01.09.2026 · Nachricht · Mitgliederversammlung
LG Erfurt: Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist bei Satzungsgrundlage ohne Weiteres möglich
Regelt die Satzung, dass Beschlüsse eines Vereinsorgans auch im Umlaufverfahren gefasst werden können, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung zu diesem Verfahren nicht erforderlich. Der Vorstand kann allein entscheiden, wie die Beschlüsse getroffen werden, also ob eine Präsenzversammlung einberufen wird oder ein schriftlicher Beschluss erfolgt. Diese Auffassung vertritt das LG Erfurt.
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