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  • 04.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143388

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 04.08.2014 – 7 W 83/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Beschl. v. 04.08.2014

    Az.: 7 W 83/14

    Tenor:

    Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 13. Juni 2014 wird aufgehoben.
    Gründe

    I.

    Am 22. April 2004 wurde der Beschwerdeführer im Vereinsregister eingetragen. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Vorschulkindern nach den Grundsätzen der Montessoripädagogik sowie der Waldpädagogik. Hierzu betreibt der Beschwerdeführer eine Kindertagesstätte. Die durch die Kinderbetreuung anfallenden Kosten werden durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden und Fördergelder gedeckt. In der Kindertagesstätte werden bis zu 41 Kinder wochentags zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr betreut. Durch das Finanzamt ... ist der Beschwerdeführer als gemeinnützig anerkannt.

    Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Verein angesehen werden könne. Mit Verfügung vom 8. April 2014 kündigte das Amtsgericht die Löschung des Beschwerdeführer aus dem Register an und begründete dies damit, dass es sich bei der Kindertagesstätte um ein wirtschaftliches Unternehmen handele. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass Betreuungsdienstleistungen in erheblichem Umfang in der Weise eines Unternehmens angeboten würden. Dies unterscheide den Beschwerdeführer von den Elterninitiativ-Kindertagesstätten, in denen sich die Eltern zur Selbstbetreuung der Kinder organisierten.

    Gegen diese ihm am 20. Mai 2014 zugestellte Ankündigung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 5. Juni 2014, Widerspruch eingelegt und diesen näher begründet. Er verweist insbesondere auf die über 100-jährige Tradition freigemeinnütziger Vereinigungen, die unbeanstandet in der Form des eingetragenen Vereins tätig gewesen seien. Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig indiziere die Verfolgung ideeller Vereinszwecke.

    Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Widerspruch zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, wer am Markt Dienstleistungen anbiete, sei stets wirtschaftlich im Sinne des § 22 BGB tätig.

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 17. Juli 2014 eingegangenen Rechtsmittel, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

    Nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn diese unzulässig ist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2014 (7 W 124/13) ausgeführt: "Die genannte Bestimmung stellt die Löschung der Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung in das Ermessen des Registergerichts. Die 'kann'-Regelung im Tatbestand des § 395 Abs. 1 FamFG eröffnet dem Registergericht einen Ermessensspielraum, in dessen Rahmen auch Interessen des zu löschenden Beteiligten Berücksichtigung finden können. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und dem Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen." Dass das Amtsgericht eine solche Abwägung vorgenommen hätte, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Die nunmehr stattdessen vom Senat vorzunehmende Ermessensausübung führt eindeutig dazu, dass der Beschwerdeführer im Register nicht gelöscht werden darf.

    Seit der immerhin schon etwa zehn Jahre zurückliegenden Eintragung in das Register ist es zu nicht Unzuträglichkeiten in irgendeiner Hinsicht gekommen. Dies betrifft zunächst den aktenkundig problemlosen Verkehr mit dem Registergericht. Aus der Tätigkeit des Vereins sind ebenfalls keine Umstände bekannt geworden, die auch nur im Ansatz gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Vereinsregister sprechen könnten; insbesondere ist nicht erkennbar, dass Erfordernisse des Gläubigerschutzes oder des übrigen Rechtsverkehrs in nachteiliger Weise berührt worden sein könnten oder dass solches drohen könnte. Ein öffentliches Interesse an der Löschung des Beschwerdeführers besteht hier offensichtlich nicht, sodass dem Bestandsinteresse des Vereins ebenso offensichtlich der Vorrang einzuräumen ist.

    Auf die vom Amtsgericht und dem Beschwerdeführer thematisierte Frage, ob eine Kindertagesstätte zulässig in der Form eines eingetragenen Vereins geführt werden kann, kommt es danach nicht an.

    III.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.