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  • 27.08.2020 · IWW-Abrufnummer 217585

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 24.06.2020 – V R 47/19 (V R 33/17)

    Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt.


    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2017 ‒ 5 K 210/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.



    Gründe



    I.

    1


    Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2010 bis 2012) geltenden Fassung (UStG) unterliegen.


    2


    Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.


    3


    Die Entgelte aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste unterwarf der Kläger in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2012 und unterwarf die streitigen Umsätze dem Regelsteuersatz.


    4


    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1481 veröffentlichten Urteil ab. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen sei keine "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG , sondern eine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ( § 4 Nr. 12 Satz 2 Alternative 2 UStG ).


    5


    Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz verletze den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Überlassung von Flächen für Wohnmobile und Wohnwagen dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Damit werde ein vergleichbarer wirtschaftlicher Vorgang begünstigt.


    6


    Der Kläger beantragt,


    das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 vom 04.09.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 zu ändern und darin die Bruttoumsätze aus der Vermietung an Gäste in Höhe von 127.114,49 € in 2010, 137.770,04 € in 2011 und 142.651,47 € in 2012 mit dem ermäßigten Steuersatz zu erfassen.

    7


    Das FA beantragt,


    die Revision zurückzuweisen.

    8


    Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 02.08.2018 ‒ V R 33/17 (BFHE 262, 279) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zur Klärung der folgenden Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ersucht:

    "Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?"

    9


    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven vom 19.12.2019 ‒ C‒715/18 (EU:C:2019:1138, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2020, 192) wie folgt geantwortet:

    "Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist."

    10


    Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.


    II.


    11


    Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht von der Steuerbefreiung für die "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst wird und die damit einhergehende Regelbesteuerung nach § 12 Abs. 1 UStG gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Umsätze des Klägers fallen auch nicht unter die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG .


    12


    1. Die Umsätze des Klägers aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG . Sie fallen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.


    13


    Diese Beurteilung folgt überdies aus dem Unionsrecht (Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anh. III Nr. 12 MwStSystRL , so EuGH-Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven,EU:C:2019:1138, Rz 28, 29,HFR 2020, 192) und steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Dieser verbietet es, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B. EuGH-Urteile Segler-Vereinigung Cuxhaven,EU:C:2019:1138, Rz 36,HFR 2020, 192; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019 ‒ C‒597/17,EU:C:2019:544, Rz 47,HFR 2019, 827; Senatsurteil vom 02.08.2018 ‒ V R 6/16 , BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 29). Der EuGH hat im Urteil Segler-Vereinigung Cuxhaven (EU:C:2019:1138,HFR 2020, 192) entschieden, dass die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits unterschiedliche Zwecke erfüllen und daher nicht miteinander in Wettbewerb stehen (Rz 37). Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes vor und eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes scheidet aus.


    14


    2. Die Voraussetzungen der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG liegen ebenfalls nicht vor. Danach werden ermäßigt besteuert "die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen ( §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung )".


    15


    Es mag dahinstehen, ob die Steuerermäßigung nur für originär gemeinnützige Leistungen eingreift, d.h. für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.07.2019 ‒ XI R 2/17 , BFHE 266, 91; EuGH-Urteil Kommission/Frankreich vom 17.06.2010 ‒ C‒492/08,EU:C:2010:348,HFR 2010, 883). Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG . Danach gilt die Steuerermäßigung "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden (...), nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht".


    16


    Zusätzliche Einnahmen in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn die Körperschaft diese im Zusammenhang mit Leistungen erzielt, die für die Verwirklichung ihres steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks nicht unerlässlich sind ( Senatsurteil vom 08.03.2012 ‒ V R 14/11 , BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630).


    17


    Der Kläger steht mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs‒)Unternehmer. Deshalb scheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eine Steuersatzermäßigung aus.


    18


    Der Kläger hat mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen auch seine satzungsgemäßen Zwecke nicht selbst verwirklicht ( § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG ). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förderung des Segel- und Motorwassersports auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport, nur durch die Ausführung von Vermietungsleistungen erbringen kann.


    19


    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, § 4 Nr. 12 Satz 2 Alternative 2 UStG, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Anhang III Nr. 12 MwStSystRL, Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 12 Abs. 1 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anh. III Nr. 12 MwStSystRL, §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG, §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 2 UStG, § 135 Abs. 2 FGO