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  • · Fachbeitrag · Satzungsrecht

    Richtlinien für Wettkampfnominierung gerichtlich überprüfbar

    | Wird ein Athlet vom zuständigen Sportverband nicht für einen Wettkampf nominiert, kann er das gerichtlich einklagen und auch Schadenersatz fordern. Das zeigt eine Entscheidung des LG Frankfurt. |

     

    Im konkreten Fall nahm ein Sportler den Deutschen Leichtathletik-Verband auf Schadenersatz in Anspruch, weil der ihn nicht für die Olympischen Spiele in Peking nominiert hatte. Das LG entschied zunächst, dass die Auslegung der Nominierungsrichtlinien von staatlichen Gerichten überprüft werden kann. Es handelt sich dabei nicht um interne Verwaltungsanweisungen des Verbands. Auch die Vereinsautonomie und die Nominierungshoheit des Verbandes stehen einer solchen gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Wurden die Rechte des Sportlers durch die verweigerte Nominierung verletzt - und das bejahte das LG - , muss ihm der Verband den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Als Orientierungsmaßstab nannte das LG den Gewinn, der dem Sportler durch die verweigerte Wettkampfteilnahme entgangen ist (LG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2011, Az: 2-13 O 302/10; Abruf-Nr. 121031).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 32667070