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  • 29.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144808

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 20.05.2015 – 12 W 882/15

    1. Vereinssatzungen sind objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).


    2.

    Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt.



    3.

    Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung (hier: Zustimmungserfordernis eines Dachverbandes) sowohl die Beschränkung als solche als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).


    In Sachen
    A... e.V.
    Beteiligte:
    1) A... e.V.
    - Beteiligter FamFG und Beschwerdeführer -
    2) B...
    - Beteiligter FamFG und Beschwerdeführer -
    3) C...
    - Beteiligte FamFG und Beschwerdeführerin -
    4) D...
    - Beteiligte FamFG und Beschwerdeführerin -
    Verfahrensbevollmächtigter zu 1 - 4:
    Notar Dr. E...
    wegen Vereinsregistersache
    hier: sonstige Beschwerde FamFG
    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Maier, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Forster und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz folgenden
    Beschluss:
    Tenor:

    I.

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 04.05.2015 [Gz: ...] abgeändert.
    II.

    Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von dem dort geäußerten Bedenken, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes sei gemäß § 14 der neugefassten Satzung beschränkt und diese Beschränkung sei ausdrücklich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, Abstand zu nehmen.
    III.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg unter Gz. VR ... eingetragen.

    In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 11.04.2014 wurde einstimmig eine Neufassung der Satzung beschlossen. Diese enthält u.a. folgende Regelungen:

    § 1 Name / Sitz / Rechtsform / Zugehörigkeit zum A...werk

    ...

    (4) Die A...familie gehört dem A...werk Deutschland als selbstständige Untergliederung und damit zugleich dem Internationalen A...werk an. ...

    § 9 Vorstand

    (1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der A...familie. ...

    (2) Dem Vorstand gehören an

    a) ein Leitungsteam bestehend aus drei Mitgliedern,

    ...

    § 10 BGB-Vorstand / Vertretung der A...familie

    (1) Das Leitungsteam vertritt die A...familie nach innen und außen. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    (2) Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams vertreten den Verein gemeinschaftlich. ...

    ...

    § 14 Schlussbestimmung

    (1) Der Vereinsname A... e.V. ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum A...werk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bedingungen des Namensstatuts des A...werkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.

    (2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des A...werkes Deutschland gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen A...werkes. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des A...werkes Deutschland beziehungsweise des Internationalen A...werkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.

    In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 14.03.2015 wurden die Beteiligten zu 2) bis 4) als Mitglieder des Leitungsteams des Vorstandes gewählt.

    Mit notarieller Anmeldung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 21.01.2015 (URNr. 972/2014) wurde die Neufassung der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet (Bl. 207 d.A.). Mit weiterer notarieller Anmeldung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 31.03.2015/01.04.2015 wurden die Beteiligten zu 2) bis 4) als Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) des Beteiligten zu 1) zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet (Bl. 216ff. d.A.).

    Mit Schreiben vom 22.04.2015 (Bl. 220 d.A.) sowie erneut mit Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 222 d.A.) wies das Amtsgericht - Registergericht - Amberg darauf hin, dass § 14 der Satzungsneufassung eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Leitungsteams und damit des Vorstandes mit Außenwirkung enthalte. Eine solche Beschränkung sei indes nicht zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.

    Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 4) vertrat mit Schreiben vom 23.04.2015 (Bl. 221ff. d.A.) die Ansicht, § 14 der Satzung enthalte keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Außenwirkung, sondern lediglich eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis.

    Mit Zwischenverfügung vom 04.05.2015 beanstandete das Amtsgericht - Registergericht - Amberg, dass eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes gemäß "§ 14 Satz 1 und 2" der Satzung nicht zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet sei, setzte eine Frist zur Behebung des Hindernisses und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 223f. d.A.).

    Hiergegen richtet sich die am 06.05.2015 bei Gericht eingegangene Beschwerde (Bl.224ff. d.A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 06.05.2015 (Bl. 226 d.A.) nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.

    2. Die Beschwerde ist zulässig.

    a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

    b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

    c) Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1) bis 4).

    Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes - wie im Streitfall - der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung "lege ich Beschwerde ein" ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Zweibrücken OLGR 2001, 18; BayObLG BayObLGZ 1984, 29 OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel FamFG 18. Aufl. § 378 Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 68).

    Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist damit der Verein - der Beteiligte zu 1) - beschwerdeberechtigt (vgl. § 59 Abs. 2 FamFG).

    Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind hinsichtlich der von ihnen beantragten Eintragung als Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1) durch die vom Registergericht gesehene Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis in ihren Rechten beeinträchtigt und damit gleichfalls beschwerdeberechtigt.

    Der für die Beteiligten zu 1) bis 4) auftretende Notar war gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt, im Namen des Vereins bzw. dessen Vorstandsmitglieder als zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen, wurde also als deren Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) tätig. Daraus folgt auch seine Ermächtigung, gegen eine ablehnende Entscheidung über den Eintragungsantrag namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58ff. FamFG einzulegen (Heinemann in: Keidel, FamFG 18. Aufl. § 378 Rn. 14 m.w.N.).

    d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm NJW-RR 2011, 39 [OLG Hamm 12.08.2010 - 15 W 377/09]).

    3. Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    a) Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einzutragen sind insbesondere die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht (§ 64 BGB).

    Der Vorstand ist das gesetzliche Vertretungsorgan des Vereins (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB); neben der Vertretung (im Außenverhältnis gegenüber Dritten) obliegt dem Vorstand zudem gemäß § 27 BGB auch die Geschäftsführung (im Innenverhältnis) des Vereins.

    Vorstand im Sinne der jeweiligen Vereinssatzung und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nicht notwendigerweise identisch. Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehört nur, wer zur Vertretung des Vereins befugt ist; nach § 10 Abs. 1 der Satzung ist dies damit nur das dreiköpfige Leitungsteam des Beteiligten zu 1). Soweit die neugefasste Satzung (in § 9 Abs. 2) weitere Personen als Vorstandsmitglieder erwähnt, sind diese von der Vertretung ausgeschlossen, damit kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 26 Rn. 3).

    b) Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist grundsätzlich unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Umfang der Vertretungsmacht kann indes durch die Satzung auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Derartige Vertretungsbeschränkungen wirken Dritten gegenüber allerdings nur, wenn sie diesen bekannt sind oder wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im Vereinsregister eingetragen ist (§§ 70, 68 BGB); das Vereinsregister hat insoweit negative Publizität.

    c) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes kann etwa in der Untersagung bestimmter Geschäfte, in der Begründung von Zustimmungserfordernissen oder in der Zuweisung von bestimmten Aufgaben an andere Organe liegen. Ob dies der Fall ist, ist der Satzung, ggf. durch deren Auslegung zu entnehmen. Eine solche Auslegung ist dem Senat ohne Bindung an die Auslegung der Satzung durch das Registergericht möglich. Vereinssatzungen sind dabei objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen; Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen nicht verwertet werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    d) Eine entsprechende Satzungsregelung muss klar und eindeutig erkennen lassen, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht gewollt ist und welchen Umfang diese Beschränkung haben soll; die Satzungsbestimmung muss das Ausmaß der Einschränkung der Vertretungsmacht in der für den Rechtsverkehr notwendigen eindeutigen Weise bestimmen. Es genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll. Dies ist deswegen notwendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht auseinanderfallen können. Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte (BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG BayObLGZ 1999, 237; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 26 Rn. 6; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 26 Rn. 14; Schöpflin in: BeckOK BGB § 26 Rn. 14; Weick in: Staudinger, BGB § 26 Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 2142).

    Fehlt es an einer entsprechenden eindeutigen Satzungsregelung, so ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt; in diesem Falle ist auch keine Beschränkung im Vereinsregister einzutragen. Allenfalls kann eine Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis (gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) eintreten (BGH a.a.O.).

    e) Das Registergericht hat im Eintragungsverfahren bei begründeten Bedenken ein materielles Prüfungsrecht und eine entsprechende Prüfungspflicht. Im Falle von Gesetzesverletzungen durch Satzungsbestimmungen ist die Registeranmeldung zurückzuweisen. Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind dabei nicht nur die (etwa in § 60 BGB) ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss (vgl. OLG Düsseldorf RPfleger 2013, 539; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 60 Rn. 1).

    Eine entsprechende gerichtliche Prüfung ist auch bei Satzungsänderungen vorzunehmen. Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt - also auch der unverändert gebliebene Teil - der Satzung (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2010, 754 [OLG Düsseldorf 06.05.2010 - I-3 Wx 35/10]; BayObLG NJW-RR 2001, 326; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 71 Rn. 2).

    f) Nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen ist die Vertretungsmacht des Vorstandes durch § 14 der neugefassten Satzung nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung ist der Satzung bei deren gebotener Auslegung nicht klar und eindeutig zu entnehmen.

    § 14 Abs. 2 dieser Satzung statuiert für bestimmte Fallkonstellationen das Erfordernis einer "schriftlichen Genehmigung des A...werkes Deutschland", also eines Dritten (des Dachverbandes, dem der Beteiligte zu 1) als selbständige Untergliederung angehört). Ein derartiges Erfordernis kann zwar grundsätzlich als Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gewertet werden. Im Streitfall lässt sich dies der Satzung jedoch nicht klar und eindeutig entnehmen; vielmehr führen insoweit jedenfalls verbleibende Zweifel dazu, diese Satzungsklausel lediglich als Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes im Innenverhältnis zu bewerten.

    Der Wortlaut dieser Bestimmung erwähnt keine Beschränkung der Vertretungsmacht und lässt offen, ob in den dort aufgeführten Fällen (Immobilienerwerb, Veräußerung wesentlicher Vermögensteile, Baumaßnahmen, Beleihung von Immobilien) nur im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes limitiert oder im Außenverhältnis dessen Vertretungsmacht eingeschränkt sein soll. Soweit das dort statuierte Genehmigungserfordernis sich auf den Verkauf oder die Begebung "des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins" bezieht, wäre bereits der Umfang einer solchen Beschränkung der Vertretungsmacht völlig unklar.

    Die Systematik des Regelwerks spricht gegen die Regelung einer solchen Beschränkung in der "Schlussbestimmung" der Satzung. Naheliegen würde vielmehr, im Rahmen der Regelung der Vertretungsberechtigung des Vorstandes in § 10 der Satzung auch eine Beschränkung der Vertretungsmacht anzuordnen (wie es hinsichtlich der gemeinschaftlichen Vertretung von jeweils zweier Mitglieder des Leitungsteams in § 10 Abs. 2 auch geschehen ist).

    Auch der Zweck der in § 14 der Satzung getroffenen Regelungen macht es nicht zwingend erforderlich, um seiner Erreichung willen die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis einzuschränken. Das dort für bestimmte Fallkonstellationen (Immobilienerwerb, Veräußerung wesentlicher Vermögensteile, Baumaßnahmen, Beleihung von Immobilien) erforderliche Genehmigungserfordernis zielt ersichtlich darauf ab, den Verein, seine Mitglieder und sein Vermögen vor weitreichenden und tiefgreifenden Auswirkungen übereilter Maßnahmen des Vorstandes zu sichern. Dieser Zweck wird indes regelmäßig auch bei einer bloßen Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes im Innenverhältnis gewahrt.

    Soweit das Registergericht darauf abstellt, dass "das A...werk zu den großen Sozialwerken der Katholischen Kirche zählt" und der Beteiligte zu 1) als "religiöser (kirchlicher) Verein" die Vertretungsmacht "auch an die Mitwirkung einer kirchlichen Stelle binden" könne, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Allein hieraus folgt jedenfalls nicht, dass die Regelungen in § 14 der neugefassten Satzung eine vom Registergericht bejahte "gewollte Vertretungsbeschränkung mit Außenwirkung" darstellen; wie oben (unter II 3 c) ausgeführt, sind im Rahmen der vorzunehmenden objektiven Satzungsauslegung subjektive Vorstellungen etwa des A...werkes Deutschland, einzelner A...familien oder der Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 1) ohne Belang.

    Der vom Registergericht angeführte Umstand, dass bei einem anderen, ebenfalls dem A...werk Deutschland angehörenden Verein im (von demselben Gericht geführten) Vereinsregister eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes eingetragen wurde, ist unerheblich. Hierdurch werden die rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen einer satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Wirkung gegen Dritte nicht tangiert.

    4. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben. Das Registergericht war vielmehr anzuweisen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von dem in der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerten Bedenken, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes sei gemäß § 14 der Satzung beschränkt und diese Beschränkung sei ausdrücklich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, Abstand zu nehmen.

    Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Registergericht in der Zwischenverfügung geäußerte Rechtsansicht, § 14 der Satzung bedürfe, falls insoweit nicht von einer Vertretungsbeschränkung mit Außenwirkung auszugehen sei, einer entsprechenden klarstellenden Korrektur im Wege der Satzungsänderung, nicht zutrifft. Auch unter Berücksichtigung des umfassenden registergerichtlichen Prüfungsrechts (siehe oben II 3 e) stellt § 14 der neugefassten Satzung keinen materiellen Rechtsverstoß dar, so dass kein Erfordernis einer diesbezüglichen Satzungsänderung und auch kein Grund für eine Zurückweisung des Eintragungsantrags bei Unterbleiben einer solchen Satzungsänderung vorliegt.

    III.

    Kosten werden nicht erhoben, § 21 GNotKG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

    Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

    Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.