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  • 23.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247740

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 14.03.2025 – 1 U 35/24

    1. Auch bei der durch einen privatrechtlich organisierten Träger (gemeinnützige GmbH) vorgenommenen Sportförderung in Form der Zuschussgewährung an einen Sportverein ist die Grundrechtsbindung der Verwaltung zu beachten. Der Träger ist dazu verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben und von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abzuweichen.

    2. Ist dem privatrechtlich organisierten Träger der Sportförderung hinsichtlich der Entscheidung über einen Förderantrag Ermessen eingeräumt, kann er nur zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags verurteilt werden.

    3. Kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung des Sportvereins unter Anwendung des § 67a AO und damit auf dessen Einnahmen an, muss für die Feststellung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt, der Grundmitgliedsbeitrag wegen § 8 Abs. 5 KStG außer Acht bleiben.


    Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 14.03.2025, Az. 1 U 35/24

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 07.05.2024 zum Az. 3 O 146/22 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, über die Anträge des Klägers vom 17.05.2021 auf die Bewilligung von Fördermitteln für den Kauf von vier Stufengeräten und drei Laufbändern mit Gesamtkosten in Höhe von 50.145,10 € (Anlage K 3) und auf die Bewilligung von Fördermitteln für den Kauf des Sportgeräts Gewichtheber digital mit Gesamtkosten in Höhe von 4.515,00 € (Anlage K 4) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu entscheiden.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €.

    Gründe
    Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Sportverein eine Förderung durch die Beklagte für die Anschaffung von Sportgeräten zusteht.

    Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit 1.285 Mitgliedern (Stand Juli 2023). Er hat neben einer Fitnesssparte drei weitere Sparten (Kampfsport, Standardtanz und Reha-Sport) und bietet auch Kurse wie Zumba oder Pilates an. Seine Mitglieder zahlen für die Fitnesssparte neben einem Grundbeitrag einen zusätzlichen Vereinsbeitrag, gestaffelt unter anderem nach der zeitlichen Möglichkeit der Nutzung des Fitnessbereichs.

    Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die nach ihrem Zweck unter anderem Bildung, Sport und Kultur fördern soll. Sie verteilt Fördergelder, welche über eine Förderstiftung des Kreises Y vom Kreis Y finanziert werden, an dem Kreissportverband Y e. V. angeschlossene gemeinnützige Sportvereine. Seit 2019 gewährte die Beklagte unter anderem dem TSV A, der TS B und dem TSV C Förderungen für die Anschaffung von diversen Fitnessgeräten für deren Fitnesssparten (Anlage B 5, Bl. 17 AB B LGA). Im März 2021 gab sie sich eine Förderrichtlinie (Anlage K 5, Bl. 35 AB K LGA). In dieser hieß es bis zum 30.11.2022, dass Bereiche, die dem Begriff des "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs"im Sinne der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen seien, nicht gefördert würden.

    Am 17.05.2021 beantragte der Kläger die Zahlung einer Förderung von 16.398,03 € für die Anschaffung von digitalen Erfassungsgeräten, Stufengeräten und Laufbändern für seine Fitnesssparte. Im Dezember 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es sich bei diesen Geräten um solche handele, die für den Einsatz im Fitnessstudio bestimmt seien, und dieses wiederum ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei (Anlage K 6, AB K LGA). Am 08.03.2022 beantragte der Kläger erneut die oben genannte Förderung, welche die Beklagte wiederum mit Schreiben vom 28.03.2022 ablehnte (Anlage K 10, AB K LGA), wobei sie die Auffassung vertrat, es bestehe ohnehin kein Rechtsanspruch auf eine solche Förderung. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten der Beklagten unter Vorlage einer Stellungnahme des Steuerberaters des Klägers mit, der Kläger betreibe keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, forderten die Beklagte zur Bewilligung der Anträge auf und mahnten die Bewilligung noch einmal an (Anlagen K 8 und K 9, Bl. 42 ff. AB K LGA), wofür Kosten von 1.214,99 € nach einem Geschäftswert von 16.398,03 € anfielen. Die Beklagte teilte im Juli 2022 mit (Anlage K 12, Bl. 57 f. AB K LGA), dass auch die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Förderung nicht gewähren wolle. Grundlage der Entscheidung sei § 1 f) der geltenden Sportförderrichtlinie, nach welcher die Bereiche, die dem Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen seien, nicht bezuschusst würden. Ein solcher sei gegeben, da die Nutzung des Fitnessstudios durch Vereinsmitglieder eine Vermietung auf kurze Dauer darstelle, welche die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfülle, der seinerseits dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei. Aufgrund der immer gleich ablaufenden Prüfungsabfolge der Förderrichtlinie werde jeder Verein gleich behandelt.

    Der Kläger hat für seine Auffassung, seine Fitnesssparte stelle keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der AO dar, im Einzelnen auf die Gestaltung und Höhe seiner Beiträge verwiesen.

    Der Kläger hat mit der am 30.12.2022 zugestellten Klage zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16.398,03 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.214,99 € jeweils nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise, über seine Anträge vom 17.05.2021 unter der Prämisse neu zu entscheiden, dass der Fitnessbetrieb des Klägers einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65, 67a AO darstellt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

    Die Beklagte hat behauptet, die Förderung abgelehnt zu haben, da die Fitnessgeräte für den "Fitness Park D"angeschafft hätten werden sollen, welcher nicht zum Kläger, sondern noch zum VfL D gehöre. Es sei unklar, warum der Kläger bereits vor Übernahme der Räumlichkeiten einen Antrag auf Förderung von Fitnessgeräten gestellt habe. Aufgrund des unklaren Erscheinungsbildes der Verflechtungen dieser beiden Vereine sei eine Förderung nicht erfolgt. Außerdem sei der Kläger zwar ein Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65, 67 AO, seine Einnahmen überstiegen jedoch die Zweckbetriebsgrenze von 45.000,00 €. Es sei während der Öffnungszeiten ein Trainerteam vor Ort, sodass von einem professionell betriebenen Fitnessstudio gesprochen werden könne, während die zuvor geförderten Vereine vergleichsweise klein seien und über eine deutlich kleinere Auswahl an Fitnessgeräten verfügten.

    Es wird im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine gleichbleibende Förderpraxis der Beklagten lasse sich nicht feststellen, da die Beklagte zuvor erst drei Vereinen Förderung gewährt habe. Es sei zweifelhaft, ob der Kläger die Voraussetzung der Förderrichtlinien erfülle. Denn es sei davon auszugehen, dass er mit der Fitnesssparte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibe, für welchen gemäß Nr. 1 f) der Förderrichtlinien keine Förderung gewährt werde. Der Kläger erziele über die Mitgliedsbeiträge wirtschaftliche Vorteile. Die Tätigkeit des Klägers sei nur dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO darstelle. Für die Beurteilung, ob die in § 67a AO für Sportvereine aufgestellte Einnahmegrenze von 45.000,00 € überschritten sei, müsse der Anteil der Spartenbeiträge, welcher der Zeitspanne zur Nutzung der Fitnessgeräte ohne Übungsleiter entspreche, mit einem Anteil der Grundmitgliedsbeiträge zusammenrechnet werden. Die von dem Kläger vorgelegten Zahlen sprächen dafür, dass die Fitnesssparte ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei. Außerdem trete der Kläger mit den Fitnessgeräten in Konkurrenz zu kommerziellen Fitnessstudios. Darauf komme es aber letztlich nicht an, da der Kläger im Wesentlichen nicht mit den drei Sportvereinen vergleichbar sei, welche durch die Beklagte eine Forderung erhalten haben. Der Kläger bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, an einem umfangreichen Angebot von Fitnessgeräten Sport zu treiben, die häufig in mehrfacher Ausführung vorhanden seien. Hieran und an der vergleichsweise großen Anzahl seiner Mitglieder, welche von dem Angebot Gebrauch machten, sei ersichtlich, dass der Kläger in Konkurrenz zu privaten Fitnessstudios stehe. Die drei Vereine, welche gefördert worden seien, hätten demgegenüber weniger Fitnessgeräte in vergleichsweise kleineren Räumen und weniger Mitglieder nutzten die Fitnesssparte. Die jeweils gewährte Förderung habe absolut ein geringeres Volumen als die vom Kläger beantragte. Der Umstand, dass die Fitnesssparte des klagenden Vereins im Unterschied zu den Fitnessbereichen der anderen drei Sportvereine einem privatwirtschaftlich betriebenen Fitnessstudio ähnele, stelle auch ein sachgerechtes Differenzierungskriterium für die ablehnende Entscheidung dar. Es liege daher keine Ungleichbehandlung vor. Einen Anspruch auf die Förderung gebe es ausweislich der Nr. 1 c) der Förderrichtlinie nicht. Daher könne die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag und er sei nicht vollstreckungsfähig.

    Der Kläger macht mit der Berufung geltend, das Landgericht habe die Fitnesssparte des Klägers zu Unrecht nicht als Zweckbetrieb angesehen. Er stehe schon nicht in Wettbewerb mit Fitnessstudios, weil er seine Angebote und auch die Nutzung der Fitnessgeräte nur an seine Mitglieder richte. Zweck des Klägers sei die ganzheitliche sportliche Betätigung seiner Mitglieder, sodass der Betrieb der Fitnesssparte für den Zweck des Klägers unvermeidbar sei. Es sei unerheblich, welche Einnahmen der Kläger durch Mitgliedsbeiträge erziele, da die Grenze des § 67a Abs. 1 AO nur für sportliche Veranstaltungen relevant sei, an denen bezahlte Sportler teilnähmen. Sei dies nicht der Fall, könne gemäß § 67a Abs. 3 AO auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet werden. Diesen Verzicht habe der Kläger bislang nicht aussprechen müssen, da das Finanzamt seinerseits die Gemeinnützigkeit des Klägers nie infrage gestellt habe, und ein Überschreiten der Einnahmegrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO bislang keine Rolle gespielt habe. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht die Förderrichtlinien eigenständig ausgelegt und eine eigene Wertung dahingehend vorgenommen, ob die Vereine, welche eine Förderung erhalten hätten, sich vom Kläger unterschieden. Das Landgericht habe aber lediglich überprüfen dürfen, ob die Beklagte gegen ihre eigene Förderpraxis verstoßen habe, was der Fall sei. Die Förderrichtlinien sähen gerade nicht vor, dass der Kreis der Antragsteller auf eine bestimmte Mitgliedergröße des Vereins oder auf eine bestimmte Qualität oder Quantität der zu fördernden Sportgeräte beschränkt sei. Dementsprechend habe die Beklagte auch beim Kläger anlässlich seines Antrages die Anzahl der Vereinsmitglieder und Größe und Ausstattung der Fitnesssparte nicht abgefragt.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte unter Abänderung des am 13.05.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe, Az. 3 O 146/22, zu verurteilen,

    1.
    an den Kläger 16.398,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2021 zu zahlen;

    2.
    an den Kläger als Nebenforderung den Gebührenschaden in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

    hilfsweise

    3.
    über die Anträge des Klägers vom 17.05.2021, vorgelegt als Anlage K 3 und K 4, auf die Bewilligung von Fördermitteln für den Kauf von 4 Stufengeräten und 3 Laufbändern mit Gesamtkosten in Höhe von 50.145,10 € (Anlage K3) und auf die Bewilligung von Fördermitteln für den Kauf des Sportgeräts Gewichtheber digital mit Gesamtkosten in Höhe von 4.515,00 € (Anlage K4) unter der Prämisse neu zu entscheiden, dass der Fitnessbetrieb des Klägers einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65, 67a AO darstellt.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, da es zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Kläger in Konkurrenz zu privaten Fitnessstudios trete. Solche Vereine fördere die Beklagte grundsätzlich nicht. Es liege daher keine Ungleichbehandlung vor. Außerdem bestehe kein Anspruch auf die Förderung gemäß Nummer 1 c) ihrer Förderrichtlinien.

    II.

    Die Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte hätte dem Kläger die Förderung mit der damals gegebenen Begründung nicht versagen dürfen. Sie muss daher die Anträge des Klägers in Anwendung ihrer Förderrichtlinie in der bis zum 30.11.2022 geltenden Fassung neu bescheiden und dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Die beantragte Förderung ist dem Kläger jedoch nicht direkt zuzusprechen.

    1. Die Entscheidung der Beklagten, die Anträge des Klägers abzulehnen, war rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neue Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinie über die Förderung, da die Nichtgewährung der Förderung mit der gegebenen Begründung eine Ungleichbehandlung des Klägers darstellt. Die Beklagte ist wegen ihrer Grundrechtsbindung dazu verpflichtet, ihr vorhandenes Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben. Von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis darf sie nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abweichen (Hellriegel, Vertrauensschutz im Zuwendungsrecht, NVwZ 2009, 571). Die zugrundeliegende Bindung der Beklagten an den allgemeinen Gleichheitssatz gilt unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie handelt.

    a) Es kann offen bleiben, ob sich durch Übung überhaupt eine Verwaltungspraxis der Beklagten herausbilden konnte, da bislang von der Beklagten nur drei Vereine gefördert worden sind. Denn eine Förderpraxis durch eine bestimmte Übung auf der Grundlage der bisherigen Förderungen, welche eine Förderung nach Größe des Vereins, Mitgliederzahl und dem Zweck Breitensport oder Spartensport vornimmt, hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

    Eine bestimmte Übung kann nicht dadurch festgestellt werden, dass im Nachhinein die bisherige Praxis untersucht und systematisiert wird. Eine bestimmte Übung bzgl. der Zielrichtung der Förderung muss nach außen erkennbar geworden sein. Für die Frage, ob die Förderung versagt werden durfte, kommt es darauf an, ob die Entscheidung einer damaligen rechtmäßigen Förderpraxis entsprach, nicht darauf, wie eine Entscheidung zu rechtfertigen gewesen wäre. Denn soweit eine wirksame Selbstbindung der Verwaltung anzunehmen ist, ist eine davon im Einzelfall abweichende Entscheidung grundsätzlich auch bei irrtümlichem Abweichen rechtswidrig (Müller/Richter/Ziekow, ZuwendungsR-HdB 2017, A. Rn. 88). Es muss daher auf die Selbstbindung der Beklagten durch ihre Förderpraxis im Zeitpunkt der Bescheidung des klägerischen Antrags abgestellt werden.

    Eine Selbstbindung in Form einer Förderpraxis durch bestimmte Übung in der nun behaupteten Weise, welche nach Zweckrichtung oder Größe des Sportvereins entscheidet, hat es nicht gegeben. Das ergibt sich aus den folgenden Umständen:

    Die Beklagte hat in ihren Ablehnungsschreiben an den Kläger stets herausgestellt, dass allein die Förderrichtlinie Maßstab für ihre Beurteilung ist, und niemals auf die jetzt herausgearbeiteten Unterschiede bzw. Kriterien verwiesen. Auch der ablehnende Bescheid an den Kläger erwähnt Umfang oder Angebot des Vereins nicht. Angaben zum Umfang des Vereins, der geförderten Sparte oder des Angebots an seine Mitglieder werden bei der Antragstellung nicht abgefragt (vgl. die Anträge Anlage K 34 und K 4, Bl. 17 ff. AB K LGA). Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, welche Förderpraxis den damaligen Bewilligungen neben den in den Förderrichtlinien niedergelegten Grundsätzen zugrunde lag, während der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe in der Vergangenheit auch Sportvereinen mit Fitnesssparte Zuschüsse für die Anschaffung von Fitnessgeräten gewährt, die einen Zusatzbeitrag für eine Fitnesssparte erhoben haben. Die Beklagte hat vielmehr in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2023 betont, sie richte sich allein nach der Förderrichtlinie, und erst nach Hinweis des Gerichts am Ende der mündlichen Verhandlung auf mögliche Unterschiede der Vereine zu solchen Unterschieden (Breitensportverein vs. Verein, "dessen Hauptaugenmerk auf der Fitnesssparte liegt") vorgetragen. Sie hat ihren dahingehenden Vortrag, sie fördere grundsätzlich keine Vereine, welche in Konkurrenz zu privaten Fitnessstudios treten könnten, in der Berufungsinstanz durch kein Beispiel aus ihrer bisherigen Förderpraxis (Nichtgewährung einer Förderung, Abfrage der dafür notwendigen Kriterien) vertieft.

    Daher hat die Beklagte sich allein an ihre Förderrichtlinie gebunden. Diese kennzeichnet die Förderpraxis allerdings auch nicht dadurch, dass auf eine Förderung laut Förderrichtlinien kein Anspruch besteht, denn das zeichnet das Zuwendungsrecht insgesamt aus und stellt keine Besonderheit der hiesigen Förderpraxis dar, auf welche sich die Beklagte berufen kann. Die Förderrichtlinien selbst stellen nicht auf den Umfang des Vereins oder der geförderten Sparte oder das konkrete Angebot der Vereine an ihre Mitglieder ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Angaben der Beklagten zu den geförderten Vereinen zutreffend sind.

    Die Beklagte hat die Ablehnung der Förderung des Klägers in ihren Schreiben allein damit begründet, dass die anzuschaffenden Geräte für den Betrieb in einem Fitnessstudio bestimmt sei, welches ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei. Im gerichtlichen Verfahren hat sie ebenfalls auf die steuerliche Einordnung des Klägers Bezug genommen sowie darauf, dass der Kläger das D (Fitness Park D) gar nicht betreibe, an welches die Geräte hätten geliefert werden sollen.

    b) Daher hat die Beklagte eine Förderung nur versagen dürfen, wenn die Fitnesssparte des Klägers einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. AO und somit der Förderrichtlinien darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

    Die AO beschäftigt sich in §§ 51 ff. mit steuerbegünstigten, darunter auch gemeinnützigen Zwecken. Die AO unterscheidet für die steuerliche Behandlung der wirtschaftlichen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften wie des Klägers den ideellen Bereich, also die Verfolgung des satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecks von der Verfolgung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 65 AO), dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) und der Vermögensverwaltung. Die Unterscheidungen dienen der Feststellung, wie die Einnahmen gemeinnütziger Körperschaften zu besteuern sind.

    Der in den Förderrichtlinien der Beklagten erwähnte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft wird regulär besteuert. Gem. § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

    Ein demgegenüber steuerbegünstigter Zweckbetrieb gem. § 65 AO ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke einzig durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der Zweckbetrieb nicht mit anderen, nicht begünstigten Geschäftsbetrieben in größerem Umfang in Wettbewerb tritt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Zweckbetrieb ist demnach selbst ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, welcher jedoch steuerbegünstigt wird, wenn der Satzungszweck ohne einen solchen Zweckbetrieb nicht verwirklicht werden kann.

    Für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins gilt die Sonderregelung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO. Sportliche Veranstaltungen stellen einen Zweckbetrieb dar, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000,00,00 € im Jahr nicht übersteigen. Als sportliche Veranstaltung gilt jede organisatorische Maßnahme des Vereins, die es Sportlern (nicht notwendig Mitgliedern) ermöglicht, Sport zu treiben. Auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt für fünf Jahre verzichtet werden. Sportvereine, die auf die Betragsgrenze verzichten, können im Rahmen ihrer sportlichen Veranstaltungen auch bei erzielten Einnahmen von mehr als 45.000,00 € jährlich Zweckbetriebe unterhalten, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO erfüllt sind, nämlich die teilnehmenden Sportler keine Vergütung erhalten.

    Dieses vorausgesetzt, kann die Förderrichtlinie nur so verstanden werden, dass die Beklagte diese steuerrechtliche Abgrenzung mit Nr. 1 f) ihrer Förderrichtlinien zum Gegenstand ihrer Zuwendungspraxis gemacht hat und die Zweckbetriebe von Sportvereinen den nicht förderfähigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gegenüberstellen wollte. Das stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.

    Das Landgericht hat hiervon ausgehend zur Feststellung, ob es sich bei der Fitnesssparte des Klägers um einen förderungsfähigen Zweckbetrieb handelt, ermittelt, welcher Anteil der eingenommenen zusätzlichen Spartenbeiträge von 15,00 € bzw. 22,00 € für die Fitnesssparte auf Zeiten entfällt, in welchen ein Übungsleiter anwesend ist. Dieser Anteil liegt nach den unangegriffenen und fehlerfreien Ermittlungen des Landgerichts unterhalb der Grenze von 45.000,00 €. Insbesondere die Aufteilung des Spartenbeitrages nach der Zeit, in der eine Betreuung der Mitglieder anwesend ist und der Zeit, in der keine Betreuungsperson zur Verfügung steht, ist richtig. Denn eine Sportveranstaltung im Sinne des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO liegt nur vor, wenn ein Übungsleiter anwesend ist, nicht, wenn nur Sportgeräte zur Nutzung überlassen werden (Klein/Gersch, 18. Aufl., AO § 67a Rn. 4; Schauhoff/Kirchhain, Gemeinnützigkeits-HdB/Kirchhain, 4. Aufl., § 7 Rn. 189).

    Der so ermittelte Betrag ist jedoch auch schon der maßgebliche für die Feststellung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt oder nicht. Es darf zu dieser Summe kein Anteil des Grundmitgliedsbeitrags hinzugerechnet werden, weil evtl. ein Teil der Mitglieder deswegen Vereinsmitglied geworden sein könnte, um das Fitnessangebot des Vereins zu nutzen. Das entspricht nicht der für die Förderrichtlinien der Beklagten maßgeblichen steuerrechtlichen Einordnung. Denn Mitgliedsbeiträge zählen generell nicht zu den Einnahmen eines Vereins (§ 8 Abs. 5 KStG). Sie sind grundsätzlich dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, wenn sie dem Satzungszweck dienen (Fein, Gemeinnützigkeit der Sportvereine und Sportverbände - ein Überblick, ZStV 2017, 48, 50; Brete/Thomsen, Praxisrelevante Hinweise für Amateurfußballvereine zum Gemeinnützigkeitsrecht, SpuRt 2008, 11, 14). Die Satzung des Klägers sieht vor, dass Zweck des Klägers das Sporttreiben ist. Dann aber ist das Einnehmen von Mitgliedsbeiträgen keine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen. Eine Ausnahme wird zwar dann gemacht, wenn dem Mitgliedsbeitrag ein unmittelbarer Nutzen für das Mitglied gegenübersteht. Dieser Anteil ist aber bereits mit der Berücksichtigung des Anteils des Spartenbeitrages, welcher der Nutzung eines gewöhnlichen kommerziellen Fitnessstudios entspricht (unbetreute Zeiten) berücksichtigt.

    2. Der Kläger kann allerdings keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der begehrten Förderung an ihn begehren. Er hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung der Beklagten i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat nämlich das Recht und die Pflicht, über die Anträge des Klägers ermessensfehlerfrei unter Anwendung ihrer Förderrichtlinien zu entscheiden, wobei ihr ein Entscheidungsspielraum bleibt. Denn die Förderung ist zum einen mit bis zu 30 % der Anschaffungskosten der Sportgeräte möglich und steht zudem unter dem Vorbehalt, dass Mittel vorhanden sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum er in jedem Fall den Höchstbetrag erhalten muss. Es liegt damit keine Ermessensreduzierung auf Null vor.

    Die ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht durch das Gericht zu treffen. Das Gericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen. Auch wenn die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, muss sich die Beklagte ungeachtet ihrer Rechtsform den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung unterwerfen. Dem Kläger kann im Gegenzug kein Vorteil aus der Rechtsform der Beklagten entstehen. Wäre die Beklagte öffentlich-rechtlich organisiert, gegenüber ihren Zuwendungsentscheidungen also der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, könnte der Kläger nur Neubescheidung seines Antrags unter Einhaltung des pflichtgemäßen Ermessens gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangen, wenn ein Ermessensspielraum besteht (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2012 - 4 B 26/12, Rn. 6).

    3. Die Verpflichtung zur Neubescheidung ist vollstreckungsfähig. Die Neubescheidung stellt eine nicht vertretbare Handlung gem. § 888 Abs. 1 ZPO dar, welche mittels der Festsetzung von Zwangsmitteln vollstreckt wird.

    4. Dem Kläger steht die Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt und trotz seines "Widerspruchs"vom 28.12.2021 unter Hinweis darauf, dass der Kläger mit der Fitnesssparte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibe, nicht ermessensfehlerfrei neu beschieden hat. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig. Im Übrigen hat die Beklagte mit dem Verstoß gegen ihre Pflicht zur ermessensfehlerfreien Gewähr der Förderung gegen ihre Pflicht in der Anbahnung eines zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Schuldverhältnisses verstoßen, so dass dem Kläger im Wege des ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 BGB zu. Dieser ist allerdings nicht in der vollen Höhe geltend gemachten Höhe entstanden, sondern lediglich zu einem Gegenstandswert, welcher dem Antrag auf Neubescheidung entspricht. Dieser wird bei 3/4 des Wertes der begehrten Forderung gesehen, und damit bei einem Gegenstandswert bis zu 13.000,00 €, welcher außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.054,10 € auslöst, auf den Zinsen seit Rechtshängigkeit gem. §§ 288, 291 BGB zu zahlen sind.

    5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist mit seinem Begehr gescheitert, die Beklagte zur Zahlung des Betrages von 16.398,03 € zu verpflichten, und hat lediglich mit dem Hilfsantrag, die Beklagte zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung zu verpflichten, Erfolg. Zwar stimmt das Rechtsschutzziel von Haupt- und Hilfsantrag überein, der Hilfsantrag ist ein wesensgleiches Minus zum Hauptantrag, so dass es sich nicht um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt. Allerdings obsiegt der Kläger eben nicht in vollem Umfang, so dass eine Kostenquotelung angezeigt ist. Mangels vorgetragener oder ersichtlicher anderer Umstände zu der Wahrscheinlichkeit, ob der Kläger bei Neubescheidung Fördergelder erhalten wird, kommt das Obsiegen mit dem Hilfsantrag auch keinem nahezu vollständigen Obsiegen gleich. Die Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung. Die Kosten sind dem Grundsatz des § 92 Abs. 1 ZPO gemäß gegeneinander aufzuheben.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

    Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.