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  • 21.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231948

    Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Urteil vom 07.07.2022 – 8 LB 6/22

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV getroffene Entscheidung des Gesetzgebers des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, lediglich eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen (allein) kraft ihrer Rechtsform beitragsrechtlich zu privilegieren, nicht jedoch gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH), kann bei Anlegung des Maßstabes der Vorlagefähigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG und Art. 54 Nr. 4 NV nicht als erkennbar verfassungswidrig, insbesondere nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), qualifiziert werden.


    Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

    Urteil vom 07.07.2022


    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.

    Sie betreibt ‒ in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: gGmbH) ‒ ein psychiatrisches Krankenhaus in A-Stadt sowie mehrere Tageskliniken und Psychiatriezentren an verschiedenen Standorten im südlichen Niedersachsen.

    Mit Bescheid vom 4. April 2014 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2.840,58 Euro sowie 28,41 Euro Kosten und mit Bescheid vom 2. Mai 2014 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2014 von 1.420,29 Euro sowie 14,20 Euro Kosten fest.

    Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April und 7. Mai 2014 jeweils Widerspruch ein. Darin machte sie die Gleichbehandlung mit gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen geltend, die von der Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen befreit seien. In ihren Einrichtungen würden Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen sowie forensische Psychiatrie angeboten und durchgeführt. Nicht die Rechtsform des Trägers, auf die allein § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im Unterschied zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 RBStV abstelle, sondern die Anerkennung der Gemeinnützigkeit müsse maßgeblich sein. Insoweit sei von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen und eine Gleichbehandlung geboten, die die Beschränkung der Beitragspflicht auf einen Rundfunkbeitrag verlange.

    Mit Bescheid vom 9. August 2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RBStV, der eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen beitragsrechtlich privilegiere, sei aufgrund seines Ausnahmecharakters nicht erweiternd auszulegen und könne daher auf gemeinnützige Kapitalgesellschaften nicht angewandt werden.

    Die Klägerin hat daraufhin am 15. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Auffassung des Beklagten, von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV profitierten nur in einer bestimmten Rechtsform geführte gemeinnützige Einrichtungen, führe zur Verfassungswidrigkeit der Norm, da hierdurch gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne ausreichenden sachlichen Grund diskriminiert würden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege im Übrigen darin, dass die Beiträge ausschließlich einigen wenigen Fernseh- und Radiosendern zur Verfügung gestellt würden. Auch seien in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV nicht berücksichtigt worden. In ihrer Fachklinik in A-Stadt werde Kinder- und Jugendpsychiatrie praktiziert; in der Abteilung für Gerontopsychiatrie würden insbesondere alte Menschen behandelt. Die Tagesklinik der Klägerin in B-Stadt behandele fast ausnahmslos Kinder und Jugendliche. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hafträume in Justizvollzugsanstalten seien Raumeinheiten, die nicht als Wohnung gälten. Dies müsse zu dem Schluss führen, dass Mitarbeiter, die im Bereich der Unterbringung von psychisch kranken Straftätern tätig seien, ebenfalls dem entsprechenden Ausnahmetatbestand unterlägen, da ansonsten § 3 Abs. 2 RBStV leerlaufe. Die erhobenen Beiträge seien daher zu reduzieren.

    Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,
    den unter der Beitragsnummer 323 507 252 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017, zugestellt am 17. August 2017, sowie die Gebührenbeitragsbescheide des Beklagten vom 4. April 2014 und vom 2. Mai 2014 aufzuheben.

    Der Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Seiner Auffassung nach handelt es sich bei § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV um eine rechtsformbezogene Privilegierung, deren extensive Auslegung aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht möglich sei. Aus dem Vergleich zu den Vorschriften in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV, in denen von „gemeinnütziger Einrichtung“ gesprochen werde, ergebe sich, dass ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers nicht vorliegen könne. Komme es bei § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV nicht auf die Rechtsform an, seien die besonderen Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 RBStV überflüssig, weil die Einrichtungen dann bereits von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV erfasst würden. Eine Privilegierung habe in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV aber ersichtlich nur für bestimmte Tätigkeitsbereiche dieser gemeinnützigen Einrichtungen geschaffen werden sollen. Auch auf diese besonderen Tatbestände könne die Klägerin sich indes nicht berufen. Bei der Betriebsstätte in A-Stadt handele es sich insgesamt um ein psychiatrisches Krankenhaus, nicht um eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV privilegiert sei, oder um eine Einrichtung für Suchtkranke oder der Altenhilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV bzw. für behinderte Menschen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV.

    Mit seinem ‒ im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erlassenen ‒ Urteil vom 18. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Klägerin insgesamt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV oder ihrer Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV lägen nicht vor. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV finde bereits nach seinem Wortlaut auf gemeinnützige Kapitalgesellschaften keine Anwendung. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Formulierung, in der lediglich eingetragene gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Stiftungen genannt würden, nicht um ein redaktionelles Versehen. Die Gesetzesbegründung lasse nur den Schluss zu, dass die Aufzählung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV abschließend sei. Dafür spreche auch die Systematik des § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV. Denn hätten sämtliche gemeinnützige Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform privilegiert werden sollen, seien die verschiedenen Aufzählungen in der Norm nicht erforderlich. Die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Einrichtungen, die einen bestimmten Zweck verfolgten (Nrn. 1 bis 3) und gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen, die keinen bestimmten Zweck verfolgen müssten (Nr. 4), wäre dann nicht notwendig gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Mit der rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung eingetragener gemeinnütziger Vereine und Stiftungen überschreite der Gesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, der bei der Erhebung von Vorzugslasten durch die verfassungsrechtlichen Bindungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt werde, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 ‒ 6 C 34/16 ‒, juris Rn. 24-28) entschieden habe. Die Privilegierung betreffe zudem nur die Höhe der Beiträge für die einzelnen Betriebsstätten. Lediglich für das von der Klägerin betriebene Psychiatriezentrum in A-Stadt komme jedoch eine Minderung der Beiträge nach Staffel 6 in Betracht. Bei den übrigen Betriebsstätten wirke sich die gestaffelte Minderung der Beiträge dagegen nicht aus. Im Übrigen sei nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber sie auch auf soziale Überlegungen gestützt habe (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 ‒ 6 C

    34/16 ‒, juris Rn. 29ff.). Auf die speziellen Privilegierungstatbestände des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Tatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV sei nicht erfüllt, da sie nicht substantiiert dargelegt habe, inwieweit in einzelnen Einrichtungen behinderte Menschen betreut würden. Der Privilegierungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei ebenfalls nicht erfüllt, weil die von der Klägerin angeführte Behandlung von Kindern und Jugendlichen in ihren Kliniken keine Aufgabe der Jugendhilfe i.S.d. § 2 SGB VIII sei. Auch der Tatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV liege nicht vor. Das Vorhandensein von Angeboten zur Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen sowie für forensische Psychiatrie und einer Abteilung für Gerontopsychiatrie mache ein von der Klägerin betriebenes psychiatrisches Krankenhaus nicht zu einer Einrichtung für Suchtkranke oder der Altenhilfe. Eine Privilegierung der Klägerin folge auch nicht daraus, dass Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hafträume in Justizvollzugsanstalten Raumeinheiten seien, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RBStV nicht als Wohnung gälten. Bei § 3 Abs. 2 RBStV handele es sich um Privilegierungen im privaten Bereich, die auf den nicht privaten Bereich nicht übertragbar seien, wie sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3437, S. 28) und auch aus der Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV ergebe, wonach Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienten, insbesondere z.B. Hotelzimmer, nicht als Wohnung gälten. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass das Aufkommen der Rundfunkbeiträge ausschließlich „… einigen wenigen Fernseh- und Radiosendern“ zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe mit der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Finanzierungsgarantie einher (BVerfG, Beschl. v. 6.10.1992 ‒ 1 BvR 1586/89 ‒, juris Rn. 71).

    Auf Antrag der Klägerin hat der vormals zuständige 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. März 2021 die Berufung zugelassen.

    Diese führt zur Begründung ihrer daraufhin eingelegten Berufung aus, sie sei durch die zuständige Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt, komme aufgrund des 15.

    Rundfunkänderungsstaatsvertrages ‒ anders als gemeinnützige Stiftungen oder Vereine ‒ jedoch nach Auffassung des Beklagten nicht (mehr) in den Genuss einer Beitragsprivilegierung. Dessen Auffassung, dass die differenzierte Auflistung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV unnötig wäre, wenn alle gemeinnützigen Einrichtungen privilegiert wären, weil es durchaus Unternehmen gebe, die gemeinnützige Einrichtungen getrennt von ihren Übrigen ‒ nicht gemeinnützigen ‒ Betätigungen betrieben, treffe nicht zu. Die sich hieraus ergebende Diskriminierung gemeinnütziger Kapitalgesellschaften sei durch den Wortlaut des § 5 Abs. 3 RBStV nur scheinbar gedeckt, aufgrund der Anknüpfung allein an die Rechtsform des Trägers mangels eines sachlichen Grundes jedoch wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und ‒ wie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 ergänzend vorgetragen worden ist ‒ auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wenn keine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften möglich sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab der Belastungsgleichheit sei gerade kein Sachgrund für eine Ungleichbehandlung, die an die Rechtsform anknüpfe. Die zufällige Wahl der Rechtsform dürfe nicht für die rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung von gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen gegenüber gemeinnützigen Kapitalgesellschaften ausschlaggebend sein.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2019 zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. August 2017 sowie dessen Beitragsbescheide vom 4. April 2014 und 2. Mai 2014 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin liege ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers erkennbar nicht vor, der vielmehr von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und die beitragsrechtliche Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV nicht auf gemeinnützige Kapitalgesellschaften erstreckt habe. Daher scheide auch eine korrigierende Auslegung der Norm aus. Ein Sachgrund für die Beschränkung des Privilegierungstatbestandes ergebe sich bereits daraus, die umverteilungsbedingten Mehrbelastungen für nicht privilegierte Abgabenschuldner zu begrenzen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

    Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage gegen die von dem Beklagten mit seinen Beitragsbescheiden vom 4. April 2014 und 2. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2017 nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ‒ RBStV ‒ vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011, 186) in der Fassung des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. 2020, 289) festgesetzten rückständigen Rundfunkbeiträge für die Zeiträume 1. Juli bis 31. Dezember 2013 und 1. Januar bis 31. März 2014 zu Recht als unbegründet abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    I. Die Beitragsermäßigungstatbestände des § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV sind auf die Klägerin nach Wortlaut und methodischer Auslegung nicht anwendbar. Die Vorschrift, soweit vorliegend relevant, lautet:

    Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1  mit der Maßgabe, dass höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist:

    1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,
    2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
    3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
    4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
    … .

    Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.

    Nach der daraus abzulesenden Regelungsmethodik des § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV werden gemeinnützige Organisationen (umfassend) beitragsrechtlich privilegiert, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie in der Rechtsform eingetragener Vereine und Stiftungen organisiert (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV) und nach §§ 51 - 68 AO, namentlich § 52 Abs. 2 AO, als gemeinnützig anerkannt sind. Dagegen werden ‒ im Umkehrschluss ‒ nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV, der lediglich „… eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen“ nennt, körperschaftlich strukturierte gemeinnützige Kapitalgesellschaften, wie etwa die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, von dieser Beitragsprivilegierung ausgeschlossen.

    Alle nicht in der Rechtsform (gemeinnütziger) eingetragener Vereine und Stiftungen organisierten Einrichtungsträger können eine Beitragsermäßigung daher für ihre einzelnen Einrichtungen (nur) erlangen, wenn diese als gemeinnützig anerkannt sind und zusätzlich eine der in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV aufgelisteten sozialen Aufgaben erfüllen; dies dann allerdings unabhängig von der Rechtsform ihrer Träger und auch davon, ob diese Rechtsträger insgesamt als gemeinnützig anerkannt sind. Die Privilegierung etwa in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV umfasst daher auch gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, wenn sie von einer gGmbH betrieben werden. Im Unterschied dazu begünstigt § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV alle Tätigkeiten der dort genannten gemeinnützigen Träger ohne Rücksicht auf ihren Gegenstand, während den in anderen Rechtsformen organisierten Einrichtungsträgern diese umfassende Beitragsprivilegierung versagt bleibt. Einrichtungen z.B. zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens oder des Denkmal- und Umweltschutzes (vgl. § 52 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6 und 8 AO) sind von der beitragsrechtlichen Privilegierung daher ausgeschlossen, wenn sie diese Zwecke in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH verfolgen, was vielfach der Fall ist. Dagegen erfahren Einrichtungen mit derartigen Zwecken eine Beitragsbegünstigung, wenn sie von gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen betrieben werden, den in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV (bereits allein) aufgrund ihrer Rechtsform privilegierten Trägern.

    Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung handelt es sich bei dieser Differenzierung nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sondern um die bewusste Entscheidung, gemeinnützige Einrichtungsträger nur dann umfassend beitragsrechtlich zu privilegieren, wenn sie in bestimmten Rechtsformen organisiert sind. Darauf weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 zutreffend hin. In der angeführten Begründung des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 16/3437, S. 33) heißt es:
    Im Hinblick auf die Ziele der Beitrags- und Ertragsstabilität wird auf eine gänzliche Befreiung gemeinnütziger Einrichtungen verzichtet und somit eine gleichmäßige Belastung angestrebt. … Die Aufzählung in Absatz 3 gründet auf der Unterscheidung zwischen Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform und der Befreiung bestimmter Rechtsformen unabhängig vom Zweck; Hintergrund sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die jeweilige Anerkennung als gemeinnützig. Satz 1 Nr. 1 umfasst sämtliche Dienste für Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist die Anerkennung des Trägers als gemeinnützig. Erfasst sind sämtliche Rechtsformen, also auch die gemeinnützige GmbH. Der Begriff „Einrichtungen“ bezieht sich auf den Träger der Betriebstätte. Die beispielhafte Aufzählung knüpft an bisherige Regelungen nur an, weil sie im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht abschließend ist. Mit dieser Zweckorientierung können auch neue Entwicklungen im Bereich der Betreuung von Menschen mit Behinderung erfasst werden. Satz 1 Nr. 2 nimmt im Wege einer dynamischen Verweisung auf das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs Bezug; dort werden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Einrichtung der Jugendhilfe geregelt. Der Sammelbegriff „Einrichtungen“ wurde gewählt, um umfassende Aufzählungen zu vermeiden. Es kann sich also um vollstationäre, teilstationäre oder auch um Tagesgruppen handeln. Voraussetzungen sind auch den jeweiligen Landesausführungsgesetzen zu entnehmen. Die Regelung berücksichtigt, dass Minderjährige im privaten Bereich keiner Beitragspflicht unterliegen. Satz 1 Nr. 3 überführt den bisherigen § 5 Abs. 7 Nr. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in neues Recht. Der Bezug zu Geräten für den betreuten Personenkreis entfällt aber. Es wird nicht mehr zwischen Geräten der Betreuten oder der Betreuer unterschieden. Erfasst werden alle Dienste mit der Ausrichtung auf Suchtkranke, zur Altenhilfe sowie zur Nichtsesshaftenarbeit und als Spezialfall die Durchwandererheime. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht an. Oft handelt es sich um Wohngemeinschaften oder Gemeinschaftseinrichtungen; diese Konstellationen haben Ähnlichkeit mit einer Wohnung. Die Obergrenze setzt - neben sozialen Überlegungen - den Gedanken „eine Wohnung - ein Beitrag“ im nicht privaten Bereich um.

    Satz 1 Nr. 4 knüpft im Unterschied zu den vorhergehenden Nummern an die Rechtsform an. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen werden unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld einbezogen. Dies hängt mit den besonderen Voraussetzungen zusammen, die erfüllt sein müssen, um als Verein oder Stiftung als gemeinnützig anerkannt zu werden.

    Wie die eindeutigen Aussagen der Gesetzesbegründung, „… Die Aufzählung in Absatz 3 gründet auf der Unterscheidung zwischen Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform und der Befreiung bestimmter Rechtsformen unabhängig vom Zweck; …“ sowie „… Satz 1 Nr. 4 knüpft im Unterschied zu den vorhergehenden Nummern an die Rechtsform an“, deutlich machen, ist die damit verbundene beitragsrechtliche Privilegierung durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst an die Rechtsform gekoppelt, die spiegelbildliche Diskriminierung in anderen Rechtsformen betriebener gemeinnütziger Betätigungen daher also nicht „versehentlich“ erfolgt, wie die Klägerin angenommen hat.

    II. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht durch richterliche Interpretation der Norm überwunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt werden (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1980 ‒ 1 PBvU 1/79 ‒, juris Rn. 64 m.w.N.), wobei ‒ hier nicht einschlägig ‒ für die unionsrechtlich determinierte Interpretation von Normen Besonderheiten gelten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.2011 ‒ 2 BvR 2216/06 ‒, juris Rn. 44ff.; BVerwG, Urt. v. 31.1.2017 ‒ 6 C 2/16 ‒, juris Rn. 27, 29; BGH, Urt. v. 7.5.2014 ‒ IV ZR 76/11 ‒, juris Rn. 20). Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt; die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Beschl. v. 18.5.2022 ‒ 2 BvR 1667/20 ‒, juris Rn. 40 u. v. 21.12.2010 ‒ 1 BvR 2742/08 ‒, juris Rn. 16, beide m.w.N.; Beschl. v. 26.9.2011 ‒ 2 BvR 2216/06 ‒, juris Rn. 49ff., 56 u. v. 11.6.1958 ‒ 1 BvL 149/52 ‒, juris Rn. 22). Eine Interpretation der Norm, die den Willen des Gesetzgebers negieren und den Geltungsbereich der Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV auch auf die in der Vorschrift bewusst nicht genannten (gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften, wie eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erstrecken würde, wie die Klägerin sie fordert, würde die Grenzen zulässiger ‒ selbst verfassungskonformer ‒ Auslegung überschreiten (s. auch BVerfG, Beschl. v. 18.5.2022 ‒ 2 BvR 1667/20 ‒, juris Rn. 41; Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 126). Für eine anderweitige systematische Interpretation, wie sie die Klägerin unter Ablehnung der Auffassung des Verwaltungsgerichts für richtig hält, ist daher kein Raum.

    III. Der Senat sieht auch keine Veranlassung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz ‒ GG ‒ oder den Staatsgerichtshof nach Art. 54 Nr. 4 der Niedersächsischen Verfassung ‒ NV ‒ vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464). Hierfür wäre die eindeutige Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Gesetzesnorm des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV erforderlich, nicht lediglich entsprechende „Zweifel“ oder „Bedenken“ (st. Rspr. d. BVerfG seit Urt. v. 20.3.1952 ‒ 1 BvL 12/51 ‒, juris Rn. 17; s. Beschl. v. 14.4.1959 ‒ 1 BvL 23/57 ‒, juris Rn. 17 u. v. 31.1.1989 ‒ 1 BvL 17/87 ‒, juris Rn. 28; Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Dezember 2013, Art. 100 Rn. 128ff., s. zur Kritik an den Begründungsanforderungen auch Rn. 206ff.; Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 87). Die Kritik der Klägerin, die „… etwaige Überlegungen des Gesetzgebers, warum Vereine und Stiftungen privilegiert sein sollen, GmbHs und andere Rechtsformen jedoch nicht“, vermisst, und die Aussagen der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV hinsichtlich der (finanzbehördlichen) Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (vgl. LT-Drs. 16/3437, S. 33) nicht für tragfähig hält, verkennt, dass für die verfassungsrechtliche Prüfung nicht ausschlaggebend ist, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verfassungsverstoßes, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 ‒ 1 BvL 21/11 ‒, juris Rn. 47 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist daher allein eine objektive Betrachtung an den Maßstäben der Einzelgrundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, einschließlich des Willkürverbots und der Verhältnismäßigkeit.

    Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV vermag der Senat sich jedoch auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen berufsrechtlichen Aufladung des allgemeinen Gleichheitssatzes als Prüfungsmaßstab (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu bilden.

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 64; Beschl. v. 21.6.2006 ‒ 2 BvL 2/99 ‒, juris Rn. 69, stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen; verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005 ‒ 2 BvR 167/02 ‒, juris Rn. 31 m.w.N.).

    1. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend gemachte Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG schützt bei inländischen juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971 ‒ 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 ‒, juris Rn. 55 m.w.N.). Auch die Auferlegung öffentlicher Abgaben kann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (BVerfG, Beschl. v. 12.5.2009 ‒ 2 BvR 743/01 ‒, juris Rn. 52 m.w.N.). Zwar berührt sie nicht unmittelbar die Berufswahl, auch eine Berufsausübungsregelung kann jedoch in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und damit die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen. Das ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn die Regelung den aus der Ausübung eines Berufs erzielten Gewinn soweit mindert, dass ein einzelner Unternehmer sich zur Aufgabe seines bisherigen Berufs veranlasst sieht (BVerfG, Beschl. v. 16.3.1971 ‒ 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 ‒, juris Rn. 58).

    Der Ausschluss von der Privilegierung bei der Rundfunkbeitragspflicht durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV aufgrund ihrer Rechtsform als gGmbH greift nach diesen Maßstäben nicht in das Recht der Klägerin auf freie Berufswahl ein; weder beschränkt sie rechtlich den Zugang zu einem Beruf, noch erschwert sie es in unzumutbarer Weise, eine bestimmte (gemeinnützige) unternehmerische Tätigkeit zur Grundlage ihres Erwerbs zu machen. Es handelt sich vielmehr um den Ausschluss von einer verhältnismäßig geringen finanziellen Entlastung, dem aufgrund seiner niedrigen Eingriffsintensität eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht zugesprochen werden kann (s. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 ‒ 2 BvL 22/14 ‒, juris Rn. 121). Die demnach insgesamt im untersten Bereich des Einflusses auf die Berufsausübung anzusiedelnden Regelungsfolgen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV führen nicht zu einer Verschärfung des Prüfungsmaßstabs gegenüber dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überhaupt, dann allenfalls marginal auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 ‒ 2 BvL 22/14 ‒, juris Rn. 119). Reine Berufsausübungsbeschränkungen, wie derartige abgabenrechtliche (Mehr-) Belastungen, unterliegen der Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.06.2009 ‒ 1 BvR 706/08 u.a. ‒, juris Rn. 165 u. v. 13.12.2000 ‒ 1 BvR 335/97 ‒, juris Rn. 26). Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden Ziele eine weite Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1990 ‒ 1 BvL 44/86 u.a. ‒, juris Rn. 129 m.w.N.). Er darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen; seine Gestaltungsfreiheit ist in den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1990 ‒ 1 BvL 44/86 u.a. ‒, juris Rn. 129 m.w.N.). Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (BVerfG, Urt. v. 23.1.1990 ‒ 1 BvL 44/86 u.a. ‒, juris Rn. 129 m.w.N.), wobei insoweit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetzgeber den nicht aufgrund ihrer Rechtsform nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV privilegierten Rechtsträger die Möglichkeit eröffnet hat, ebenfalls eine Beitragsermäßigung in Anspruch zu nehmen, wenn die Einrichtungen der nicht privilegierten Träger die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Solche Rechtsträger sind daher nicht mit sämtlichen ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten von einer Beitragsermäßigung ausgeschlossen, was zugleich die Bedeutung der normativen Ungleichbehandlung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG deutlich abschwächt. Die gleichheitsrechtliche Prüfung hat sich daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Aspekte der Berufsfreiheit mittelbar berührt sein mögen, nicht an einem strengeren Maßstab auszurichten.

    2. Als primärer Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV ist auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abzustellen, nur im Rahmen dieser Prüfung ist die Berufsausübung als spezifischer Gehalt des Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zu berücksichtigen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 64; Beschl. v. 21.6.2006 ‒ 2 BvL 2/99 ‒, juris Rn. 69 m.w.N.). Der Gleichheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 68 m.w.N.). Verletzt ist er erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 ‒ 2 BvL 1/13 ‒, juris Rn. 53 m.w.N.). Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 ‒ 2 BvR 933/82 ‒, juris Rn. 139; Beschl. v. 8.12.2021 ‒ 2 BvL 1/13 ‒, juris Rn. 53). Erforderlich ist eine tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand, das heißt Willkür im objektiven Sinn (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 ‒ 2 BvL 1/13 ‒, juris Rn. 53 m.w.N.). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1991 ‒ 1 BvR 538/90 ‒, juris Rn. 8).

    Im Rundfunkbeitragsrecht steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, einerseits das Gesamtaufkommen der Rundfunkbeiträge zu sichern, andererseits die individuelle Belastbarkeit der Beitragspflichtigen im Blick zu behalten, und vor diesem Hintergrund aus einer Vielzahl von Lebenssachverhalten jene auszuwählen, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung eine Beitragsermäßigung verdienen ‒ eine Selektion, die zur notwendigen Folge hat, zugleich bestimmten Betätigungen die Begünstigung zu versagen. Beim Ausgleich der gegenläufigen Belange darf der Gesetzgeber im Interesse der (übrigen) Beitragspflichtigen, für die jede Ausweitung einer Begünstigung zu einer Mehrbelastung führt, da das entfallende Beitragsvolumen auf sie umgelegt werden muss, eine Beitragsprivilegierung im Bereich gemeinnütziger Tätigkeiten beschränken, um „Mitnahmeeffekte“ oder ihm von ihrer sozialen Wertigkeit her nicht gerechtfertigt erscheinende Inanspruchnahmen jedenfalls in ihrem Umfang zu begrenzen. In der Gesetzesbegründung kommt diese Intention zum Ausdruck, in der es insoweit heißt, dass „… auf eine gänzliche Befreiung gemeinnütziger Einrichtungen verzichtet und somit eine gleichmäßige Belastung angestrebt (wird)“.

    Die Absicht des Gesetzgebers, die individuellen Belastungen für die einzelnen Beitragszahler zu begrenzen und zu diesem Zweck Beitragsermäßigungen auch für gemeinnützige Betätigungen zu beschränken, stellt grundsätzlich sowohl eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls wie auch ein legitimes Differenzierungsziel zur Beschränkung der finanziellen Auswirkungen von Beitragsbegünstigungen dar. Das gilt auch dann, wenn eine Mehrbelastung durch Ausweitung der Begünstigungsregelung auf alle gemeinnützigen Rechtsträger, wie die Klägerin sie fordert, möglicherweise nicht zu einer signifikanten individuellen Beitragserhöhung führen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 27.9.2017 ‒ 6 C 34/16 ‒, juris Rn. 35). Jede Beitragserhöhung führt nämlich zu umfassenden, kontroversen politischen Debatten und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

    3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die vom Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Zielsetzung entwickelte Regelungsmethodik weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 ‒ 1 BvR 706/08 u.a. ‒, juris Rn. 165 m.w.N.), noch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, der für das Abgabenrecht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG folgt (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 65).

    a. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines Abgabengesetzes einbezogen wird, kommt dem Gesetzgeber im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), zumal bei der Schaffung von Entlastungs- oder Befreiungstatbeständen, wie im Übrigen auch bei der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), ein weiter Gestaltungsspielraum zu. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 71). Ihm obliegt es, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987 ‒ 2 BvR 933/82 ‒, juris Rn. 139 m.w.N.). Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 ‒ 2 BvL 1/13 ‒, juris Rn. 54). Ebenso verfügt der Gesetzgeber über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 71). Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 71 m.w.N.); dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Differenzierung nicht an für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten, anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 ‒ 2 BvL 1/13 ‒, juris Rn. 54 u. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 64). Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2021 ‒ 2 BvL 1/13 ‒, juris Rn. 53 m.w.N.).

    b. Der danach verfassungsrechtlich eröffnete gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird durch die rechtsformabhängige Ausgestaltung des Beitragsermäßigungstatbestandes in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV im Hinblick auf die Vielfalt gemeinnütziger und nicht gemeinnütziger Organisationsformen und der von diesen ausgeübten sozialen Tätigkeiten nach Auffassung des Senats nicht überschritten. Die Vorschrift knüpft an in dem geregelten Lebensbereich bestehende Unterschiede im Grad der Professionalisierung und Ökonomisierung der geleisteten Tätigkeit an.

    Nach dem ZiviZ-Survey Report 2017 der Bertelsmann-Stiftung (https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/zivilgesellschaft-in-zahlen/projektnachrichten/ziviz-survey-2017) gibt es im Bundesgebiet mehr als 600.000 gemeinnützige Organisationen. 95 Prozent davon sind Vereine, wobei die Zahl der Stiftungen, insbesondere seit 2010, stark anwächst, während gemeinnützige Aktiengesellschaften und insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Zahl auf etwa 20.000 geschätzt wird (https://kanzleiweber.com/gemeinnuetzige-gmbh) einschließlich der 2008 in Deutschland eingeführten gemeinnützigen (haftungs-beschränkten) Unternehmergesellschaften (gUG) eine aufgrund der zunehmenden Ökonomisierung des dritten Sektors wachsende, aber mit weit weniger als ½ Prozent zahlenmäßig (noch) untergeordnete Rolle spielen (ZiviZ-Survey Report 2017, S. 12 - 13 u. S. 17 - 19). Nach den vom Bundesverband Deutscher Stiftungen erhobenen Daten (Zahlen, Daten, Fakten 2021 zum deutschen Stiftungswesen, https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Verband/Was_wir_tun/Publikationen/Zahlen-Daten-Fakten-zum-deutschen-Stiftungswesen.pdf) gibt es in Deutschland (Stand März 2021) insgesamt 30.158 Stiftungen. Davon sind 22.866 (75,8%) rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, 253 (0,8%) Stiftungen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, 311 (1%) Stiftungen in Form der gGmbH und 7 (0,02%) gemeinnützige Aktiengesellschaften. 5.898 (19,6%) sind nicht rechtsfähige Stiftungen und 823 (2,7%) rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, unter denen die 769 gemeinnützigen Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe mit einem Gesamtkapital von 2,72 Milliarden Euro und jährlichen Ausschüttungen von 64 Millionen Euro (Stand Dezember 2020) die Hauptrolle spielen. Fast jede achte Stiftung gibt mehr als 1 Million Euro pro Jahr aus. Während einzelne Stiftungen über ein Milliardenvermögen verfügen, wie etwa die Else-Kröner-Fresenius-Stiftung, die Robert-Bosch-Stiftung, die Klaus-Tschira-Stiftung, die Dietmar-Hopp-Stiftung oder die Volkswagen-Stiftung (https://sozialmarketing.de/die-groessten-nonprofits-deutschlands/#kapital), haben knapp zwei Drittel der Stiftungen weniger als 1 Million Euro Stiftungskapital (https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/zivilgesellschaft-in-zahlen/projektnachrichten/ziviz-survey-2017). Unter den nach Umsatz 10 größten Non-Profit-Organisationen im Bundesgebiet (Daten bei: https://sozialmarketing.de/die-groessten-nonprofits-deutschlands/) finden sich die Max-Planck-Gesellschaft (eingetragener Verein), die Johanniter-Unfall-Hilfe (eingetragener Verein), das Bayerische Rote Kreuz (Körperschaft des öffentlichen Rechts), Agaplesion (gemeinnützige Aktiengesellschaft), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (eingetragener Verein), die SRH Holding (Stiftung) sowie die Alexianer GmbH (gGmbH). Zu den größten Vereinen nach Mitgliedern gehören der Deutsche Olympische Sportbund mit über 27.000.000 Mitgliedern sowie weitere Sportverbände, der ADAC (eingetragener Verein) mit mehr als 21.000.000 Mitgliedern, der Deutsche Musikrat mit 14.000.000 Mitgliedern, der Deutsche Gewerkschaftsbund mit knapp 6.000.000 Mitgliedern, der Deutsche Bund Karneval mit 2.600.000 Mitgliedern, das Deutsche Rote Kreuz mit knapp 2.800.000 Mitgliedern sowie der Sozialverband VdK Deutschland mit rd. 2.000.000 Mitgliedern (https://sozialmarketing.de/die-groessten-nonprofits-deutschlands/#mitglieder.).

    Diese empirischen Befunde machen deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen für Rundfunkbeiträge auf eine Vielzahl an Erscheinungsformen gesellschaftlicher Organisationen trifft. Zu berücksichtigen sind sozial, politisch, religiös, karitativ, kulturell, bildungspolitisch, altruistisch, eigennützig, wirtschaftlich oder anders motivierte Verbände natürlicher und juristischer Personen einschließlich an ihnen beteiligter staatlicher und öffentlicher Einrichtungen. Die organisatorische Bandbreite reicht vom ‒ nicht notwendig eingetragenen ‒ Idealverein mit u.U. tausenden von Mitgliedern über den wirtschaftlichen Verein, schulische Fördervereine, Parteien, die dauerhafte oder zeitbezogene Vereinigung einiger Personen im Rahmen einer Zweckgemeinschaft in Form der Genossenschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Zweckvermögen unterschiedlichen Umfangs in rechtsfähigen oder fiduziarischen Stiftungen bis hin zu Kapitalgesellschaften in verschiedener Gestaltung von der Einmann-GmbH und der (Einzel-) Unternehmergesellschaft (gUG) sowie gemeinnützigen Aktiengesellschaften (z. B. Zoologischer Garten Berlin AG) in- und ausländischen Rechts. Zusätzlich sind auch neuere Entwicklungen, wie etwa die „Tafeln“, im Blick zu behalten. Innerhalb des aufgezeigten breiten Spektrums sozialer Betätigungen darf und muss er Differenzierungen vornehmen, um eine seinen Vorstellungen entsprechende Beitragsgerechtigkeit herzustellen.

    c. Die der Differenzierung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV zugrunde liegende Verschiedenheit der Rechtsform prägt sich in einer Vielzahl von rechtlichen und rechtstatsächlichen Unterschieden aus, die sich nicht allein aus gesetzlichen Parametern und juristischen Strukturmerkmalen, wie etwa der Einfachheit der Gründung und Organisationsführung, sondern auch aus gewachsenen Eigenheiten herleiten, die nicht zuletzt das damit verbundene Bild der Organisationsform im öffentlichen Bereich bestimmen. In rechtlicher Hinsicht ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Stiftung als Rechtsperson nicht allein der Kontrolle der Finanzämter unterliegt, sondern im Hinblick auf die Verwendung ihrer Mittel auch einer Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde, was für eine gGmbH nicht gilt. Ebenso wie beim gemeinnützigen Verein muss bei der eingetragenen Stiftung sichergestellt sein, dass das Vermögen auch im Falle einer Liquidation gemeinnützigen Zwecken zufließt, was für eine gGmbH nicht in gleicher Weise zutrifft. Die gGmbH gilt als ein Rechtsgebilde zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientierten Sektor, das die Vorteile der typischen GmbH mit den Steuervorteilen verbindet, die das Gemeinnützigkeitsrecht bietet, und als Kapitalgesellschaft zugleich eine höhere Flexibilität als der mitgliederbasierte Verein ermöglicht sowie zugleich eine gewisse Abschottung gegenüber dem unmittelbaren Einfluss der Mitgliederversammlungen auf Geschäftsführungsentscheidungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Unterschieden der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zwischen (gemeinnützigen) Stiftungen bzw. Vereinen einerseits und Kapitalgesellschaften, wie der gGmbH, andererseits. Die Wahl der Rechtsform GmbH erfolgt häufig bei gemeinnützigen Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen möchten (z. B. Kindergärten, Sozialstationen und Krankenhäuser), sie wird als Rechtsform aber etwa auch eingesetzt, um die Steuerprivilegien des Gemeinnützigkeitsrechts für in der Anfangsphase defizitäre wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungen in Anspruch zu nehmen, deren Ergebnisse ‒ im Erfolgsfall ‒ zu einem späteren Zeitpunkt kommerzialisiert werden sollen (vgl. Weitemeyer, Fallstricke der gGmbH, GmbHR 2021, S. 57ff.). Das ehrenamtliche Engagement ist bei der gGmbH durch zumeist hauptamtliche Geschäftsführer ersetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn %C3%BCtzige_GmbH). Während Vereinsvorstände und Stiftungsvorstände ‒ idealtypisch ‒ unentgeltlich tätig sind und allenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten, hat die gGmbH regelmäßig einen Geschäftsführer, der eine Vergütung beanspruchen kann, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes den Gehältern für eine vergleichbare Tätigkeit von nicht steuerbegünstigten Unternehmen entsprechen darf (BFH, Urt. v. 12.3.2020 ‒ V R 5/17 ‒, juris Rn. 43 mit Anmerkungen Fischer, jurisPR-SteuerR 40/2020, ebenfalls bei juris u. Michel, jM 2020, S. 474), was zu einer entsprechenden Professionalisierung in den Leitungsfunktionen führt, die Stiftungen und Vereinen regelmäßig fehlt.

    Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig mag sich für die verschiedenen Rechtsformen in rechtlicher Hinsicht zwar nicht wesentlich unterscheiden, wie die Klägerin vorträgt. Den Erwägungen der Gesetzesbegründung lässt sich allerdings auch die Einschätzung des Gesetzgebers entnehmen, dass er bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen offenbar eine höhere Gewähr für die tatsächliche Verfolgung von ihm für förderungswürdig erachteter sozialer Ziele gegeben sieht als etwa bei der gGmbH; eine Vorstellung, die bei Berücksichtigung rechtstatsächlicher Momente jedenfalls nicht realitätsfern erscheint. Wenn der Gesetzgeber sich angesichts der gesellschaftlichen Wirklichkeit dafür entscheidet, die Beitragsermäßigung auf die als gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen und deren regelmäßig ehrenamtliches Engagement zu beschränken und sie nicht auf die gGmbH auszudehnen, liegt darin keine nach den oben dargestellten Maßstäben unverhältnismäßige oder gar im Hinblick auf das Willkürverbot unzulässige Differenzierung (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 ‒ 2 BvL
    2/99 ‒, juris Rn. 75 m.w.N.).

    4. Die Anknüpfung an die Rechtsform als Differenzierungskriterium für die Beitragsermäßigung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV hält sich auch ‒ entgegen der von der Klägerin geäußerten Kritik an der Ungleichbehandlung mit einzelnen, ebenfalls von einem hauptberuflichen Vorstand professionell geleiteten gemeinnützigen Stiftungen ‒ innerhalb des Rahmens zulässiger gesetzlicher Typisierungsbefugnis.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

    Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen jedoch von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Betrachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen. Bei einer Gesamtwürdigung der mit der Regelung verbundenen Vor- und Nachteile darf die Ungleichbehandlung kein Gewicht haben, das den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum vertretbarer Typisierung übersteigt. Diese Grenze wird überschritten, wo die Typisierung in derart vielen Konstellationen zu einer Ungleichbehandlung führt, dass das Ziel, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher und verständlicher zu machen, um so den jeweiligen Belastungs- oder Begünstigungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewusstsein zu rücken, nicht mehr erreicht werden kann und deshalb die Hinnahme der ungleich behandelten Einzelfälle nicht mehr trägt (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2022 ‒ 2 BvL 9/14 ‒, juris Rn. 73 f.).

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung knüpft ‒ anders als die Klägerin beanstandet ‒ nicht (willkürlich) an eine „… zufällige Wahl der Rechtsform“ an. Vielmehr greift sie in der sozialen Wirklichkeit vorgefundene Rechtsgestaltungen auf, die auf in eigener Verantwortung getroffenen Dispositionsentscheidungen ihrer Schöpfer für eine Professionalisierung ihrer gemeinnützigen Betätigungen beruhen. Zwar mag die Kritik der Klägerin zutreffend sein, dass es Stiftungen oder Vereine mit großen Vermögen gibt, die ‒ wie typischerweise die gGmbH ‒ ebenfalls von hauptamtlich tätigen Vorständen geleitet werden, etwa die von ihr erwähnte Bertelsmann-Stiftung oder der ADAC. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmen unter den über 600.000 gemeinnützigen Organisationen im Bundesgebiet, was der Gesetzgeber im Rahmen der Typisierung des gesetzlichen Regelungstatbestandes hinnehmen darf. Der ZiviZ-Survey hat festgestellt, dass 72% der oben genannten Vereinsorganisationen ohne bezahlte Beschäftigte und somit auf rein ehrenamtlicher Basis arbeiten; nur 42 Prozent der befragten Stiftungen haben festangestellte Mitarbeitende. Die Arbeit in den Stiftungsgremien wird fast ausschließlich ehrenamtlich ausgeübt, unabhängig davon, ob es sich um eine vertretungsberechtigte, eine kontrollierende oder eine beratende Funktion handelt. Selbst Personen in vertretungsberechtigter Funktion sind nur in gut 5 Prozent der Fälle hauptamtlich beschäftigt (vgl. https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/zivilgesellschaft-in-zahlen/projektnachrichten/ziviz-survey-2017). Der typische Fall gemeinnütziger Betätigungen im Bundesgebiet ist daher ‒ immer noch ‒ das ehrenamtliche Engagement in Vereinen und Stiftungen. Ausgehend von den o.g. Zahlen dürften (geschätzt) mindestens 97% der gemeinnützigen Organisationen im Bundesgebiet, insbesondere die über 600.000 eingetragenen rechtsfähigen Vereine und Stiftungen, die sowohl die Masse der Mitglieder gemeinnütziger Organisationen im Bundesgebiet wie auch den größten Teil ihres Vermögens (vgl. etwa https://sozialmarketing.de/die-groessten-nonprofits-deutschlands/#kapital) repräsentieren, unter den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV fallen und damit in den Genuss der umfassenden Beitragsprivilegierung kommen, die diese Vorschrift vorsieht. Der Ausschluss gemeinnütziger Kapitalgesellschaften von der Beitragsermäßigung trifft eine vergleichsweise kleine Zahl gemeinnütziger Organisationen, was im Hinblick auf die angeführte verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Typisierung bei der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen (s. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 ‒ 1 BvR 1675/16 ‒, juris Rn. 82, 118 zu Quoten, die im Rahmen einer typisierenden Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich tolerabel sind) hinzunehmen ist. Der (Landes-) Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, alle unterschiedlichen Organisationen, auch wenn sie in gleicher Weise (bundesrechtlich) steuerlich als gemeinnützig anerkannt sind, ebenso rundfunkbeitragsrechtlich zu begünstigen, wenn ihm Kapitalgesellschaften, wie die gGmbH, jedenfalls in zahlenmäßig bedeutsamem Umfang aufgrund ihrer häufigen Nähe zu gewinnorientierten Tätigkeiten nicht in gleicher Weise förderungswürdig erscheinen, wie das die Betätigung in den eingetragenen Vereinen und Stiftungen prägende ehrenamtliche Engagement. Eine Individualprüfung jeder Kapitalgesellschaft erscheint zumal kaum durchführbar und sich ergebende Härten wären daher jedenfalls nur unter Schwierigkeiten und Inkaufnahme erheblichen Verwaltungsaufwandes vermeidbar. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung beschränkt sich auf die Ermäßigung der zu zahlenden Rundfunkbeiträge und hat daher bei einer Gesamtbetrachtung der betroffenen gewerblichen Tätigkeit geringes Gewicht. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist auch zu beachten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung und eine daraus resultierende Steuermehrbelastung aufgrund der Anwendung der für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätze in Teilbereichen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften oder einem Einzelunternehmer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 ‒ 2 BvL 2/99 ‒, juris Rn. 120 zur „Tarifbegrenzung gewerbliche Einkünfte“; BFH, Urt. v. 13.7.2016 ‒ VIII R 56/13 ‒, juris Rn. 38 zur sog. „Abfärberegelung“ unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 -, juris; lediglich im Umsatzsteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht bisher angenommen, dass die Rechtsform, in der die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird, allein kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung ist, BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 ‒ 2 BvL 2/99 ‒, juris Rn. 118 u. v. 10.11.1999 ‒ 2 BvR 2861/93 ‒, juris Rn. 12). Ein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung besteht daher im Steuerrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 ‒ 2 BvL 2/99 ‒, juris Rn. 113; BFH, Urt. v. 13.7.2016 ‒ VIII R 56/13 ‒, juris Rn. 37; s. auch BFH, Urt. v. 20.3.2017 ‒ X R 65/14 ‒, juris Rn. 36ff.), was auch für das übrige Abgabenrecht und speziell das Beitragsrecht Beachtung erfordert.

    Ein Verfassungsverstoß, der den Senat zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG oder Art. 54 Nr. 4 NV zwingen würde, ist daher im Ergebnis nicht zu erkennen.

    IV. Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 RBStV für die von der Klägerin betriebenen Einrichtungen als nicht gegeben ansieht und darüber hinaus bei Zugrundelegung der Beitragsminderungsstaffel eine fehlende Relevanz der einzelnen Privilegierungstatbestände annimmt, werden diese Ausführungen von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist. Der Senat verweist daher insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 130b Satz 2 VwGO).

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

    VorschriftenGG100 I; GG12 I; GGArt. 3 I; NV54 Nr. 4; RBStV5 III 1; RBStV5 III 1 Nr.4; RBStV5 III 1 Nr.4