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  • 24.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204507

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 16.07.2018 – 8 W 428/15

    1. Im Wege einer Zwischenverfügung kann das Registergericht nicht die Vornahme einer inhaltlich anderen Anmeldung aufgeben oder auf die Rücknahme der Anmeldung hinwirken.

    2. Allgemeine vereinsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Verankerung einer Tagesmitgliedschaft in der Vereinssatzung nicht entgegen. Die dabei bestehende faktische Unmöglichkeit der Ausübung von Mitwirkungsrechten rechtfertigt weder den Schluss, es könne im Rechtssinne von einer Mitgliedschaft schon nicht gesprochen werden, noch erscheint es gerechtfertigt, unter diesem Aspekt die Einrichtung der Tagesmitgliedschaft für grundsätzlich unzulässig zu halten.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschl. v. 16.07.2018


    In der Vereinsregistersache
    XXX
    - Antragsteller / Beschwerdeführer -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    XXX

    wegen Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister
    hier: Beschwerde gegen Zwischenverfügung

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Guckes, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Hausmann am 16.07.2018 beschlossen:

    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 02.10.2015, VR 240761, aufgehoben.
    2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
    3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in XXX, dessen Vereinszweck die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsports ist. Im Rahmen der Mitgliederversammlung des antragstellenden Vereins vom 06.03.2015 wurde die Satzung des Vereins in mehrfacher Hinsicht geändert und vollständig neu gefasst. Mit Schreiben an das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - vom 28.04.2015 beantragte der Verein unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06.03.2015 die Eintragung der beschlossener Satzungsänderungen in das Vereinsregister. Unter anderem wurde vom Verein eine sogenannte Tagesmitgliedschaft eingeführt.

    Die Regelung des § 3 über die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft wurde wie folgt neu gefasst:

    § 3 Arten der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:

    1. Ordentliche Mitglieder (aktive).
    2. Fördermitglieder (passive).
    3. Ehrenmitglieder.
    4. Tagesmitglieder.
    - Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit, an der Vereinsführung und am Flugbetrieb beteiligen.
    - Fördermitglieder unterstützen den Verein durch die Zahlung eines Beitrages.
    - Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu auf Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
    - Tagesmitglieder sind Gastflieger oder Interessenten, die eine Kurzmitgliedschaft erwerben.

    Weiter wurde folgende Regelung in die Satzung aufgenommen:

    § 7 Tagesmitglieder

    Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung ins Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des Flugbetriebes am jeweiligen Tag. Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

    Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung und sind direkt beim Vorstand bzw. Flugleiter zu entrichten.

    Mit Schreiben an den antragstellenden Verein vom 18.05.2015 teilte das Registergericht zu der in die Satzung aufgenommenen Tagesmitgliedschaft mit, auf Grund der Tatsache, dass diese Personen keine Mitgliederrechte wahrnehmen könnten, könne hier nicht von einem Mitglied im Rechtssinne ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei "die Satzung erneut klarstellend zu ändern". Zur Erledigung wurde eine Frist von 3 Wochen gesetzt.

    Im Weiteren führte das Registergericht aus, bei der vorliegend beschlossenen Tagesmitgliedschaft bestünde das Recht des Tagesmitgliedes wohl überwiegend in dem Abschluss eines Vertrages, nämlich gegen Zahlung eines Entgelts die Modellfluganlage des Vereins für einen Tag nutzen zu dürfen. Die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte, also die Befugnis, "aktiv" am Vereinsleben teilnehmen zu können, könnten vorliegend nicht gewährleistet werden. Mindestrechte wie beispielsweise die Einladung zu einer Mitgliederversammlung sowie die Teilnahme an dieser wären auf Grund der kurzen Mitgliedschaft nicht möglich. Die absolut unentziehbaren Rechte (Mindestrechte) könnten auch nicht durch einen satzungsändernden Beschluss den Mitgliedern entzogen werden. Tagesmitglieder könnten die wesentlichen Funktionen eines Vereinsmitglieds überhaupt nicht wahrnehmen. Es werde daher angeraten, die "Tagesmitglieder" umzubenennen, so dass deutlich hervorgehe, dass es sich nicht um Vereinsmitglieder handle, sondern lediglich um Gäste.

    Der antragstellende Verein trägt vor, er stelle seinen Mitgliedern entsprechend seines gemeinnützigen Satzungszweckes ein Modellfluggelände zur Verfügung. Voraussetzung für den Modellflugbetrieb sei die luftrechtliche Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart. Bestandteil der Genehmigung beziehungsweise der Aufstiegserlaubnis sei folgender Hinweis:

    "Die Aufstiegserlaubnis wird personenbezogen erteilt. Von ihr können daher nur Personen Gebrauch machen, die unter Abschnitt A Nr. I als "Erlaubnisinhaber" angegeben sind. Ist der Erlaubnisinhaber ein eingetragener Verein, umfasst die Erlaubnis alle Mitglieder des Vereins. Dies können auch Tages- und Wochenmitglieder sein, sofern die vereinsinternen Regelungen dies zulassen".

    Der zitierte Hinweis aus der Aufstiegserlaubnis entspreche der Vorgabe aus den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO. Entsprechend dieser Vorgabe habe er - der antragstellende Verein - die geforderte Kurzzeitmitgliedschaft in Form einer Tagesmitgliedschaft in seiner Satzung vorgesehen. Er sei dabei dem Vorschlag des XXX in dessen Mustersatzung gefolgt. Der XXX habe mehr als 1.300 Mitgliedsvereine, die überwiegend im jeweiligen Vereinsregister eingetragen seien. Bisher habe es mit der Zulässigkeit der in Rede stehenden Formulierung der Mustersatzung des Verbandes keine Probleme gegeben. In ganz Deutschland sei die beanstandete Formulierung eingetragen worden.

    Im antragstellenden Verein stelle entsprechend dem Satzungszweck das wichtigste Mitgliedschaftsrecht die Nutzung der Einrichtungen des Vereins für den Modellflugbetrieb dar. Dieses Mitgliedschaftsrecht bestehe auch für die Tagesmitglieder. Auch das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen werde den Tagesmitgliedern nicht aberkannt. In der Satzung werde den Tagesmitgliedern in § 7 Abs. 1 Satz 3 lediglich das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung versagt. Ansonsten würden in der Zeit der Mitgliedschaft keinerlei Mitgliedschaftsrechte beschnitten. Eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung seien vereinsrechtlich allgemein anerkannt. Die befristete Kurzzeitmitgliedschaft stelle eine Notwendigkeit im Vereinsleben zahlreicher Vereine dar und könne mittlerweile als vereinsrechtliche Tatsache betrachtet werden.

    Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 02.10.2015 führte die Rechtspflegerin des Registergerichts aus, die Vereinsmitgliedschaft sei dadurch definiert, dass sie Mindestrechte hinsichtlich der Vereinswillensbildung vermittle. Hinsichtlich der vorliegenden Satzungsänderung sei nicht klar, wie diese "Mitglieder" binnen 24 Stunden ihre Minderheitenrechte tatsächlich ausüben könnten. Schließlich wurde ausgeführt:

    Aus o.g. Gründen wird daher weiterhin angeraten, eine Satzungsänderung zu veranlassen oder den Antrag diesbezüglich zurückzunehmen, da eine Eintragung unter dem Thema Tagesmitgliedschaft/Gastmitgliedschaft aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgen kann.

    Sie werden gebeten, gemäß diesen Beanstandungen alles Notwendige zu veranlassen.

    Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses hier schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§§ 63, 64 FamFG).

    Gegen die ihm am 08.10.2015 zugestellte Zwischenverfügung vom 02.10.2015 wendet sich der antragstellende Verein mit seiner am 09.11.2015 beim Registergericht eingegangenen Beschwerde. Er vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages weiterhin die Auffassung, dass die angemeldete Änderung der Satzung auch in Bezug auf die eingeführte Tagesmitgliedschaft im Vereinsregister einzutragen ist. Es könne nicht geleugnet werden, dass die Einführung einer Kurzzeitmitgliedschaft, insbesondere einer Tagesmitgliedschaft, mittlerweile dem vereinsrechtlichen Standard und den praktischen Bedürfnissen der Vereine - nicht nur der Modellflugvereine - entspreche. Die Vereine seien heutzutage auf das Angebot einer Tagesmitgliedschaft angewiesen, um Gästen, Interessenten und Vereinsanwärtern das Vereinsangebot vorzustellen oder zugänglich zu machen. Oft hänge - wie im vorliegenden Fall - die Nutzung der Einrichtung des Vereins von der formalen Mitgliedschaft ab. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleiste sowohl den Vereinsmitgliedern als auch den Vereinen selbst die autonome Gestaltung ihrer Organisation einschließlich der Freiheit, die eigene Satzung weitestgehend selbst zu bestimmen. Die Tagesmitglieder seien keineswegs rechtlos gestellt. Die automatische Beendigung einer Mitgliedschaft in einer Vereinssatzung werde auch in der Rechtsprechung anerkannt. Auch das Amtsgericht Stuttgart habe als Registergericht in anderen Fällen entsprechende Satzungsvorschriften bei der Eintragung schon akzeptiert. Es würde im Hinblick auf die schon erfolgten Eintragungen von Vereinssatzungen auch beim Amtsgericht Stuttgart gegen den Gleichheitssatz verstoßen, dies im vorliegenden Fall nicht zu tun.

    Der antragstellende Verein beantragt im Beschwerdeverfahren,

    den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 02.10.2015 aufzuheben und das Registergericht zu verpflichten, die eingereichte und beantragte Änderung der Satzung auch in Bezug auf die eingeführte Tagesmitgliedschaft im Vereinsregister einzutragen.

    Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

    Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen des antragstellenden Vereins, die angegriffene Entscheidung des Registergerichts vom 02.10.2015 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 23.11.2015 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde des anmeldenden Vereins hat in der Sache Erfolg.

    1.

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 374, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft. Das Schreiben des Registergerichts an den Verfahrensbevollmächtigten des antragstellenden Vereins vom 02.10.2015 ist als eine (Zwischen-) Entscheidung in Form einer Zwischenverfügung zu verstehen, was insbesondere auch die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens bestätigt. Dass das Registergericht im vorliegenden Fall entgegen der Vorgabe des § 382 Abs. 4 FamFG keine Frist zur Beseitigung des von ihm benannten Hindernisses gesetzt hat, ändert nichts an der Einstufung als Zwischenverfügung.

    Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingelegt. Die angegriffene Zwischenverfügung wurde dem Antragsteller am 08.10.2015 zugestellt.

    Nachdem der 08.11.2015 auf einen Sonntag gefallen ist, ist die am 09.11.2015 beim Registergericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 3, 16 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).

    2.

    Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

    a)

    Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses. Als typisches behebbares Hindernis wird vom Gesetz die unvollständige Anmeldung genannt. Im vorliegenden Fall wurde dem antragstellenden Verein allerdings in der angegriffenen Zwischenverfügung angeraten, in Bezug auf die Tagesmitgliedschaft eine Satzungsänderung zu veranlassen oder den Antrag diesbezüglich zurückzunehmen, da eine Eintragung "unter dem Thema Tagesmitgliedschaft/Gastmitgliedschaft aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgen" könne. Im Wege einer Zwischenverfügung kann aber das Registergericht nicht die Vornahme einer inhaltlich anderen Anmeldung aufgeben (Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage 2018, Kapitel 2, Rdnr. 608). Ebenso wenig kann im Wege einer Zwischenverfügung auf die Rücknahme der Anmeldung hinwirken (Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Auflage 2017, § 382 FamFG, Rdnr. 22). Schon aus diesem Grund ist die angegriffene Entscheidung fehlerhaft.

    b)

    Auch in der Sache selbst teilt der Senat die Rechtsauffassung des Registergerichts nicht.

    Richtig ist, dass die sogenannte Tagesmitgliedschaft in einem Verein unter ganz verschiedenen Aspekten in Rechtsprechung und Literatur problematisiert wurde und wird. Dabei ging es etwa um die Frage, ob ein Verein, der als Hauptzweck ein vormals kommunal geführtes öffentliches Schwimmbad fortführen und in der Form der Öffentlichkeit zugänglich machen will, dass es zwar nur Vereinsmitgliedern zur Verfügungs stehen soll, Nichtmitglieder aber eine "Tagesmitgliedschaft" gegen ein Entgelt erwerben können, dessen Höhe den Eintrittspreisen öffentlicher Schwimmbäder entspricht, auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB) und damit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann. Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Karlsruhe (MDR 2012, 173 [OLG Karlsruhe 30.08.2011 - 14 Wx 51/11]) hat festgestellt, dass eine solche "Tagesmitgliedschaft" letztlich einer bloßen Eintrittspreisregelung für solche Besucher gleichkommt, die nicht Vereinsmitglieder sind, wobei der Senat auch ausführte, die "Tagesmitgliedschaft" werfe zahlreiche Fragen auf, weil diese Tagesmitglieder die wesentlichen Funktionen eines Vereinsmitglieds überhaupt nicht wahrnehmen könnten. Ein ganz anderer Aspekt wurde in Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz und einer Ausnahme für Vereins- oder Clubräume in § 2 Abs. 4 HambPSchG erörtert, nämlich ob in der Vereinssatzung vorgesehene "Tagesmitgliedschaften" als Umgehung der gesetzlichen Regelungen anzusehen sind (vgl. Entzer/Sauer, Nichtraucherschutz im Hotel- und Gaststättengewerb, BB 2008, 1116, Fn. 30). In ähnlicher Weise wurde im Hinblick auf das Gesetz über Sonn- und Feiertage problematisiert, inwieweit durch für jedermann erhältliche "Tagesmitgliedschaften" den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung entfällt und damit das Gesetz umgangen werden kann (vgl. Hinweise zum Vollzug des Gesetzes über Sonn- und Feiertage, Amtsbl. Schl.-H. 2015, 1278).

    Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um Mißbrauchs- oder Umgehungsfragen dieser Art. Vor dem Hintergrund der dem antragstellenden Verein vom Regierungspräsidium Stuttgart erteilten Genehmigung beziehungsweise Aufstiegserlaubnis wird im Gegenteil deutlich, dass hier gerade ein gewisses sachliches Bedürfnis für die Regelung einer Tagesmitgliedschaft besteht und behördlicherseits ausdrücklich eine solche Tagesmitgliedschaft als ausreichend akzeptiert wird. Es kann daher hier nur um die Frage gehen, ob allgemeine vereinsrechtliche Gesichtspunkte der Verankerung einer solchen Tagesmitgliedschaft in der Satzung entgegenstehen. Der Senat verneint dies im Ergebnis.

    Richtig ist allerdings, dass der Verein als Ur- beziehungsweise Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften (vgl. BGH NJW 1991, 1727 [BGH 21.01.1991 - II ZR 144/90]; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016, Rdnr. 1) sich durch eine körperschaftliche Organisation auszeichnet, die vorliegt, wenn die sich zusammenschließenden Einzelpersonen künftig als eine Einheit auftreten wollen, die Organisation einen Gesamtnamen führt, durch einen Vorstand vertreten wird und ihren Willen grundsätzlich durch Beschlussfassung ihrer Angehörigen mit Stimmenmehrheit äußert (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rdnr. 1), wobei es zum Wesen des Vereines gehört, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand stattfinden kann. Die Vereinsautonomie (Art. 9 GG) ist untrennbar verbunden mit den Grundsätzen der Selbständigkeit und einer wenigstens im Kern auf eine Meinungsbildung sowohl der Vereinsgründer wie auch der jeweils aktuellen Mitgliederschaft zurückzuführenden Selbstverwaltung des bestehenden Vereins (BVerfG NJW 1991, 2623; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage 2016, Rdnr. 3).

    Es liegt auf der Hand, dass eine Tagesmitgliedschaft, wie sie der antragstellende Verein in seine Satzung aufgenommen hat, hierzu nur bedingt passt, erst Recht nicht zum Idealbild eines Vereins, in dem sich tatsächlich alle Mitglieder aktiv einbringen und zusammen die Geschicke ihrer Gemeinschaft selbst bestimmen. Andererseits besteht im Vereinsrecht eine große Gestaltungsfreiheit. Das Gesetz geht zwar - ungeschrieben - von der Gleichstellung und damit Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder aus. Die Satzung (und nur diese) kann jedoch die Mitgliedsrechte und -pflichten differenzieren, also verschiedene Mitgliedergruppen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten bilden, wobei aber die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder auf einem sachlichen Grund beruhen muss und die Regelungen eindeutig formuliert werden müssen (vgl. KG NJW 1962, 1917 [KG Berlin 12.03.1962 - 1 W 76/62]; Stöber/Otto, a.a.O., Rdnr. 204; Reichert/Wagner, a.a.O., Kapitel 2, Rdnr. 691 ff.).

    So kann etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, obwohl es als wichtigstes Mitverwaltungsrecht eines Mitglieds bezeichnet wird (Reichert/Wagner, a.a.O., Kapitel 2, Rdnr. 1431), einzelnen Gruppen von Mitgliedern wie etwa außerordentlichen, fördernden oder passiven Mitgliedern verwehrt werden (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rdnr. 198). Die Reichweite der Dispositionsbefugnis des Vereins über einzelne Mitgliedschaftsrechte richtet sich nach der Art der betroffenen Rechte (vgl. Arnold in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2015, § 38 BGB, Rdnr. 56). Unantastbar sind Schutzrechte, die der Gesetzgeber ihrem Zweck entsprechend unabdingbar gewährt (etwa die Rechte gemäß §§ 37 Abs. 1, 39 BGB). Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Mitwirkung bei der Antragstellung gemäß § 37 BGB ist für alle Mitglieder unabdingbar (OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 482 [OLG Frankfurt am Main 22.05.1996 - 20 W 96/94]; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 38 BGB, Rdnr. 2 m.w.N.; Arnold in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 38 BGB, Rdnr. 9). Im Übrigen aber gewährt die Regelung des § 40 BGB, die als positivrechtlicher Anker der Vereinsautonomie neben Art. 9 GG gilt (Arnold in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 40 BGB, Rdnr. 3), einen weiten Spielraum für die Gestaltung der inneren Ordnung des Vereins.

    Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Tagesmitgliedschaft gemäß §§ 3, 7 der Satzung gewährt die Nutzung der Einrichtungen des Vereins für den Modellflugbetrieb (§ 10 der Satzung). Ausgeschlossen sind die Tagesmitglieder rechtlich lediglich vom Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 der Satzung). Obwohl schon faktisch im Regelfall kaum eine Mitwirkung möglich sein wird, liegt gerade bei einer Kurzmitgliedschaft wie der vorliegenden eine solche Regelung nahe. Ein sachlicher Grund liegt schon allein darin, dass so ein gezielter kurzfristiger Eintritt zum Zwecke der Herstellung von Mehrheiten ausgeschlossen werden kann. Ohnehin kann das Stimmrecht an eine Mindestdauer der Vereinszugehörigkeit geknüpft werden (Arnold in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 32 BGB, Rdnr. 24; Reichert/Wagner, a.a.O., Kapitel 2, Rdnr. 1433). Von anderen Mitgliedschaftsrechten, namentlich dem im vorgenannten Sinne unabdingbaren Bestand an Rechten, besteht rechtlich im vorliegenden Fall kein Ausschluss. Dass die Mitwirkungsrechte des Vereinsmitgliedes faktisch nicht ausgeübt werden können, rechtfertigt weder den Schluss, es könne im Rechtssinne von einer Mitgliedschaft schon nicht gesprochen werden (so Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O, Rdnr. 196 bei Ausschluss von Stimmrecht und Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung), noch erscheint es gerechtfertigt, unter diesem Aspekt die Einrichtung der Tagesmitgliedschaft im vorliegenden Fall für unzulässig zu halten. Klar ist, dass bei einer solchen Tagesmitgliedschaft - gerade auch aus der Perspektive des Mitglieds - die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung vor der Teilhabe am ideellen Zweck im Vordergrund steht (vgl. dazu auch Wagner, Die Entwicklungen im Vereinsrecht NZG 2017, 768).

    Dies kann zwar, wie oben ausgeführt, ein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vereins sein (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rdnr. 43). Im vorliegenden Fall erschließt sich aber ohne Weiteres eine andere Motivation des antragstellenden Vereins, nämlich wie ausgeführt der besondere Inhalt der luftrechtlichen Genehmigung. Die an erster Stelle des § 3 der Satzung ("Arten der Mitgliedschaften") genannte, auf Dauer angelegte und mit allen Mitwirkungsrechten verbundene ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziff. 1 der Satzung des antragstellenden Vereins steht im Übrigen gemäß § 4 der Satzung unter Beachtung des Mindestalters von 10 Jahre ausdrücklich jedermann offen. Die Tagesmitgliedschaft gemäß § 7 der Satzung ist demgegenüber nicht der normative Normalfall, sondern eine auf eine spezielle Zielgruppe ("Gastflieger oder Interessenten") bezogene besondere Form der Mitgliedschaft. Sie hält sich jedenfalls beim antragstellenden Modellflugverein mit den hier gegebenen Besonderheiten im Rahmen der autonomen Gestaltungsmöglichkeiten des Vereinsrechts.

    c)

    Auf die Beschwerde des antragstellenden Vereins war nach alldem die angegriffene Zwischenverfügung aufzuheben. Das Registergericht hat über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. In diesem auf das in Rede stehende Eintragungshindernis beschränkten und so allein zulässigen Sinne wird der Beschwerdeantrag des antragstellenden Vereins ausgelegt (vgl. Keidel/Heinemann, a.a.O., § 382 FamFG, Rdnr. 29).

    3.

    Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf §§ 61, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG.