· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht
E-Sport ist gemeinnützig: Satzungsanforderungen kennen und umsetzen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ist nun auch der „E-Sport“ in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen worden. Damit hat die Koalition eine Forderung umgesetzt, die aus diesem Bereich schon lange erhoben worden war. VB zeigt, wie diese Frage gelöst wurde und welche Satzungsanforderungen sich aus der Gesetzesbegründung ergeben.
Der neue gemeinnützige Zweck in § 52 AO
Unter steuerbegünstigten Zwecken versteht man die gemeinnützigen (§ 52 AO), die mildtätigen (§ 53 AO) und die kirchlichen Zwecke (§ 54 AO). Bei den gemeinnützigen Zwecken hat der Gesetzgeber einen Katalog geschaffen, der immer weiter ergänzt wird. Der „Sport“ findet sich in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO: „Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)“.
In der jetzt beschlossenen Fassung ist der E-Sport als Sonderfall des Sports aufgenommen: „Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)“.
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