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  • 02.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140997

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 21.02.2014 – 6 K 982/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09

    In dem Finanzrechtsstreit
    - Klägerin -
    Prozessbevollmächtigte/r:
    gegen
    - Beklagter -
    wegen Umsatzsteuer 1999 und 2000
    hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...... gemäß § 79a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2014
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 15.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2009 werden insoweit geändert, dass sich eine Umsatzsteuererstattung zugunsten des Klägers in Höhe von 19.829,27 DM (= 10.138,54 €) ergibt.
    2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
    3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich in den Streitjahren bei den Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) um so genannte "echte Zuschüsse" oder steuerpflichtiges Entgelt handelt.

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Gemäß seiner für die Streitjahre geltenden Satzung ist Ziel des Vereins die ökologische Sanierung und Gestaltung des Osterzgebirges und seines Vorlandes im Interesse aller Zweige der Landnutzung auf der Grundlage der Raumordnung und Landschaftsplanung. Zur Tätigkeit des Klägers gehörte u.a. die Organisation und Durchführung verschiedener Projekte zur Landschaftspflege wie Schutzpflanzungen, Eingrünung von Anlagen, Straßenbaumpflanzungen, Bepflanzung von Parkplätzen, Streuobstwiesen u. a. Der Kläger trat dazu in Kontakt mit Eigentümern bzw. Pächtern von Grundstücken. Es wurden Gestaltungsvorschläge bzw. -pläne erstellt und abgestimmt. Die Grundstückseigentümer beauftragten den Kläger mit den vereinbarten Arbeiten. Daraufhin wurden vom Kläger die Fördermittel beantragt und die notwendigen Genehmigungen der Behörden eingeholt. Des Weiteren übernahm der Kläger die Einholung von Kostenangeboten für den Erwerb von Pflanzen und Zäunen und die Ausführung der Pflanzungen. Der Kläger übernahm die Vergabe der Aufträge an die leistenden Firmen. Die Rechnungen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen erhielt der Kläger. Die Kosten für die Ausführung der Pflanzleistung waren vom Grundstückseigentümer selbst zu tragen. Dieser erhielt dafür eine Rechnung vom Kläger. Das SAflNK förderte die Maßnahmen durch Zahlungen an den Kläger in Form von Zuschüssen für die Anschaffung der Pflanzen und des Zaunmaterials. Die Förderung beruhte auf der Richtlinie 39194 für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft II. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung bestand nicht. Der Umfang ergab sich aus der Mittelbereitstellung des Sächsischen Haushaltsplans und wurde dadurch begrenzt. Gemäß den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid erfolgte die Bewilligung der Zuwendungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs u.a. für den Fall, dass der geförderte Gegenstand durch den Grundstückseigentümer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung nicht dem Zuwendungszweck entsprechend genutzt oder veräußert wird. Die beabsichtigte Veräußerung war der Bewilligungsbehörde durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen. Die Auszahlung der Förderungsbeträge erfolgte nach Fertigstellung der Projekte an den Kläger. Die Höhe der Zuwendungen betrug 515.837,30 DM im Jahr 1999 und 198.419,00 DM in 2000.

    Der Kläger ordnete diese Zuwendungen in seinen Umsatzsteuererklärungen vom 26.01.2006 den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb zu, welche mit 7 v.H. zu versteuern waren. Für die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben wurde der Vorsteuerabzug beansprucht. In den Umsatzsteuerbescheiden vom 15.06.2007 wurde den Angaben in der Erklärung nicht gefolgt. Die Zahlungen des SAflNK wurden vom Beklagten als sog. "echter Zuschuss" behandelt, welcher nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Der Abzug der Vorsteuer wurde entsprechend gekürzt.

    Der Kläger legte gegen die Bescheide mit Schreiben vom 05.07.2007 Einspruch ein. Zur Begründung trug er sinngemäß vor, dass auch Zahlungen, welche auf Grund eines Zuwendungsbescheides erfolgen, Entgelt von "dritter Seite" im umsatzsteuerlichen Sinne darstellen könne. Für die Eigentümer der Grundstücke habe eine mittelbare Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen bestanden. Dies ergäbe sich aus der Anwendung des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit der Aufgabenstellung des Biotopverbundes, sowie aus Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Sachsen. Durch die teilweise Übernahme der Kosten habe für die Grundstückseigentümer ein finanzieller Vorteil bestanden. Auch sei die Person des Leistungsempfängers nicht beliebig austauschbar und somit auch nicht völlig unbestimmt gewesen. Aufgrund der Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide, nach welchen die Veräußerung des Grundstücks zum Widerruf der Bewilligung führe, sei der Eigentümer des Grundstücks als Zuwendungsempfänger zu betrachten. Daraus ergäbe sich ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 20.05.2009 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgeführt, dass vorliegend von einem echten Zuschuss auszugehen sei, da ein Rechtsanspruch auf die Förderung nicht bestanden habe und die Förderung im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt sei. Ob der Vorbehalt des Wiederrufs für den Fall der Veräußerung des Grundstücks tatsächlich zu einer Rückforderung geführt hätte, sei Frage des Einzelfalls und daher nicht relevant. Der Kläger habe seine Leistungen an die Grundstückseigentümer nicht um des Entgeltes Willen erbracht, sondern um seine satzungsmäßigen Ziele zu verwirklichen. Zwischen dem Kläger und dem SAflNK habe auch kein Vertragsverhältnis bestanden, in welchem sich der Kläger zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichtet habe.

    Mit seiner am 18.06.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

    Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Einwendungen im Einspruchsverfahren und er beantragt,

    die Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 15.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2009 insoweit zu ändern, dass sich eine Umsatzsteuererstattung zugunsten des Klägers in Höhe von 19.829,27 DM (= 10.138,54 €) ergibt.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Vorliegend sei es zwischen dem Kläger und dem Freistaat Sachsen im Rahmen der Fördermittelzuweisungen, die den ideellen, nichtunternehmerischen Teil des Klägers beträfen, zu keinem Leistungsaustausch gekommen, folglich seien die Zahlungen kein Entgelt für eine Leistung. Zwar sei ein Entgelt von dritter Seite in dem Sinne möglich, dass die Fördermittel den Grundstückseigentümern zugute kommen und damit dem Leistungsaustausch zwischen diesen und dem Kläger zugerechnet werden könnten. Vorliegend handele es sich jedoch um echte Zuschüsse, da die Zahlungen an den Kläger vorrangig die Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen zum Inhalt hätten. Zwar würden die Grundstückseigentümer im Ergebnis die Pflanzen und Zäune kostenlos geliefert bekommen, jedoch erfolge dies auf Initiative des Klägers.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf und die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und die übersandten Steuerakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Finanzgerichtsordnung - FGO - durch den Vorsitzenden an Stelle des Senats sowie gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 21.07.2009 (Blatt 50 d. Akte) und vom 28.08.2009 (Blatt 55 d. Akte) hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

    Die Klage ist zulässig und begründet, da die Zuschüsse des SAflNK steuerpflichtige Entgelte darstellen.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:

    a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urteil vom 21.03.2002 - C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293; BFH, Urteile vom 19.02.2004 - V R 10/03 - BFHE 205, 495; vom 05.12.2007 - V R 60/05 - BFHE 219, 455, jeweils m.w.N.).

    b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH a.a.O. und Urteil vom 17.09.2002 - C-498/99 - Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173; BFH a.a.O.). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 07.03.1996 - V R 29/93 - BFH/NV 1996, 858; vom 11.04.2002 - V R 65/00, BFHE 198, 233, 782; vom 16.01.2003 - V R 92/01 - BFHE 201, 339; vom 18.03.2004 - V R 101/01, BFHE 205, 342; vom 01.02.2007 - V R 69/05 - BFH/NV 2007, 1205; vom 08.11.2007 - V R 20/05 - BFH/NV 2008, 900).

    c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH, Urteile vom 29.02.1996 - C-215/94 - Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 16.10.1997 - C-258/95 - Fillibeck, Slg. 1997, I-5577; vom 18.12.1997 - C-384/95 - Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH, Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98 - BFH/NV 2000, 240; vom 20.12.2001 - V R 81/99 - BFHE 197, 352; vom 09.11.2006 - V R 9/04 - BFHE 215, 372).

    d) Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH, Urteile a.a.O. in BFHE 215, 37 und in BFH/NV 2008, 900, jeweils m.w.N.). Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH, Urteil vom 28.07.1994 - V R 19/92 - BFHE 176, 66). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze geleistet werden.

    e) Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH, Urteile a.a.O. in BFHE 215, 372 [BFH 09.11.2006 - V R 9/04]; vom 13.11.1997 - V R 11/97 - BFHE 184, 137, 141). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (BFH, Urteile a.a.O. in BFH/NV 2000, 240; vom 25.01.1996 - V R 61/94 - BFH/NV 1996, 715). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (BFH, Urteile vom 08.11.2007 - V R 20/05 - BFHE 219, 403; a.a.O. in BFHE 215, 372, [BFH 09.11.2006 - V R 9/04] m.w.N.; zu allem: BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat es sich bei den vom SAflNK gezahlten Zuschüssen für Zäune und Pflanzmaterial um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers gehandelt, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen des Klägers bestand. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die von den Grundstückseigentümern selbst geleisteten Zahlungen für die Errichtung der Anlagen nur im Zusammenhang mit der Beschaffung des hierfür notwendigen Materials gesehen werden können: Ohne Zaunmaterialien und Pflanzen hätte es auch keiner Herstellungsleistung des Klägers bedurft; beides ist nicht trennbar. Zudem gingen mit ihrer Herstellung die Anlagen offensichtlich in das Eigentum der Grundstückseigentümer über, was eine wirtschaftliche Förderung dieser Personen bedeutet und nicht die des Klägers. Dieser Eigentumsmehrung entsprach zwar keine Gegenleistung der Grundstückseigentümer, jedoch waren diese mit der zwölf Jahre dauernden Bindungsfrist belastet; im Rückforderungsfall hätten die Grundstückseigentümer die Förderbeträge zurückzahlen müssen. Im Ergebnis stellten die Zuschüsse damit Entgelte von dritter Seite dar, die das jeweilige Leistungsverhältnis des Klägers zu den Grundstückseigentümern betrafen.

    Nicht entscheidend ist hierbei, von wem die Initiative für die Projekte ausging, ob also der Kläger die Grundstückseigentümer ansprach oder diese sich um Projekte - u. U. gerade wegen der Fördergelder - beim Kläger bewarben, weil es entscheidend allein auf einen Leistungsaustausch ankommt. Im Ergebnis dürfte das Interesse an der Realisierung der Projekte mehr bei den Grundstückseigentümern gelegen haben, da deren landwirtschaftlich genutzte Flächen durch die ohne Schutzpflanzungen etc. ungehinderte Bodenerosion betroffen und auf Dauer beeinträchtigt werden. Dass solche Schutzpflanzungen gänzlich fehlen oder in nicht ausreichendem Maß vorhanden sind, ist unmittelbare Folge der Bodenordnung der ehemaligen DDR, da die dortigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs) bestehende Feldwege und -raine mit entsprechender Bepflanzung im Zuge einer industriellen Bewirtschaftung der Ackerflächen entfernten um diese zu deutlich größeren Einheiten (Schlägen) zusammenzulegen. Dabei rodete man - so weit wie das eben als nötig erachtet wurde - die die Zusammenlegung behindernden Hecken und Kleingehölze. Es entstanden riesige Ackerschläge ohne Strukturen, die dem Angriff des Windes hätten trotzen können (vgl. http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Boden/Ressourcenbewertung-management/Winderosion/Bodenerosion_node.html, http://de.wikipedia.org/wiki/Landwirtschaftliche_Produktionsgenossenschaft#Weitere_Entwicklung_der_LPG). Da dies häufig ohne Zutun der Grundstückseigentümer erfolgte, ist auch die Förderrichtung im Rahmen der vorliegenden Projekte nachvollziehbar, nämlich die Zuschüsse sollen im Ergebnis den heutigen Grundstückseigentümern zugute kommen.

    Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist weiter nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (BFH, Beschluss vom 29.06.2007 - V B 28/06 - BFH/NV 2007, 1938 und BFH, Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

    Die Leistungen des Klägers beruhen auch auf einem Rechtsverhältnis, nämlich dem jeweiligen Zuwendungsbescheid des SAflNK. Dass dieses Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur war, ist unerheblich. Nicht entscheidend ist, ob die Zahlung auf ein Haushaltsgesetz des Freistaates Sachsen zurückzuführen ist. Denn für die Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist ohne Bedeutung, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Mittel nicht frei oder nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses vergeben darf. Durch Letzteren wird lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung geregelt. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe mit einer steuerbaren Gegenleistung in Zusammenhang steht, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern aus dem Grund der Zahlung. Soweit in Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt ist, dass in Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, "grundsätzlich echte Zuschüsse" zu sehen seien, schließt sich der Senat dem nicht an (ebenso schon BFH, Beschluss a.a.O. in BFH/NV 2007, 1938 und Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 - BFHE 225, 155).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO - .