Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140673

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 03.09.2013 – 3 W 34/13

    Ein Fitnessstudio kann nicht als Idealverein in das Vereinsregister eingetragen werden, weil es sich im Regelfall um einen wirtschaftlichen Verein handelt


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Beschl. v. 03.09.2013

    Az.: 3 W 34/13

    Tenor:

    1.

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    2.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der am 2. Februar 2012 gegründete Verein begehrt die Eintragung in das Vereinsregister. Nach seiner Satzung ist der Zweck des Vereins die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die planmäßige Pflege und Förderung aller Arten von Leibesübungen. Zur Erreichung dieses Zwecks betreibt der Verein ein Fitnessstudio.

    Das Registergericht hat die Anmeldung nach Einholung einer Stellungnahme der IHK ..... abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um einen wirtschaftlichen Verein, der nach § 21 BGB nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).

    II.

    1. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Eintragung des Vereins mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen nicht eintragungsfähigen wirtschaftlichen Verein handele. Im Einzelnen gilt folgendes:

    Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Ein Verein mit dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann dagegen nach § 22 BGB dieses Ziel nur durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erlangen. Der in den Vorschriften getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf. Insofern lässt das Gesetz die allgemeinen vereinsrechtlichen Normativbestimmungen genügen, bei deren Erfüllung Anspruch auf Eintragung und damit Erwerb der Rechtsfähigkeit besteht. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung wird im Gegensatz dazu grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen, weshalb sich diese Personenvereinigungen, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein wollen, regelmäßig einer besonderen staatlichen Prüfung unterwerfen oder sich der Rechtsform der handelsrechtlichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen, für die entsprechende Schutzvorschriften - insbesondere für die Haftung - vorgesehen sind (BGHZ 45, 395 ff.). Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, der von Karsten Schmidt begründeten typologischen Methode, nach der von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen ist, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Schmidt, RPfleger 1988, 45 ff. jew. m.w.N.). Es handelt sich zum einen um den Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an e inem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Typ

    1), zum anderen um den Verein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren (aus den Mitgliedern bestehenden) Markt (Typ 2) und schließlich den Verein, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Tätigkeiten betraut wird (Typ 3). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob letztlich nur die Mitglieder ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen (BGHZ 45, 395). Die Verfolgung einer unternehmerischen Tätigkeit ist nur dann eintragungsunschädlich, wenn sie als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (BGHZ 85, 84; Karsten Schmidt aaO, S. 46).

    Im hier zu entscheidenden Fall steht fest, dass der Verein im Sinne von Typ 1 der vor- stehenden Klassifizierung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.

    Nach Mitteilung der IHK ...... bietet das Fitnessstudio des Vereins die typischen Leistungen eines an einem äußeren Markt gewerblich tätigen Fitnessstudios an, wie etwa Cardio-Training, Fitness-Training, Yoga und Bodyshaping sowie Ernährungsberatung. Der Verein bietet auf seinem Internetauftritt http://www.g.......de/index.htm) ein "kostenloses Probetraining" an, was bereits im Umkehrschluss belegt, dass die sportliche Betätigung im Weiteren nicht kostenlos, sondern, wie ebenfalls dort dargestellt "preiswert" ist. Der Verein wirbt mit den Erfolgen der bei ihm tätigen Trainer und mit für einen Gewerbetreibenden typischen Aussagen (kostenloses Probetraining, preiswerter Mitgliedsbeitrag) um Kunden auf einem Markt, der ganz überwiegend von im Vergleich zu einem Idealverein steuerlich stärker belasteten Gewerbetreibenden bedient wird. Im Verhältnis zu diesen Konkurrenzunternehmen läge in der Anerkennung des betroff enen Vereins als Idealverein, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde, damit auch eine unberechtigte Bevorzugung bei der Besteuerung.

    Im Weiteren unterscheidet sich der einzutragende Verein maßgeblich von einem Sportverein, dessen Charakter als Idealverein im Einzelfall auch nicht notwendig dadurch verloren geht, dass dieser im Rahmen seines Nebenzweckprivilegs ein Fitnessstudio als Zweckbetrieb unterhält (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010, 20 W 254/10, [...]), wobei einer solchen Betätigung allerdings enge Grenzen zu setzen sind.

    Sportvereine als Idealvereine sind dadurch gekennzeichnet, dass sie grundsätzlich allen Menschen zugänglich sind und einen Gewinn im ökonomischen Sinn nicht erzielen. Sie sind selbstorganisiert und ihre sportliche Betätigung findet zum Teil in subventionierten Räumen (Sporthallen) oder auf subventionierten Flächen (Sportplätzen) statt. Die Mitglieder haben regelmäßig nur geringe Beiträge zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu zahlen. Feste Trainingszeiten und die Teilnahme unter dem Namen des Vereins an organisierten sportlichen Wettkämpfen sind weitere, typische Kennzeichen eines Idealvereins.

    Im Gegensatz hierzu werden kommerzielle Sportanbieter professionell geführt, wie dies hier in § 2 der Satzung des Vereines niedergelegt ist, wonach ein hauptamtlicher und auf die Dauer von vier Jahren gewählter Vorstand keine weitere Tätigkeit (Nebentätigkeit) ausüben darf, was belegt, dass der Vorstand für seine Tätigkeit ein für seinen Lebensunterhalt auskömmliches Einkommen erhält. Dies wiederum erfordert das Er- wirtschaften eines Gewinnes des Vereins, aus dem das Einkommen des Vorstandes bestritten werden kann. Auch die oben beschriebenen sonstigen Merkmale eines Idealvereins finden sich bei dem betroffenen Verein weitgehend nicht.

    2. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrensfolgt aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 22 BGB