15.12.2010 · IWW-Abrufnummer 167979
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 25.02.2010 – 5 Sa 2613/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In Sachen pp hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht M. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter D. und L. für Recht erkannt: Tenor: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.04.2008 - 86 Ca 19465/07 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2008 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 42%, die Beklagte 58%. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin. Die am .....1965 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für Sonderschulen. Sie war zunächst seit 1995 als Lehrerin an einer Sonderschule im Schuldienst des E. Berlin tätig. Auf eine Ausschreibung hin bewarb sie sich bei dem Beklagten für die Stelle der Sonderschulrektorin der M.-C.-Schule, einer Schule für Geistigbehinderte mit mehr als 90 Schülern. Diese nach Ausscheiden der vormaligen Schulleiterin freie Planstelle war zum 01.10.2004 besetzbar und ist nach der Landesbesoldungsordnung A mit Besoldungsgruppe A 15 bewertet. Die Bewerbung der Klägerin war erfolgreich. Ihr wurde zum 13.09.2005 die Funktion der Schulleiterin dieser Schule übertragen. Tags zuvor unterschrieb sie den Arbeitsvertrag vom 12.09.2005 (Bl. 8 bis 11 d. A.). Darin heißt es auszugsweise: "§ 3 Anzuwendendes Tarifrecht (1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist - nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 geltenden Fassung, sowie den Regelungen, die bis zum 08. Januar 2003 für den Arbeitgeber Land Berlin gegolten haben und zwar auch solchen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) befanden. Dazu gehören insbesondere die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin bis zum 8. Januar 2003 angehört hat, bis dahin vereinbarten Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen der Angestellten. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Vereinbarungen: a) Die SR 2 l I BAT gelten in der jeweiligen Fassung. ... (3) Soweit in diesem Arbeitsvertrag auf einzelne Tarifvorschriften Bezug genommen wird, gelten diese in der am 8. Januar 2003 geltenden Fassung, soweit sich aus Absatz 2 oder 4 nichts anderes ergibt. (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 08. Januar 2003 schließt oder denen das Land Berlin im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist, die o.g. Arbeitsbedingungen ersetzen. ... § 5 Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 3 genannten Tarifrecht die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Anstellungsverhältnis und der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Anstellungsverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften. Die Lehrkraft erhält danach Vergütung nach Vgr. IIa BAT. Sie wird auch im Übrigen so behandelt, als ob sie in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist. ..." Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2006 (Bl. 15 bis 17 d. A.) geltend, ihr seit dem 13.09.2005 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, hilfsweise nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 24.04.2006 (Bl. 18/19 d. A.), eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT könne die Klägerin erst ab 13.09.2010 erhalten. Die daraufhin von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2007 (Bl. 20 bis 22 d. A.) geltend gemachte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT mit Wirkung ab 01.09.2006 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2007 (Bl. 23 d. A.) ab. Mit der am 28.11.2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Höhergruppierung weiterverfolgt. Sie hat gemeint, die nach den LehrerRL gebotene Gleichstellungsfiktion mit einem Beamten führe bei Berücksichtigung der Beförderungsvoraussetzungen von § 10 a LBG a.F. in ihrem Fall wegen der von Beginn an erfolgten Berufung in ein Amt mit leitender Funktion dazu, dass sie verg ütungsrechtlich von Anfang an als Beamtin auf Lebenszeit anzusehen sei, wodurch auch das Erfordernis der 3-jährigen Dienstzeit nach § 25 Schullaufbahnverordnung als erfüllt gelte, weshalb sie nach jeweiligem Ablauf des Haushaltswartejahres fiktiv mit dem 13.09.2006 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 und ab 13.09.2007 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert werden könne. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 13.09.2006 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab dem 13.09.2007 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Vergütungsdifferenzen zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT für den Zeitraum 13.09.2006 bis 12.09.2006 und nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf die seit dem 13.09.2007 fällig gewordenen Bruttodifferenzen zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Gleichstellungsfiktion der LehrerRL beinhalte, dass die Klägerin auch hinsichtlich der laufbahnmäßigen Voraussetzungen nicht anders wie Beamtinnen gestellt werden könne und müsse. Es sei daher fiktiv eine 2-jährige Probezeit und zusätzlich eine 3-jährige Dienstzeit gemäß Schullaufbahnverordnung zu verlangen, sodass die Klägerin erst ab dem 13.09.2010 die Vergütungsgruppe I a BAT erhalten könne. Mit Urteil vom 02.04.2008 - 86 Ca 19465/07 -, auf dessen Tatbestand (Bl. 43 bis 45 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass die nicht aus dem öffentlichen Dienst kommende Klägerin mangels anderer Vereinbarung im Arbeitsvertrag zunächst so behandelt werden müsse, als wäre sie am 13.09.2005 zur Lehrerin an Sonderschulen im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden. Die zweijährige Probezeit wäre dann am 12.09.2007, die dreijährige Dienstzeit gem. Schullaufbahnverordnung frühestens am 13.09.2010 abgelaufen. Da die Konzeption der "amtsbezogenen Besoldung" gelte, sei auch die Probezeit fiktiv zu berücksichtigen. Die Klägerin könne nicht von ihrer Funktion auf ihre fiktive besoldungsrechtliche Stellung schließen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 45 bis 47 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses, der Klägerin am 20.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 18.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie mit am Montag, dem 21.07.2008, eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin verweist erneut auf § 10 a Abs. 2 LBG a.F., wonach in ein Amt u. a. als Leiter von Schulen nur berufen werden könne, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinde. Hätte sie bei Übertragung des Funktionsamtes in einem Beamtenverhältnis auf Probe gestanden, wäre die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion mit der "besonderen" Probezeit des § 10 a LBG a.F. nicht möglich gewesen. Diese "besondere" Probezeit sei gegenüber der "allgemeinen" Probezeit abzugrenzen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei. Im Rahmen der Anwendung der LehrerRL sei bei Einbeziehung sämtlicher beamtenrechtlicher Vorschriften in die Nachzeichnung eines fiktiven Beamtenverhältnisses zu unterstellen, dass sie spätestens seit dem 13.09.2005 in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe. Auf dieser Basis, mit diesem Beginn, sei dann die Beamtenlaufbahn fiktiv nachzuzeichnen. Sie habe deshalb nicht (fiktiv) zunächst die für alle Beamtinnen geltende allgemeine Probezeit mit den nachfolgenden Beförderungshindernissen absolvieren müssen. Auch sei im Hinblick auf das Erfordernis der dreijährigen Dienstzeit für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 fiktiv davon auszugehen, dass sie vor dem 13.09.2005 bereits mindestens ein Jahr lang im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden habe. Danach ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT ab dem 13.09.2006. Jedenfalls wäre fiktiv die dreijährige Dienstzeit mit dem 13.09.2008 erfüllt. Dies führe nicht zu einer Besserstellung gegenüber einer vergleichbaren Beamtin. Wegen des zum 01.09.2008 in Kraft getretenen Übergangstarifvertrags Lehrkräfte Berlin bedürfe es einer Neufassung der Anträge. Die Klägerin hat im Termin am 30.01.2009 beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.4.2008 - 86 Ca 19465/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2006 bis zum 31.8.2007 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT, ab dem 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, sowie ab dem 1.9.2008 ein Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab dem 1.9.2008 ein Entgelt aus Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise ein Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2008 Entgelt aus Entgeltgruppe 14 TV-L, hilfsweise ein Vergleichsentgelt auf Grundlage einer Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen, ferner, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die aufgelaufenen und auflaufenden Bruttodifferenzen zwischen der der Klägerin zu zahlenden Vergütung/dem zu zahlenden Entgelt und der der Klägerin gezahlten Vergütung/dem gezahlten Entgelt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. ab späterer Fälligkeit zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Gleichstellungsfunktion der LehrerRL Teil A Ziffer 1, deren Anwendung im Regelfall zu einer genauen Nachzeichnung eines fiktiven Beamtenverhältnisses führe, und weist darauf hin, dass die LehrerRL die Vergütung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis regle, § 10 a LBG a.F. jedoch die Ausgestaltung der amtsbezogenen Rechtsstellung eines Beamten in Leitungsfunktion. Mit der Argumentation der Klägerin würden angestellte Lehrkräfte in Leitungspositionen ungerechtfertigt besser gestellt als vergleichbare Beamte, da es angestellten Lehrkräften hierdurch möglich sei, eine Leitungsposition zu erreichen, ohne jemals eine Probe- oder Bewährungszeit zu durchlaufen. Der Aufstieg in eine Leitungsfunktion erfordere eine erneute Bewährung. Sollte diese während der Probezeit nicht erreicht werden, bleibe die bisherige beamtenrechtliche Stellung des Stelleninhabers erhalten. In den rein statusrechtlichen Regelungen von § 10 a Abs. 1 und 2 LBG a.F., mit denen ein sog. Doppelbeamtenverhältnis begründet werde, werde die ämterbezogene Rechtsstellung ausgeformt und keine vergütungsrechtliche Regelung getroffen. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem vergütungsrechtlichen Grundsatz, dass die übertragene Funktion die Vergütung des Stelleninhabers nicht entscheidend beeinflussen könne. Die Klägerin versuche ihren Vergütungsanspruch allein aus dem mit der Leitungsfunktion erreichten Punkt der Laufbahn zu begründen. Die Position der Schulleitung sei jedoch als Teil einer Laufbahn zu sehen und ohne diese nicht zu erreichen. Der Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin sei deshalb mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in welchem die Beamtenlaufbahn begonnen hätte, die schließlich in die Schulleiterposition gemündet hätte. Die Beamtenlaufbahn hätte aber mit der allgemeinen Probezeit begonnen, die daher vergütungsrechtlich zu berücksichtigen sei. Nach § 23 SchulLVO gälten die Vorschriften über die Probezeit in der Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen nur für diejenigen Bewerber nicht, die bereits Beamte auf Lebenszeit seien, was auf die Klägerin nicht zutreffe. Hinsichtlich der Klageerweiterungen auf den jeweils Monatsersten bestünden keine Einwendungen, mit ihren Hilfsanträgen müsse die Klägerin für den Fall einer Höhergruppierung ab 01.09.2008 jedoch nach § 5 Abs. 4 TVÜ-L so behandelt werden, als ob die Höhergruppierung bereits im August vollzogen worden wäre. Die Klägerin könne in diesem Fall nur ein Vergleichsentgelt unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppen I a oder I b fordern statt eines regulären Entgelts aus den Entgeltgruppen 15 oder 14. Mit Urteil vom 06.03.2009 - 22 Sa 1194/08 - (Protokoll des Verkündungstermins Bl. 123/124 d. A.) hat das Landesarbeitsgericht vollumfänglich nach dem Hauptantrag der Klägerin erkannt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Revision zugelassen. Dieses Urteil wurde auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.11.2009 - 4 AZB 31/09 - (Bl. 127/128 d. A.) aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Die Klägerin vertritt zuletzt die Ansicht, auf den vorliegenden Fall sei § 5 Abs. 4 TVÜ-L nicht anwendbar. Diese Vorschrift befasse sich nicht mit einer Höhergruppierung im ersten Monat nach Inkrafttreten des TVÜ-L, sondern mit den Auswirkungen der Erlangung einer höheren Lebensaltersstufe zu diesem Zeitpunkt, wenn der BAT dann noch gegolten hätte. Die Eingruppierung bleibe davon unberührt. Wie bei Höhergruppierungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages zu verfahren sei, regle § 6 Abs. 2 TVÜ-L, hiervon sei der erste Monat nach Inkrafttreten nicht ausgenommen. Die Klägerin teilt ferner mit, dass sie aufgrund eines Schreibens des Beklagten vom 15.09.2009 (Bl. 145/146 d. A.) ab 01.05.2009 rechnerisch ein Entgelt entsprechend Vergütungsgruppe I a BAT erhält, und zwar in Form einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Entgeltgruppe 15 und Entgeltgruppe 13 des TV-L. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.4.2008 - 86 Ca 19465/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2006 bis zum 31.8.2007 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT, ab dem 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, sowie ab dem 1.9.2008 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.8.2008 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT und ab dem 1.9.2008 ein Entgelt aus Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2008 Entgelt aus Entgeltgruppe 14 TV-L, hilfsweise ein Entgelt auf Grundlage einer Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu zahlen, ferner, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die aufgelaufenen und auflaufenden Bruttodifferenzen zwischen der der Klägerin zu zahlenden Vergütung/dem zu zahlenden Entgelt und der der Klägerin gezahlten Vergütung/dem gezahlten Entgelt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. ab späterer Fälligkeit zu verzinsen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen zur rein statusrechtlichen Funktion von § 97 LBG n.F. (vormals § 10 a LBG a.F.), die die Klägerin unzulässig mit der vergütungsrechtlichen Situation vermische. § 97 LBG n.F., der die besondere Funktion habe, ein ergänzendes zweites Statusverhältnis zu begründen, sei auf das Angestelltenverhältnis nicht einmal analog anwendbar. Zudem sei die dreijährige Dienstzeit, die sich nach § 14 Abs. 1 LfbG der allgemeinen Probezeit anschließe, laufbahnrechtliche Voraussetzung einer Beförderung zum Sonderschulrektor. Die Klägerin beschneide mit ihrer Argumentation die fiktive Laufbahn nicht nur für die zwei Jahre der beamtenrechtlichen Probezeit gemäß § 13 LfbG a.F., sondern auch für die dreijährige Dienstzeit gemäß § 25 SchulLVO a.F., die mit § 97 LBG n.F. nicht beseitigt werde. Die für die Vergütungsgruppe I b = Besoldungsgruppe A 14 erforderliche Funktion einer Konrektorin habe die Klägerin nicht ausgeübt und eine solche Stelle nicht besetzt. Die Übertragung der Sonderschulrektorfunktion könne auch ohne vorangehende Übertragung einer Konrektorfunktion erfolgen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 SchulVO, wonach auch in der Laufbahn gemäß § 8 SchulLVO bei Beförderungen die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Ämter übersprungen werden könnten. Der inhaltliche Anwendungsbereich von § 5 Abs. 4 TVÜ-L sei durch die Verweisung auf § 4 Abs. 2 TVÜ-L erweitert und betreffe somit schon seinem Wortlaut nach auch Höhergruppierungen und nicht nur Stufenaufstiege. Der Grund für die Regelungen in diesen Vorschriften liege darin, dass nach dem Recht des BAT während eines laufenden Monats erfolgte Höhergruppierungen auf den Monatsersten zurückwirkten, also auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-L. § 6 Abs. 2 TVÜ-L betreffe daher einen zeitlichen Anwendungsbereich, der erst mit Ablauf des Monats nach Inkrafttreten des TVÜ-L beginne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin und Berufungsklägerin vom 21.07.2008 (Bl. 57 bis 69 d. A.), vom 17.12.2008 (Bl. 97 bis 100 d. A.), vom 13.01.2009 (Bl. 103 bis 109 d. A.), vom 27.01.2010 (Bl. 140 bis 143 d. A.) und vom 11.02.2010 (Bl. 144 bis 146 d. A.) sowie des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 12.09.2008 (Bl. 77 bis 83 d. A.), vom 25.11.2008 (Bl. 87 bis 93 d.A.), vom 26.01.2009 (Bl. 110 bis 117 d. A.), vom 19.02.2009 (Bl. 120 bis 122 d. A.) und vom 23.02.2010 (Bl. 154 bis 158 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte, gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin war in der Sache teilweise erfolgreich, zu einem Teil blieb sie erfolglos. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin seit dem 01.05.2009 rechnerisch ein Entgelt entsprechend Vergütungsgruppe I a BAT erhält, war davon auszugehen, dass sich der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem Feststellungsurteil für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum beugen wird (vgl. Urteile des BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 692/00 -, AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer und vom 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 -, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114). 2. Der Hauptantrag der Klägerin zur Eingruppierung ist insoweit begründet, als die Klägerin ab dem 01.09.2008 von dem Beklagten die Zahlung eines Entgelts unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT beanspruchen kann. 2.1 Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 5 ihres Arbeitsvertrages neben dem in § 3 genannten Tarifrecht die LehrerRL vom 20.09.1996 i.d.F. gemäß Rundschreiben I Nr. 31/2004 vom 12.05.2004 maßgebend. Diese enthalten in Abschnitt A unter Ziffer 1 folgende Bestimmungen: "Die Lehrkräfte sind nach der Vergütungsgruppe des BAT eingruppierungsmäßig zu behandeln, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Zur Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gehören auch ggfs. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften abzuleistende Probe- oder Bewährungszeiten sowie eine ggfs. erforderliche Befähigungszuerkennung. Mit Teil A der Richtlinien wird eine möglichst weitgehende Gleichstellung der im Beamtenverhältnis und im Anstellungsverhältnis tätigen Lehrkräfte in Bezug auf die Vergütung bezweckt. Kommt daher bei beamteten Lehrkräften aus beamtenrechtlichen Gründen die Besoldung nach einer bestimmten (höheren) Besoldungsgruppe erst nach Ableistung eines Zeitraumes in Betracht, steht auch einer entsprechenden Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht früher Vergütung nach der vergleichbaren Vergütungsgruppe zu (BAG vom 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 - AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer)." In § 11 Satz 2 BAT ist u.a. bestimmt: "Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar die Angestellten der Vergütungsgruppe|den Beamten der Besoldungsgruppe ...| I b|A 14 I a|A 15 II a|A 13 ..." Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wird durch die Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrkräften erreicht, dass Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Die angestellten Lehrer sollen durch den Verweis in den LehrerRL nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als die beamteten Lehrer. Bei ihrer Eingruppierung kommt es deshalb nicht zu der "klassischen" Tarifautomatik, die den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspräche, wonach sich die Besoldung nach dem übertragenen Amt richtet und nicht unmittelbar nach der auszuübenden oder ausgeübten Tätigkeit. Daher ist auch bei der Übertragung eines Funktionsamtes zur Ermittlung der Eingruppierung eines Angestellten ein "fiktiver Beamtenlebenslauf" zugrunde zu legen; neben den Laufbahnvoraussetzungen muss eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (vgl. Urteile des BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 -, AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT-O, vom 06.09.2001 - 8 AZR 625/00 -, EzABAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 93 sowie vom 12.08.1998 - 10 AZR 329/97 -, AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Bei der danach erforderlichen Nachzeichnung eines fiktiven Beamtenverhältnisses sind weitere bei dem Beklagten geltende beamten- und laufbahnrechtliche Bestimmungen für beamtete Lehrkräfte zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich, soweit für die Entscheidung des Streits der Parteien erheblich, um folgende Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vom 20.02.1979 in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung vom 19.05.2003 (LBG a.F.), des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten vom 17.07.1984 in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung vom 16.02.2003 (Laufbahngesetz - LfbG a.F.), der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes vom 03.07.1980 in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO a.F.) sowie des Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung vom 13.02.1985 (LBiG a.F.) Als Vorschriften des LBG a.F. sind dabei zu nennen: "§ 9 Einstellungsvoraussetzungen (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt, 3. a) die vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag). (3) Der Senat kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. § 10 Beamter auf Lebenszeit (1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer 1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, 2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. sich in einer Probezeit bewährt hat. ... § 10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter ... 2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten, insbesondere der Leiter von Schulen sowie ihrer Vertreter, ... ... werden ... zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. ... (2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ... befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ... übertragen worden ist ... (5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. ... Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. ..." Erheblich sind ferner folgende Vorschriften des LfbG a.F.: § 2 Laufbahnen, Laufbahngruppen ... (4) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnen ... 4. des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes ... § 13 Probezeit Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen ... des höheren Dienstes drei Jahre. ... § 15 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird; dies gilt nicht für die Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 10 a des Landesbeamtengesetzes ... ... (2) Befördert werden darf nur der Beamte, der neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach seinen dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und seine Eignung für dieses Amt in der Erprobungszeit nachgewiesen hat. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in den Laufbahnen ... des höheren Dienstes sechs Monate. ... (3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt, soweit dies nicht bereits in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 1 ... geregelt ist, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses. ... (5) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Abweichend von Satz 1 rechnen Dienstzeiten bei Beamten, die bei oder nach Zulassung zur Probezeit angestellt werden, frühestens von der Beendigung der Probezeit an ... ... § 22 Nähere Regelungen (1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamten (§ 2 Abs. 4) regelt der Senat durch Rechtsverordnung ..." Als Vorschriften der SchulLVO a.F. waren zu beachten: § 8 Zur Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen gehören: als Eingangsamt das Amt des Lehrers an Sonderschulen (Besoldungsgruppe A 13), als Beförderungsämter das Amt des Zweiten Sonderschulkonrektors, des Sonderschulkonrektors, des Sonderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt des Sonderschulrektors, des Seminardirektors (Besoldungsgruppe A 15) § 11 (1) In den einzelnen Laufbahnen gemäß §§ 6 bis 9 dürfen bei Beförderungen die unter dem jeweiligen Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter übersprungen werden. § 19 (1) Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahnen nach den § 6, 7, 8, 9 und 10 wird durch das Lehrerbildungsgesetz geregelt. § 22 (1) Die Probezeit für die Laufbahnen gemäß §§ 6, 7, 8, 9 und 10 dauert grundsätzlich zwei Jahre. Sie kann für Beamte, die die zweite Staatsprüfung mit einer besseren Prüfungsnote als "befriedigend" bestanden haben und deren praktische Bewährung der Prüfungsleistung entspricht, bis auf ein Jahr gekürzt werden. § 23 Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Bewerber für die Laufbahnen des ... Lehrers an Sonderschulen ..., die bereits Beamte auf Lebenszeit sind. § 25 (1) Es setzt voraus die Beförderung ... 7. zum Sonderschulrektor die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen ... und eine mindestens dreijährige Dienstzeit (§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) [gemeint ist hierbei unstreitig § 15 Abs. 5 LfbG a.F.] Von Bedeutung war schließlich noch § 12 LBiG a.F., in dem u.a. bestimmt ist: ... (2) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt der Lehramtsanwärter die Befähigung zur Anstellung als ... 3. Lehrer an Sonderschulen für Sonderpädagogik ..." 2.2 Die Klägerin wäre bei fiktiver Nachzeichnung eines Lebenslaufes als Beamtin unter Berücksichtigung dieser Regelungen ab dem 13.09.2008 in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuft, die bei Anwendung der Vergleichbarkeitsregeln des § 11 Satz 2 BAT der Vergütungsgruppe I a BAT entspricht. Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin an Sonderschulen und hat die Befähigung zur Anstellung in das Laufbahneingangsamt des Lehrers an Sonderschulen - Besoldungsgruppe A 13 - nach § 12 Abs. 2 LBiG a.F., § 8 SchulLVO a.F., was zwischen den Parteien unstreitig ist. Das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen nach § 9 LBG a.F. war ebenfalls unstreitig, zumal die Klägerin mit ihrer vorangehenden Tätigkeit beim Erzbistum Berlin bereits 10 Jahre Berufserfahrung mitbrachte. Die Klägerin besetzt seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten am 13.09.2005 zudem zuletzt unstreitig eine nach der Landesbesoldungsordnung A mit Besoldungsgruppe A 15 bewertete freie Planstelle als Leiterin einer Sonderschule. Diese Funktion ist ihr bereits am 13.09.2005 endgültig und nicht nur kommissarisch übertragen worden, was der Einweisung eines Beamten in eine Planstelle entspricht (vgl. insoweit Urteil des BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 -, aaO.), wobei sie zu diesem Zeitpunkt auch das Erfordernis einer dreijährigen Dienstzeit bei dem Beklagten im Sinne von § 25 Abs. 1 Ziffer 7 SchulLVO a.F. erfüllt hat. Unstreitig hat sie sich in ihrer bisherigen Tätigkeit seitdem auch bewährt, was dem erfolgreichen Abschluss der besonderen (2-jährigen) Probezeit im Sinne von § 10 a Abs. 5 LBG gleichzusetzen ist. Die Vorschriften von 10 a LBG a.F. erschöpfen sich nicht allein in einer statusrechtlichen Funktion, nämlich in der Ausformung der ämterbezogenen Rechtsstellung durch Begründung eines sog. Doppelbeamtenverhältnisses, wie der Beklagte gemeint hat, sondern haben auch besoldungsrechtliche Auswirkungen, weshalb sie bei der Betrachtung des fiktiven Beamtenverhältnisses miteinzubeziehen sind. Sie haben nämlich zur Folge, dass Beamten nach erfolgreichem Abschluss der darin bestimmten besonderen Probezeit und Erfüllung der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen regelmäßig das entsprechende Leitungsamt und damit auch die diesem entsprechende höhere Besoldung zusteht: Einem mit der Klägerin vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe A 13 als Lehrer an einer Sonderschule, dem am 13.09.2005 das Amt des Sonderschulrektors gemäß § 10 a Abs. 1 LBG a.F. im Beamtenverhältnis für zwei Jahre auf Probe übertragen worden wäre, nachdem er bereits Beamter auf Lebenszeit war (§ 10 a Abs. 2 LBG a.F.), und der sich in dieser besonderen 2-jährigen Probezeit bewährt hätte, hätte dieses Amt nach § 10 a Abs. 5 LBG a.F. nach erfolgreichem Abschluss dieser Probezeit am 13.09.2007 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden müssen. Lediglich dann, wenn dieser Beamte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die dreijährige Dienstzeit nach der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe des Sonderschullehrers gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 7 SchulLVO a.F. in Verbindung mit § 15 Abs. 5 LfbG a.F. absolviert gehabt hätte, hätte sich bei ihm die Amtsübertragung auf Dauer um höchstens ein Jahr bis zum 13.09.2008 verzögern können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er dann nämlich auch die verlangte dreijährige Dienstzeit hinter sich gebracht, die sich an seine bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bereits zwingend abgeleistete Probezeit nach § 22 Abs. 1 SchulLVO a.F. nach § 15 Abs. 5 LfbG a.F. anschloss. Die dreijährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 1 Ziffer 7 SchulLVO a.F. hätte sich bei dem vergleichbaren Beamten auch keinesfalls erst an die besondere Probezeit von § 10 a Abs. 1 LBG a.F. angeschlossen. Selbst wenn diesem zuvor noch kein anderes Amt dieser Laufbahngruppe übertragen worden wäre, begann der Lauf dieser Dienstzeit bei ihm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LfbG a.F. spätestens mit der probeweisen Übertragung des Sonderschulrektorenamtes, da er jedenfalls nicht erst im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 LfbG a.F. bei oder nach Zulassung zur Probezeit "angestellt" worden wäre, nachdem § 10 a Abs. 2 LBG a.F. seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bereits voraussetzte. Dem entspricht § 23 SchulLVO a.F., der auch für Bewerber für die Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind, bestimmt, dass die Vorschriften über die Probezeit nicht gelten. Ein vergleichbarer Beamter wäre somit spätestens am 13.09.2008 in Besoldungsgruppe A 15 eingereiht worden. Die Klägerin hätte dementsprechend nach den bis 31.08.2008 geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen ebenfalls nach erfolgreicher Bewährung in der fiktiv nachzuzeichnenden besonderen 2-jährigen Probezeit von § 10 a Abs. 1 LBG a.F. und nach Ableistung der dreijährigen Dienstzeit in der ihr bereits am 13.09.2005 übertragenen Funktion der Leiterin der Sonderschule ab dem 13.09.2008 eine dieser Besoldungsgruppe entsprechende Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I a BAT zugestanden, was gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BAT zu einem entsprechenden Vergütungsanspruch ab dem 01.09.2008 geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Beklagten war bei der Nachzeichnung des fiktiven Beamtenverhältnisses die zuvor von dem vergleichbaren Beamten absolvierte zweijährige Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SchulLVO a.F., deren Durchlaufen das in § 10 a Abs. 2 LBG a.F. verlangte Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit voraussetzt, nicht in der Weise zu berücksichtigen, dass der Klägerin die höhere Vergütung erst nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren zugestanden hätte. Vielmehr war bei Berücksichtigung dieser Vorschrift i.V.m. § 23 SchulLVO a.F. fiktiv davon auszugehen, dass auch die Klägerin so zu behandeln war, als hätte sie bei Übertragung der Schulleitungsfunktion die laufbahnrechtliche Probezeit bereits absolviert und sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befunden. Für die von den LehrerRL verlangte Nachzeichnung des Beamtenverhältnisses kann nur die Entwicklung des vergleichbaren Beamten ab fiktiver Übernahme der Leitungsfunktion betrachtet werden, weil sonst die von den LehrerRL beabsichtigte Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrkräften, die auch die Gleichstellung von angestellten Leitern einer Sonderschule mit beamteten Sonderschulrektoren umfasst, nicht erreicht würde. Da der vergleichbare Beamte die Probezeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SchulLVO a.F in Anwendung von § 10 a Abs. 2 LBG a.F. bereits vor der Übertragung der Leitungsfunktion absolviert haben musste, würde er sonst für dieselbe Leitungstätigkeit mindestens zwei Jahre früher als die Klägerin bereits die höhere Vergütung erhalten, nur weil er bereits zuvor bei dem Beklagten als Beamter auf Lebenszeit - wenn auch ohne Leitungsfunktion - tätig war. Die Tatsache, dass für die Übernahme einer Tätigkeit als Schulleiter auch angestellte Lehrer besondere Qualifikationen und Erfahrungen nachweisen müssen, und hierfür insbesondere von außerhalb neu eingestellte Bewerber regelmäßig besondere Qualifikationen mitbringen, die dem Beklagten Anlass geben, sie mit solchen besonderen Leitungsfunktionen zu betrauen, ohne dass sie sich zuvor in einem Beamtenverhältnis auf Probe bewährt haben, wie dies auch bei Klägerin mit ihrer langjährigen an der Sonderschule des Erzbistums erworbenen Berufserfahrung der Fall war, bliebe dabei völlig unberücksichtigt. Die Forderung einer zusätzlichen fiktiven Berücksichtigung der einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vorangehenden allgemeinen beamtenrechtlichen Probezeit, die ein vergleichbarer Beamter bereits vor der probeweisen Übertragung des Leitungsamtes absolviert haben musste, würde deshalb zu einer vergütungsrechtlichen Benachteiligung der Klägerin führen, die nach Sinn und Zweck der LehrerRL gerade ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend führt die Nichtberücksichtigung der Probezeit von § 22 Abs. 1 Satz 1 SchulLVO a.F. im vorliegenden Fall auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Klägerin gegenüber vergleichbaren Beamten und Beamtinnen, vielmehr führte ihre von dem Beklagten vorgenommene Berücksichtigung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Klägerin. 2.3 Der Klägerin ist aufgrund der ab 01.09.2008 anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen ab diesem Zeitpunkt allerdings nicht Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, sondern ein Entgelt unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen. 2.3.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der Bezugnahme in § 3 ihres Arbeitsvertrages die Tarifbestimmungen des von dem Beklagten am 29.04.2008 mit Wirkung ab 01.09.2008 abgeschlossenen Übergangs-Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) Anwendung. Darin ist u.a. bestimmt: "§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Lehrkräfte des Landes Berlin im Sinne des § 44 TV-L. § 2 Generelle Übernahmebestimmungen (1) Auf die Arbeitsverhältnisse der von § 1 erfassten Lehrkräfte finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, und der dbb Tarifunion, ggfs. gemeinsam mit einer oder vertreten durch eine andere Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. ... § 3 Allgemeine Maßgaben (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 gelten sämtliche Vorschriften, bei denen aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen eine Anpassung eintritt (z.B. Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 TV-L, § 19 Abs. 4 TVÜ-Länder, soweit darin auf § 6 TVÜ-Länder verwiesen wird, § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder) in statischer Fassung nach dem Stand vom 1. November 2006. Dementsprechend gelten - die Anlage A 1 zum TV-L für das Tarifgebiet West vom 1. September 2008 an, ... . Die übrigen Anlagen zum TV-L sowie § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ... TVÜ-Länder gelten nicht. ... (8) Die im TV-L und im TVÜ-Länder (einschließlich deren Anlagen) genannten, mit Jahreszahlen verbundenen Stichtage (Daten) werden um den Zeitraum hinausgeschoben, der zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegt [Hinweis: (22 Monate)] ... Die ersetzten Daten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Regelung." In der Anlage zu § 3 Abs. 8 Übergangs-TV Lehrkräfte "Liste der zu ersetzenden Daten" heisst es u. a., soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung: "Lfd. Nr.|Vorschrift|Datum vom|wird ersetzt durch 26|§ 4 Abs. 2 TVÜ-Länder|November 2006|September 2008 27.|§ 4 Abs. 2 TVÜ-Länder|Oktober 2006|August 2008 ...||| 30.|§ 5 Abs. 1 TVÜ-Länder|Oktober 2008|August 2008 |...|| 34.|§ 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder|November 2006|September 2008 35.|§ 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder|Oktober 2006|August 2008 ...||| 38.|§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder|1. Nov. 2008|1. Sept. 2010 39.|§ 6 Abs. 2 S. 1 und 3 TVÜ-Länder|1. Nov. 2008|1. Sept. 2010 ..." § 44 TV-L lautet auszugsweise: "Nr. 1: Zu § 1 Geltungsbereich Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen ... ." In dem am 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder, hier künftig: TVÜ-L) ist u.a. bestimmt: "§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O) ... nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B ... den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. ... (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden. ... § 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. (2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. ... (4) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2006 erfolgt. § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. ... § 6 Stufenzuordnung der Angestellten (1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O - mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West um 2,9 v.H. erhöht und auf volle 5 Euro aufgerundet. Die Erh öhung einschließlich Aufrundung gilt im Tarifgebiet Ost ab 1. Mai 2008. Zum 1. November 2008 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT- O gilt die Entgelttabelle zum TV-L mit den Maßgaben des § 20. (2) Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. ..." Nach Anlage 2 TVÜ-L Teil B "Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt" sind der Vergütungsgruppe I a die Entgeltgruppe 15 und der Vergütungsgruppe I b die Entgeltgruppe 14 zugeordnet. 2.3.2 Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin sind nach §§ 3 und 5 ihres Arbeitsvertrages seit dem 01.09.2008 die Regelungen des Übergangs-TV Lehrkräfte und die darin in Bezug genommenen Regelungen des TV-L und TVÜ-L anzuwenden. Die Klägerin fällt als Lehrerin an einer Sonderschule, bei der es sich um eine allgemeinbildende Schule handelt, somit als Lehrkraft des Beklagten im Sinne von § 44 TV-L nach § 1 Übergangs-TV Lehrkräfte unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Die Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen ergibt, dass der Klägerin ab 01.09.2008 Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen ist. Unter Berücksichtigung der Stichtags- bzw. Datenhinausschiebung von § 3 Abs. 8 Übergangs-TV Lehrkräfte und der nach dessen Anlage jeweils zu ersetzenden Daten war die Vergütungsgruppe der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A der Entgeltgruppe 15 des TV-L zuzuordnen, da sie nach § 4 Abs. 2 TVÜ-L bei Inkrafttreten des Übergangs-TV Lehrkräfte am 01.09.2008 infolge der ihr gleichzeitig zustehenden Höhergruppierung so zu behandeln war, als ob sie bereits im August 2008 in Vergütungsgruppe I a BAT höhergruppiert worden wäre. Dies hat zur Folge, dass ihr ab dem 1.09.2008 ein Entgelt zusteht, für dessen Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L ein Vergleichsentgelt zu bilden ist, das sich aus der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag zusammensetzt. In § 5 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-L ist ausdrücklich bestimmt, dass § 4 Abs. 2 TVÜ-L bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend gilt. Die Stufenzuordnung richtet sich sodann nach § 6 TVÜ-L. Die Klägerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzuordnen, wobei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L erst zum 01.09.2010 in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen wird. Dem der Klägerin ab dem 01.09.2008 zu zahlenden tarifvertraglichen Entgelt ist daher auch bezüglich der Zuordnung zu den Entgeltstufen des TV-L die Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zugrundezulegen. Soweit die Klägerin aus § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L bereits ab dem 01.09.2008 einen Anspruch auf Zahlung regulären Tabellenentgelts herleiten will, weil sie vor dem 01.09.2010 höhergruppiert wurde, lässt der Wortlaut des Tarifvertrages zwar eine derartige Auslegung zu. Sie entspricht jedoch nicht der Systematik des Tarifvertrages. Danach setzt sich der zum 01.09.2008 erfolgende zeitlich erste Teil des Überleitungsvorgangs aus der Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe nach § 4 TVÜ-L, der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-L und der Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe der neuen Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L zusammen und ist damit abgeschlossen. Eine reguläre Stufe des Tabellenentgelts sollen die auf diese Weise vorläufig der Entgelttabelle des TV-L zugeordneten Lehrkräfte des Beklagten regelmäßig erst am 01.09.2010 erreichen, wodurch in einem zweiten Teil der Überleitungsvorgang dann endgültig erst zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss kommen soll. Lediglich f ür den Fall, dass sie vor diesem Zeitpunkt, also zeitlich gesehen zwischen dieser vorläufigen Zuordnung und dem 01.09.2010 höhergruppiert werden, sollen die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L Tabellenentgelt nach der regulären Stufe erhalten, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2. Aus dem regelmäßigen zeitlichen Ablauf des Überleitungsvorgangs und der systematischen Stellung von § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L als dem § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L nachgeordnete Tarifnorm folgt, dass sich diese Vorschrift nur auf Höhergruppierungen beziehen kann, die nach vollständigem Abschluss des ersten Teils des Überleitungsvorganges erfolgen. Da im September 2008 anfallende Höhergruppierungen nach § 4 Abs. 2 TVÜ-L für die Überleitung so behandelt werden, als wären sie bereits im August 2008 erfolgt und dies nach § 5 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-L für die Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend gilt, kann § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L nur Höhergruppierungen betreffen, die nach Ablauf des ersten Monats nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, somit für die Lehrkräfte des Beklagten nach Ablauf des Monats September 2008 eintreten. Die Klägerin, die bereits ab dem 01.09.2008 höhergruppiert und dabei zudem so zu behandeln war, als ob sie bereits im August 2008 höhergruppiert worden wäre, kann deshalb seit dem 01.09.2008 nicht Tabellenentgelt nach einer regulären Stufe der Entgelttabelle, sondern nur ein Entgelt nach einer individuellen Zwischenstufe, die dem Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a entspricht, von dem Beklagten verlangen. 3. Der weitergehende Hauptantrag der Klägerin war unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe I b BAT noch für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2008 Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe I a BAT beanspruchen. 3.1 Eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT steht der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007 nicht zu, weil sie in dieser Zeit nicht in der Funktion einer Konrektorin und auch nicht in der Funktion einer Rektorin einer Sonderschule nach Besoldungsgruppe A 14 (mit geringerer Schülerzahl), sondern in der Funktion einer Rektorin einer Sonderschule nach Besoldungsgruppe A 15 tätig gewesen ist. Der von der Klägerin verlangte Zwischenschritt ist laufbahnrechtlich zudem nicht zwingend vorgesehen. Aus § 11 Abs. 1 SchulLVO a.F. i.V.m. § 8 SchulLVO a.F. ist ersichtlich, dass in der Laufbahn des Lehrers an Sonderschulen bei Beförderungen das unterhalb dem Beförderungsamt des Sonderschulrektors nach Besoldungsgruppe A 15 liegende Beförderungsamt des Sonderschulrektors nach Besoldungsgruppe A 14 übersprungen werden durfte. Es handelte sich bei dem Amt des Sonderschulrektors nach Besoldungsgruppe A 14 deshalb nicht um ein regelmäßig zu durchlaufendes Amt im Sinne von § 15 Abs. 3 LfbG a.F. und der für die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes nach § 22 Abs. 1 LfbG a.F. ergangenen Rechtsverordnung. Auch deshalb hatte die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf zwischenzeitliche Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe I b BAT. 3.2 Eine Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe I a BAT für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2008 kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie in dieser Zeit noch nicht die in § 25 Abs. 1 Ziffer 7 SchulLVO a.F. von einem vergleichbaren Beamten verlangte dreijährige Dienstzeit bei dem Beklagten durchlaufen hatte. Auf die Ausführungen unter 2.2 wird insoweit Bezug genommen. 4. Der erste Hilfsantrag der Klägerin war, soweit er auf die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Vergütungszahlung nach Vergütungsgruppe I b für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2008 gerichtet war, aus den unter 3.1 ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet. Soweit der weitergehende Teil dieses Hilfsantrages sich auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Entgelts aus Entgeltgruppe 15 TV-L ab dem 01.09.2008 richtete, war dieser Antrag unbegründet, weil der Klägerin nicht Tabellenentgelt nach einer regulären Entgeltstufe des TV-L, sondern ein Entgelt nach einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe auf Basis der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen ist. Auf die Ausführungen unter 2.3.2 wird Bezug genommen. Dem dazu wiederum hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Entgelts unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT ab dem 01.09.2008 wurde bereits zum Hauptantrag entsprochen. 5. Der zweite Hilfsantrag fiel nicht mehr zur Entscheidung an, da dem insoweit weitergehenden Hauptantrag der Klägerin stattgegeben wurde. 6. Der Zinsantrag wurde versehentlich übergangen. 7. Aus diesen Gründen wurde das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin ab dem 01.09.2008 ein Entgelt unter Zugrundelegung der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. 8. Die Kostenentscheidung folgt, auch im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren, aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht anfällt. 9. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen der Auswirkung beamtenrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von § 10 a LBG a.F. bzw. 97 LBG n.F. auf die Vergütung als Leiter von Sonderschulen neu eingestellter Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die zuvor nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, und die Auslegung der Bestimmungen des TVÜ-L in der für die Lehrkräfte des Beklagten nach dem Übergangs-TV Lehrkräfte geltenden Fassung wurde die Revision zugelassen.