Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Satzungsänderung

    Welche Unterlagen kann das Registergericht verlangen?

    | Führt ein Verein umfängliche Satzungsänderungen durch, genügt es, der Anmeldung zum Vereinsregister eine Abschrift der geänderten Satzung beizufügen. Die geänderten Satzungsabschnitte müssen nach Ansicht des OLG Hamm weder einzeln im Wortlaut im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgeführt sein, noch müssen die Satzungsänderungen in einer aktualisierten Neufassung hervorgehoben werden. |

     

    Das OLG widersprach mit dieser Klarstellung einem Registergericht, das vom Verein verlangt hatte, entweder die geänderten Satzungsbestimmungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen oder die Satzungsänderungen in einer aktualisierten Neufassung optisch kenntlich zu machen. Mit der Vorlage der neugefassten Satzung hat der Verein - so das Gericht - seine Anmeldepflichten nach § 71 BGB erfüllt. Weitere Anforderungen durfte das Vereinsregister nicht stellen (Beschluss vom 16.11.2010, Az: I-15 W 214/10; Abruf-Nr. 113958).

     

    PRAXISHINWEIS | Trotzdem sollte der Verein dem Rechtspfleger beim Registergericht die Arbeit so einfach wie möglich machen. Eine Satzungskopie, in der die geänderten Textpassagen optisch hervorgehoben sind, bedeutet nur einen geringen Aufwand und wird im Zug der Satzungsänderung meist ohnehin erstellt.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 2 | ID 30394350