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  • 26.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252233

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 18.12.2025 – 19 W 76/25 (Wx)

    Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt und Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 19 W 80/23 (Wx)).


    Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 19 W 76/25 (Wx)

    Tenor:

    1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Zweigstelle Registergericht - vom 08.09.2025, Az. 00 AR 1543/25, wird zurückgewiesen.

    2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I.

    Der Verein wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Ersteintragung in das Vereinsregister.

    Der Vorstand hat den Verein mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 21. März 2025 zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Die Vereinssatzung bestimmt unter anderem (§ 2 Absatz 1), dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolge. Das Registergericht forderte den Verein daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2025 auf, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt vorzulegen; zu diesem Punkt wurde am 12. Juni 2025 eine Nachfrist bis zum 15. Juli 2025 gesetzt. Der Verein erwiderte am 1. Juli 2025, dass eine Antwort des Finanzamts auf den entsprechenden Antrag nicht vorliege und dort nach dem Bearbeitungsstand gefragt worden sei. Nachdem eine weitere Nachricht bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, wies das Registergericht das Eintragungsersuchen mit Beschluss vom 4. September 2025, der dem Verein am 9. September 2025 zugestellt worden ist, zurück, weil das aufgezeigte Eintragungshindernis nicht behoben worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2. Oktober 2025 eingegangene Beschwerde mit der Begründung, es sei für den Verein nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen fehlten.

    Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 7. November 2025 auf die fehlende Feststellung der Gemeinnützigkeit hingewiesen und anheim gestellt, den aktuellen Stand des Verfahrens bei dem Finanzamt mitzuteilen und das Einverständnis mit der Einsichtnahme in die dortigen Akten zu erklären. Eine Reaktion des Vereins erfolgte innerhalb der bis zum 21. November 2025 gesetzten Frist nicht.

    II.

    Die nach § 58 FamFG in Verbindung mit § 11 RPflG zulässige - insbesondere binnen der Monatsfrist des § 63 Absatz 1 FamFG eingelegte - Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Das Amtsgericht hat die Anmeldung nach § 60 BGB zu Recht zurückgewiesen,

    1. Eine Vereinsanmeldung kann zurückgewiesen werden, wenn die in §§ 56 bis 59 BGB genannten Bestimmungen verletzt sind oder andere Vorschriften des zwingenden öffentlichen oder privaten Vereinsrechts verletzt sind. Alle Rechtsverhältnisse des Vereins müssen in der Satzung ohne Gesetzesverstoß geregelt sein. Es kommt nicht darauf an, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist (D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 60 BGB, Rn. 2).

    2. Zu den in § 57 Absatz 1 geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehört es, dass diese den Vereinszweck wiedergibt. Die Vorschrift dient - neben der Ermöglichung der Vereinsaufsicht - auch dem Verkehrsschutz (MüKoBGB/Leuschner, 10. Auflage, BGB § 57 Rn. 1). Wer daher von dem in § 79 Absatz 1 BGB einschränkungslos gewährten Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Unterlagen Gebrauch macht, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Dazu gehört für potentielle Spender auch die Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist; hiervon hängt nämlich ab, ob die Spende nach § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hier enthält die Satzung des Vereins zwar nicht die ausdrückliche Behauptung, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt anerkannt worden sei. Der in § 2 enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erweckt aber den Eindruck einer solchen Anerkennung und ist daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken (insgesamt Senat, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 19 W 80/23 (Wx), juris, Rn. 9 ff.; kritisch D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 57 BGB Rn. 3.1 und ders. § 22 BGB Rn. 55.1). Dass potentielle Empfänger sich im öffentlich zugänglichen Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO über die Steuerabzugsfähigkeit von Spenden informiert könnten, ändert hieran nichts (entgegen [JS] in DStZ 2024, 544). Zum einen dürfte diese Informationsmöglichkeit - anders als das Vereinsregister - öffentlich kaum bekannt sein; zum anderen besteht bei einer entsprechenden Satzungsregelung zunächst kein Anlass, die hieraus entnommene Information zu überprüfen (ebenso Senat, Beschluss vom 27. November 2024 - 19 W 32/24 (Wx), unveröffentl.).

    3. Dass eine vorläufige Feststellung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt erfolgt ist, hat der Verein - weder auf die Nachfragen des Registergerichts im Eintragungsverfahren noch in der Beschwerdebegründung oder auf die Anfrage des Senats vom 7. November 2025 - dargelegt. Er hat auch weder den Stand des Verfahrens mitgeteilt noch eine eigene Nachfrage des Senats bei den Finanzbehörden ermöglicht. Andere Erfolg versprechende eigene Ermittlungen des Senats (§ 26 FamFG) sind nicht ersichtlich.

    III.

    1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

    2. Zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, da die Gerichtsgebühr als Festgebühr erhoben wird (Ziffer 19116 KV-GNotKG).

    3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 FamFG) liegen nicht vor, insbesondere wirft die Rechtssache keine grundsätzlichen oder der Rechtsfortbildung zugänglichen Fragen auf.

    VorschriftenBGB § 60, BGB § 57 Satz 1, BGB § 79