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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Vorstandsvergütungen: Welche Vereine müssen jetzt ihre Satzung anpassen?

    | Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom März 2013 wurde in § 27 Absatz 3 BGB ein eindeutiges und grundsätzliches Vergütungsverbot für Vereinsvorstände aufgenommen. Weil diese Regelung kategorisch alle Vergütungen verbietet, könnte es in vielen Vereinen Nachbesserungsbedarf bei den entsprechenden Satzungsregelungen geben. |

    Die Rechtslage seit 2008

    Seit 2008 vertritt das Bundesfinanzministerium (BMF) die Auffassung, Vergütungen an Vorstandsmitglieder seien nur gemeinnützigkeitskonform, wenn die Satzung sie ausdrücklich erlaubt. Diese Rechtsauffassung begründet das BMF damit, dass bei Auftragsverhältnissen, und ein solches ist die Vorstandsbestellung, § 662 BGB die Unentgeltlichkeit vorschreibt (BMF, Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 084045).

     

    Experten halten das für fraglich, weil die entsprechende vereinsrechtliche Vorschrift (§ 27 Abs. 3 BGB), was die Regelungen für die Geschäftsführung des Vorstands anbelangt, ausdrücklich nur auf die §§ 664 bis 670 BGB verweist.

    Neue Rechtslage ab 2015 sorgt für Irritation

    Durch die oben erwähnte Ergänzung des § 27 Absatz 3 BGB ist nun eine Klarstellung getroffen worden. Allerdings eine, die über § 662 BGB deutlich hinausgeht. Der bisherige Vergütungsausschluss bezog sich nämlich klar auf die eigentliche Vorstandstätigkeit („Geschäftsführung des Vorstands“). Die neue Regelung fordert dagegen ganz allgemein: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“

     

    „Unentgeltlichkeit“ der Vorstandstätigkeit ist ausgedehnt worden

    Dieses Vergütungsverbot ist aber nachgiebig. Dast steht in § 40 BGB. Danach findet § 27 Abs. 3 BGB „insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt“. Das bedeutet aber, dass die Unentgeltlichkeitsklausel nur per Satzung aufgehoben werden kann - und nicht etwa durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Ohne entsprechende Satzungsklausel müsste jede Tätigkeit, die der Vorstand für den Verein ausübt, unentgeltlich sein. Das beträfe also nicht nur die eigentliche Vorstandstätigkeit, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die mit der Vorstandsbestellung nichts zu tun haben, zum Beispiel als Trainer oder Dozent.

     

    Tätigkeiten des Vorstands außerhalb seiner Amtspflichten

    Der aus § 27 Abs. 3 BGB abgeleitete Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit bezieht sich dagegen nur auf die originären (typischen) Vorstandstätigkeiten. Das sah auch die Finanzverwaltung teilweise so. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig (FinMin Baden-Württemberg, Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG - Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine, November 2009).

     

    Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat sich zur Umsetzung dieser Änderung noch nicht geäußert. Da sie aber schon die bisherige Regelung sehr eng ausgelegt hat, wird man davon ausgehen müssen, dass sie aus der neuen Regelung ein generelles Vergütungsverbot ableitet.

     

    Die Rechtsprechung hat die Auffassung der Finanzverwaltung zum Vergütungsverbot für Vorstandsmitglieder bisher nicht bestätigt. Sie hat nur klargestellt, dass der Vorstand keinen Vergütungsanspruch hat, soweit der nicht durch Satzung oder Vertrag eingeräumt wurde. Zudem grenzt sie Vergütung und Aufwandsersatz voneinander ab (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

    Welche Vereine sind betroffen?

    Gemeinnützigkeitsrechtlich bestehen klare Vorgaben zur Vorstandsvergütung. Die Übergangsfrist zur Anpassung der Satzung endete am 31. Dezember 2010. Nicht betroffen waren bisher nicht gemeinnützige Vereine, weil in der Rechtsprechung keine Vorgabe zur Satzungserlaubnis von Vorstandsvergütungen getroffen wurde. Das ändert sich 2015. Allerdings sind die Vergütungen hier nur ein vereinsinternes Problem. Das bedeutet:

     

    • Entsprechende Verträge mit dem Vorstand wären nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
    • Die Mitgliederversammlung könnte gewährte Vergütungen zurückfordern, für die keine Satzungserlaubnis bestand.

     

    Betroffen sind aber auch Vereine,

    • die bisher keine Regelung zu Vorstandsvergütungen in die Satzung aufgenommen haben, weil die eigentliche Vorstandsarbeit nicht bezahlt wurde, wohingegen Vorstandsmitglieder für andere Tätigkeiten vergütet werden;
    • bei denen sich die Vergütungsregelung auf die eigentliche Vorstandstätigkeit beschränkt. Das beträfe zum Beispiel Regelungen wie: „Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Vereine, die im Lauf des Jahres ihre Satzung ohnehin ändern, sollten die Vergütungsregelung für den Vorstand ergänzen oder anpassen. Eine rechtssichere Neufassung der Vergütungsregelung könnte wie folgt lauten: „Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
    • Stehen keine sonstigen Satzungsänderungen an, empfehlen wir abzuwarten, ob die Finanzverwaltung aus der Gesetzesänderung neue Anforderungen für Vorstandsvergütungen ableitet.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 4 | ID 42499292