragung der Vereinssatzung in das Vereinsregister..." Ferner: "Die notwendige Selbständigkeit des Vereins ist regelmäßig gewahrt, wenn der Verein den Vorstand aus wichtigem Grund abberufen kann. Dies gilt, wenn nach Abberufung der neue Vorstand wieder durch den Dritten bestellt wird, jedenfalls dann, wenn der Mitgliederversammlung satzungsgemäß die Möglichkeit bleibt, durch Satzungsänderung auch gegen den Willen der Vorstandsmitglieder oder des Dritten neue Bestimmungen über die Art der Vorstandsbestellung zu treffen. Die notwendige Selbständigkeit ist aber nicht gewahrt, wenn der Dritte, der den Vorstand bestellt, auch die Mitgliederversammlung beherrscht ..."(Stöber/Otto, a. a. O.).
Sobald nach dieser Satzung ein Vereinsrat bestellt ist, werden die Mitglieder in ihrem ursprünglichen Recht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen, soweit beschnitten, dass ihnen nach hiesiger Beurteilung nahezu keine Möglichkeit mehr bleibt, den Verein anderweitig auszurichten und ihre Rechte selbst wieder in die Hand zu nehmen.
Ein Großteil der Bestimmungen der Satzung ist genau hiergegen gerichtet und gibt einzelnen Personen, insbesondere dem Vorsitzenden, eine erhebliche Machtfülle, die ihm nach dem Gesetz so nicht zustehen soll.
Der gesetzlich zugelassene Rahmen wird hier gesprengt. Den Mitgliedern werden die Rechte genommen, die ihnen als Mitglieder eines eingetragenen Vereins unzweifelhaft zustehen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.1991 (2 BvR 263/86) ist oft zitiert worden.
Übersehen wurde vielleicht manchmal dabei der Kontext der Entscheidung. Es geht bei der Entscheidung um Religionsgemeinschaften, welche im Hinblick auf Artikel 4 Grundgesetz die Möglichkeit haben sollen, ihrem Denken, ihrer Tradition und ihrem Erscheinungsbild gemäß, sich in einer Rechtsform in Deutschland organisieren zu können. Dafür blieb bei der Entscheidung nur die Rechtsform des eingetragenen Vereins, auch weil es keine andere gesetzliche Alternative gab.
Im Hinblick auf den hier vorgetragenen Satzungsinhalt gilt, dass es durchaus eine Alternative für den eingetragenen Verein gibt - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), inzwischen auch die eingetragene GbR (eGbR) mit einer entsprechend höheren Rechtssicherheit.
Die prinzipielle demokratische Struktur des Vereins gem. §§ 21 ff. BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht nie in Frage gestellt.
2.) Der einzutragende Verein muss ein Idealverein sein, dessen Haupt- und Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck und Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Die hier vorgetragene Konstellation ist sehr ungewöhnlich. Es fragt sich, warum es eines eingetragenen Vereins bedarf.
Die Ziele und Zwecke des Vereins sind äußerst mannigfaltig und haben unterschiedlichste Ausrichtung.
Warum es hierzu eines eingetragenen, nicht demokratisch organisierten (s. o.) Vereins bedarf, erschließt sich dem Sachbearbeiter nicht.
Bei dieser Bemerkung soll es bleiben. Es war nicht die Absicht, Mitglieder des Vereins zu beleidigen oder in irgendeiner Weise Partei zu ergreifen. Und es wird diesbezüglich um Entschuldigung gebeten, wenn dies durch die Wortwahl der Zwischenverfügung geschehen sein sollte.
Es ging dem Sachbearbeiter darum aufzuzeigen, dass die hier gewählte Rechtsform des eingetragenen Vereins nicht auf die Struktur passt, welche mit den Satzungsinhalten beschrieben wurde.
Es sollte nicht übersehen werden, dass der Begriff "Vereinsautonomie" immer noch das Teilwort "Verein" enthält.
Und es ist Aufgabe der Justiz und der Rechtsprechung, die Rechtsformen zu verwenden, welche tatsächlich vom Gesetzgeber vorgegeben sind. Es gibt sehr wohl gesetzliche - teilweise kompliziertere, weil mit vielen Freiheiten verbundene - Vorgaben für den eingetragenen Verein.
Aus o. g. Gründen waren die Voraussetzungen für die Eintragung des VDWL unter der Rechtsform des eingetragenen Vereins nicht gegeben und daher die Anmeldung auf Ersteintragung des Vereins zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 389 Abs. 2 FamFG.
Tenor:
2. Dem Beteiligten zu 1.) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gründe
Die Satzung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen eines eingetragenen Vereins gem. §§ 21 ff. BGB.
1.) Der vom Gesetzgeber gesetzlich normierte eingetragene Verein ist ein Personenverband.
Die Rechte der Mitglieder werden durch die vorliegende Satzung zu stark eingeschränkt.
Die Mitglieder sollen gem. § 4 der Satzung passiv sein und ursprünglich kein Stimmrecht haben. Erst durch den Vorstand bzw. den zu bildenden Vereinsrat sollen sie ein Basisstimmrecht bekommen.
Der Gesetzestext geht vom Gegenteil aus. Die Mitglieder sollen auf natürliche Weise und unmittelbar die Geschicke des Vereins bestimmen. Dies ist insbesondere und nur unter anderem erkennbar in § 27 (Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung), § 32 (Ordnung der Angelegenheiten des Vereins durch die Mitglieder) und § 33 (Bestimmung der Satzung).
Im Gesetzestext geht es in §§ 32 und 33 BGB darum, wie die Mehrheiten bei Beschlüssen zustande kommen und aussehen sollen - so ist eine 3/4-Mehrheit bei Satzungsänderungen vorgesehen, die gem. § 40 BGB abweichend geregelt werden kann.
"Die Satzung muss sicherstellen, dass diesem Personenverband eigene Bedeutung zukommt", heißt es in Stöber/Otto Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage Rdnr. 39. Die Rechte der Vereinsmitglieder sind in der Satzung dieses Vereins aber immer wieder deutlich beschnitten.
So haben selbst die "ernannten" Basismitglieder kein Stimmrecht. Auch hier geht der Gesetzgeber vom Gegenteil aus. Er regelt lediglich in einem einzigen kurzen Paragrafen, § 34 BGB, den Ausschluss vom Stimmrecht. Im Übrigen gelten Einschränkungen nur für Minderjährige, was sich an anderer Stelle im Gesetz findet. Im Übrigen gar nicht.
Der vom Gesetzgeber im Gesetzestext normierte eingetragene Verein ist durch und durch demokratisch.
Zwar ist in § 40 BGB geregelt, dass gerade die o. g. Vorschriften auch nachgiebig sein sollen. Der Gesetzgeber wollte damit aber die demokratische Struktur des Vereins nie in Frage stellen. Sondern es sollte dem Verein und den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, in Nuancen davon Abweichungen zu schaffen.
Die Bedeutung des demokratischen Prinzips in Vereinsangelegenheiten für den Gesetzgeber lässt sich insbesondere in § 37 BGB erkennen, der in § 40 BGB nicht genannt ist und damit im Kern unnachgiebiges Recht darstellt. Eine in der Satzung mit einem Prozentsatz zu nennende Minderheit, andernfalls 1/10 der Mitgliederschaft, soll die Möglichkeit haben, jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen zu können - mit den von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkten.
Und diese Regelung des § 37 BGB war unmittelbar Ausfluss des während der national-sozialistischen Zeit geschaffenen "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933, welche grundlegende Freiheitsrechte außer Kraft setzte und u. a. aber auch insbesondere für Vereine bundesweit das Recht der Versammlungsfreiheit für Mitglieder von Vereinen aussetzte bzw. willkürlich beschnitt, vgl. die damaligen Begründungen zur Einführung der Gesetzesbestimmung und zum Fehlen des § 37 BGB im Katalog des § 40 BGB.
In der hiesigen Satzung wird durch die Mitgliederversammlung gem. § 17 (1) ein "Vereinsrat" eingesetzt, der "neben" der Mitgliederversammlung sowohl über Satzungsänderungen (§ 17 Abs. 7) entscheiden als auch den Vorstand wählen soll (Abs. 2). Nur wenn der Vereinsrat gem. § 17 (2) "nicht errichtet oder unbesetzt ist oder sind alle Mitglieder aufgrund einer ärztlich festgestellten Beeinträchtigung dauerhaft unfähig ihr Amt auszuüben, so werden seine Aufgaben von der Mitgliederversammlung wahrgenommen." (Satzungstext)
Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, spricht in Rdnr. 39 und 410 davon, dass eine Bestellung des Vorstandes durch Dritte ausnahmsweise zulässig sein kann, die "Würdigung des Gesamtcharakters" des Vereins müsse aber ergeben, dass "ihm als Personenverband noch eigene Bedeutung zukommt." Weiter heißt es dort: "Ist dies nicht mehr der Fall, erweist sich, dass der Verein praktisch nur noch als eine Sonderverwaltung des Dritten besteht, so verbietet sich die Eintragung der Vereinssatzung in das Vereinsregister..." Ferner: "Die notwendige Selbständigkeit des Vereins ist regelmäßig gewahrt, wenn der Verein den Vorstand aus wichtigem Grund abberufen kann. Dies gilt, wenn nach Abberufung der neue Vorstand wieder durch den Dritten bestellt wird, jedenfalls dann, wenn der Mitgliederversammlung satzungsgemäß die Möglichkeit bleibt, durch Satzungsänderung auch gegen den Willen der Vorstandsmitglieder oder des Dritten neue Bestimmungen über die Art der Vorstandsbestellung zu treffen. Die notwendige Selbständigkeit ist aber nicht gewahrt, wenn der Dritte, der den Vorstand bestellt, auch die Mitgliederversammlung beherrscht ..."(Stöber/Otto, a. a. O.).
Sobald nach dieser Satzung ein Vereinsrat bestellt ist, werden die Mitglieder in ihrem ursprünglichen Recht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen, soweit beschnitten, dass ihnen nach hiesiger Beurteilung nahezu keine Möglichkeit mehr bleibt, den Verein anderweitig auszurichten und ihre Rechte selbst wieder in die Hand zu nehmen.
Ein Großteil der Bestimmungen der Satzung ist genau hiergegen gerichtet und gibt einzelnen Personen, insbesondere dem Vorsitzenden, eine erhebliche Machtfülle, die ihm nach dem Gesetz so nicht zustehen soll.
Der gesetzlich zugelassene Rahmen wird hier gesprengt. Den Mitgliedern werden die Rechte genommen, die ihnen als Mitglieder eines eingetragenen Vereins unzweifelhaft zustehen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.1991 (2 BvR 263/86) ist oft zitiert worden.
Übersehen wurde vielleicht manchmal dabei der Kontext der Entscheidung. Es geht bei der Entscheidung um Religionsgemeinschaften, welche im Hinblick auf Artikel 4 Grundgesetz die Möglichkeit haben sollen, ihrem Denken, ihrer Tradition und ihrem Erscheinungsbild gemäß, sich in einer Rechtsform in Deutschland organisieren zu können. Dafür blieb bei der Entscheidung nur die Rechtsform des eingetragenen Vereins, auch weil es keine andere gesetzliche Alternative gab.
Im Hinblick auf den hier vorgetragenen Satzungsinhalt gilt, dass es durchaus eine Alternative für den eingetragenen Verein gibt - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), inzwischen auch die eingetragene GbR (eGbR) mit einer entsprechend höheren Rechtssicherheit.
Die prinzipielle demokratische Struktur des Vereins gem. §§ 21 ff. BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht nie in Frage gestellt.
2.) Der einzutragende Verein muss ein Idealverein sein, dessen Haupt- und Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck und Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Die hier vorgetragene Konstellation ist sehr ungewöhnlich. Es fragt sich, warum es eines eingetragenen Vereins bedarf.
Die Ziele und Zwecke des Vereins sind äußerst mannigfaltig und haben unterschiedlichste Ausrichtung.
Warum es hierzu eines eingetragenen, nicht demokratisch organisierten (s. o.) Vereins bedarf, erschließt sich dem Sachbearbeiter nicht.
Bei dieser Bemerkung soll es bleiben. Es war nicht die Absicht, Mitglieder des Vereins zu beleidigen oder in irgendeiner Weise Partei zu ergreifen. Und es wird diesbezüglich um Entschuldigung gebeten, wenn dies durch die Wortwahl der Zwischenverfügung geschehen sein sollte.
Es ging dem Sachbearbeiter darum aufzuzeigen, dass die hier gewählte Rechtsform des eingetragenen Vereins nicht auf die Struktur passt, welche mit den Satzungsinhalten beschrieben wurde.
Es sollte nicht übersehen werden, dass der Begriff "Vereinsautonomie" immer noch das Teilwort "Verein" enthält.
Und es ist Aufgabe der Justiz und der Rechtsprechung, die Rechtsformen zu verwenden, welche tatsächlich vom Gesetzgeber vorgegeben sind. Es gibt sehr wohl gesetzliche - teilweise kompliziertere, weil mit vielen Freiheiten verbundene - Vorgaben für den eingetragenen Verein.
Aus o. g. Gründen waren die Voraussetzungen für die Eintragung des VDWL unter der Rechtsform des eingetragenen Vereins nicht gegeben und daher die Anmeldung auf Ersteintragung des Vereins zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 389 Abs. 2 FamFG.
Vorschriften§ 21 BGB