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  • 26.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252231

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 05.02.2025 – 5 K 423/24

    Mit der satzungsgemäßen Zusage eines eingetragenen (Mieter-)Vereins, seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrages außergerichtliche Rechtsberatung in miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren, liegt für den Teil der Mitgliederbeiträge, der auf diese außergerichtliche Rechtsberatung der Mitglieder entfällt, eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG vor. Das von dem Versicherer/Mieterverein gedeckte Risiko besteht in der erforderlich werdenden (außergerichtlichen) Beratung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers/Mitglieds aufgrund von auftretenden miet- bzw. pachtrechtlichen Streitigkeiten und Problemen. Dieses Risiko hat der Mieterverein in dem bei Vertragsschluss (Vereinsbeitritt) auf Grundlage seiner Satzung vereinbarten Umfang übernommen.


    Tenor:
    1.
    Die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für 2019 und 2020 jeweils vom 12. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2024 sowie der Änderungsbescheid über Umsatzsteuer für 2021 vom 22. Dezember 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 werden aufgehoben.

    2.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

    4.
    Die Revision wird zugelassen.

    5.
    Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand
    1
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Teil der Mitgliederbeiträge, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung der Mitglieder des Klägers entfällt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG zur Anwendung kommt.

    2
    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seine Mitglieder in mietrechtlichen Belangen unterstützt und juristisch berät. Der Sitz des Klägers befindet sich in der U.-Straße in Q. .

    3
    Die Satzung der Mitgliederversammlung vom (...) definiert die Zwecke des Vereins in § 2 wie folgt:

    die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse,

    die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter, Nutzer und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens und

    die Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten.

    4
    Zur Verwirklichung dieser Zwecke setzt der Kläger nach § 3 der Satzung folgende Mittel ein:

    Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen,

    Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen,

    Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien),

    Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszweckes.

    5
    Im Rahmen der außergerichtlichen "Rechtsberatung" seiner Mitglieder erteilt der Kläger den Mitgliedern kostenlos Rat und Auskunft in deren Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten (§ 6 der Satzung). Dabei hilft er den Mitgliedern insbesondere bei der Prüfung von Betriebskostenabrechnungen, beim Abschluss von Mietverträgen, bei Mietminderungsansprüchen und Mängelbeseitigungen, bei der Umsetzung von Schönheitsreparaturen, bei Mieterhöhungsverlangen, bei der Wohnraummodernisierung und bei Mietvertragskündigungen. Hierzu bietet er durch eigene Mitarbeiter aber auch durch Freiberufler juristische Beratung an. Für die ggf. erforderliche gerichtliche Weiterverfolgung ihrer Interessen vermittelt der Kläger seinen Mitgliedern Rechtsschutz (Vermittlung von Rechtsschutz, § 6 der Satzung). Daneben vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder auch auf der politischen Ebene ("ideeller Bereich").

    6
    Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von jährlich 78 € entfällt zu 30% auf den ideellen Bereich, zu 40% auf die Rechtsberatung und zu 30% auf die Vermittlung von Rechtsschutz.

    7
    Der Kläger behandelte sowohl den Bereich der Rechtsberatung für die eigenen Mitglieder als auch den Bereich der Vermittlung von Rechtsversicherungsschutz als umsatzsteuerfrei: die Mitgliederrechtsberatung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG und die Vermittlung von Rechtsversicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG. Dieser umsatzsteuerlichen Behandlung folgte der Beklagte auch hinsichtlich der Rechtsberatung auf Grundlage des seit Juli 2016 veröffentliche LSF-Schreiben vom 3. Februar 2016 (Verfügung 213-S 7163/1/1-2016/487) über mehrere Jahre hinweg. Die Verwaltungsanweisung vom 3. Februar 2016 wurde durch eine nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisung des LSF vom 1. Juli 2019 (213-S 7163/1/4-2019/25894) aufgehoben.

    8
    Der Beklagte führte bei dem Kläger im Jahr 2022 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2019 und 2020 durch. Dabei wurde entgegen der vormals vertretenen Auffassung die Umsatzsteuerpflicht der auf den Bereich Rechtsberatung entfallenden Mitgliedsbeiträge festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Feststellung erließ der Beklagte am 12. April 2022 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020, wobei er die auf den Teilbereich "Rechtsberatung" entfallenden Mitgliedsbeiträge nunmehr der Versteuerung unterwarf, da die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG nicht zur Anwendung komme. Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger Einsprüche ein und machte (weiterhin) die Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber seinen Mitgliedern erbrachten Rechtsberatungsleistungen geltend. Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2024 als unbegründet zurück.

    9
    Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2021 vom 8. Februar 2023 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 ab und unterwarf auch insoweit die auf den Teilbereich "Rechtsberatung" entfallenden Mitgliedsbeiträge nunmehr der Versteuerung. Auch dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren stellte der Beklagte fest, dass die auf den Teilbereich "Rechtsberatung" entfallenden Mitgliedsbeiträge im Bescheid vom 22. Dezember 2023 nicht vollständig erfasst wurden und wies den Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2024 auf die in Betracht kommende Verböserung hin. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 erhöhte der Beklagte die Umsatzsteuer dementsprechend von 67.057,08 € auf 89.358,03 € und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

    10
    Der Kläger trägt vor, auch der Beklagte sei bis zum Jahr 2018 davon ausgegangen, dass die Mitgliederrechtsberatung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerbefreit sei. Auch für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 sei die Festsetzung zunächst erklärungsgemäß erfolgt. Eine andere steuerrechtliche Beurteilung sei dem Kläger erstmals im Zuge einer USt-Sonderprüfung im Februar 2022 mitgeteilt und im Anschluss an diese Prüfung seien dann abweichende Steuerbescheide erlassen worden. Als einzige Begründung für die geänderte Rechtsauffassung sei auf eine bis heute unveröffentlichte und nicht vorgelegte Verwaltungsverfügung vom 1. Juli 2019 (213-S 7163/1/4-2019/25894) des LSF verwiesen worden, in der es heißen solle, dass die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben werde und man von einer Steuerpflicht auszugehen habe. An diese Anweisung habe sich der USt-Sonderprüfer gebunden gefühlt. Mit den Gegenargumenten des Klägers habe sich der Beklagte nur unzureichend auseinandergesetzt. Bis heute sei auch das Verwaltungsschreiben vom 1. Juli 2019 nicht zugänglich gemacht und dem Kläger nicht im gebotenen Maße rechtliches Gehör gewährt worden.

    11
    Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor, da vom Beklagten zur Begründung der Steuernachforderung auf einen "Geheimerlass" verwiesen werde, der weder veröffentlicht noch anderweitig zugänglich gemacht worden sei. Wie solle der Steuerpflichtige ein regelkonformes wirtschaftliches Verhalten organisieren, wenn er erst im Rahmen der Betriebsprüfungsschlussbesprechung am 15. Februar 2022 Kenntnis von diesem Schreiben erhalten habe. Im Vertrauen auf das seit Juli 2016 veröffentliche LSF-Schreiben vom 3. Februar 2016 (Verfügung 213-S 7163/1/1-2016/487) habe der Kläger seine Mitgliedsbeiträge in einer Höhe bestimmt, die von der sicheren Erwartung geprägt gewesen seien, dass die Rechtsberatung seiner Mitglieder steuerfrei sei. Erst lange nach Ablauf der streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume habe der Beklagte erklärt, dass er an seiner 2016 veröffentlichen Rechtsauffassung mit Rückwirkung bis 2019 nicht mehr festhalten wolle. Dabei habe man nicht einmal versucht, die geänderte Rechtsauffassung zu begründen. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, dass das geltende Recht den Rechtsunterworfenen grundsätzlich bekannt sein müsse. Wie hätte sich der Kläger auf die unverhoffte und unveröffentlichte geänderte Rechtsauffassung des Beklagtes einstellen können? Durch die Geheimhaltung der geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und bei deren Beibehaltung würde dem Kläger ein Schaden in Höhe der nunmehr geforderten Nachzahlungen entstehen. Es habe ein begründetes und geschütztes Vertrauen des Klägers auf die 2016 veröffentliche Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge bestanden, soweit diese auf Rechtsberatungsleistungen für Mitglieder entfielen. Das LSF-Schreiben vom 3. Februar 2016 sei Ausdruck des Rechtsinstituts der Selbstbindung der Verwaltung, welches wiederum Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG sei. Mangels Veröffentlichung einer geänderten Verwaltungsvorschrift in 2019 könne sich der Kläger nicht darauf berufen. Veröffentlicht und bekannt sei nur das LSF-Schreiben vom 3. Februar 2016, dessen Anwendung legitimerweise einzufordern sei.

    12
    Auch werde Art. 135 Buchst. a MwStSystRL fehlerhaft angewendet. Der Beklagte behaupte, dass § 4 Nr. 10 a) UStG nicht gelten würde, da "sich der Anspruch des Mitglieds nicht auch auf eine Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung erstreckt". Dieses Postulat entbehre einer rechtlichen Grundlage. Gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL hätten die EU-Mitgliedsstaaten Versicherungsdienstleistungen einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern steuerfrei zu stellen. In seinem Urteil vom 7. Dezember 2006 (C-13/06) habe der EuGH entschieden, dass die Leistung eines Versicherers nicht in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen müsse, sondern dass eine Versicherungsleistung auch in Beistandsleistungen bestehen könne. Dabei könne die Beistandsleistung auch durch den Einsatz eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Voraussetzung sei lediglich, dass der Leistungserbringer gegen vorherige Zahlung einer Prämie (des Mitgliedsbeitrages) die Verpflichtung eingegangen sei, dem Begünstigten (dem Mitglied) unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er infolge eines zufälligen Ereignisses (Streit mit dem Vermieter) sich in Schwierigkeiten befinde. Unter Bezugnahme auf vorgenanntes EuGH-Urteil habe auch der BFH in seinem Urteil vom 14. November 2018 (XI R 16/17) entschieden, dass selbst die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers eine eigenständige Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses sei. Auch Gemeinschaften von Mitgliedern, welche Risiken gemeinschaftlich tragen, die Gegenstand eines Versicherungsverhältnisses sein können, könnten Versicherungsverträgen gleichgestellt werden. Weder aus dem vorgenannten EuGH-Urteil, noch aus der BFH-Rechtsprechung sei ersichtlich, dass die Anwendung der Steuerfreiheit von Versicherungsleistungen von der Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz abhängig sei.

    13
    Zu rügen sei auch eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung des Beklagten, der behaupte, dass sich der außergerichtliche Rechtsschutz lediglich auf eine "Erstberatung" oder eine "Ersterörterung" beschränke. Das werde bestritten, da es der Realität widerspreche. Die Beistandsleistung erschöpfe sich nicht in einer Erstberatung. Ziel sei vielmehr stets, eine außergerichtlich finale Klärung des mietrechtlichen Problems des Mitglieds zu erreichen.

    14
    Es treffe auch nicht zu, dass das EuGH-Urteil C-13/06 deshalb nicht gelten würde, weil der dort streitrelevante Jahresbetrag für die Pannenhilfe "für eine vollumfängliche Risikoübernahme gezahlt" worden sei. Nicht einmal eine "reguläre" Rechtsschutzversicherung übernehme eine "vollständige Risikoübernahme" - man denke an die Vielzahl von Ausschlussklauseln in den AGB, an den stets vereinbarten Selbstbehalt, an die Versicherungsobergrenzen u.a. Davon abgesehen sei auch im EuGH-Fall die Pannenhilfe nicht mit einer "vollumfänglichen Risikoübernahme" verbunden gewesen. Beim ADAC sei die "Vollumfänglichkeit" sogar auf äußerst geringe 300 € beschränkt. Die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung seiner Mitglieder durch den Kläger werde im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Gemäß § 1 VVG werde ein Versicherungsvertrag definiert als Verpflichtung des Versicherers bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles "eine Leistung" zu erbringen. In § 125 VVG werde die Leistung eines Rechtsschutzversicherers definiert als für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderliche Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Auch das Versicherungssteuergesetz regele in § 1 VersStG nur allgemein, dass ein durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenes Versicherungsverhältnis steuerpflichtig sei (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen). Nirgendwo werde definiert, dass ein Versicherungsverhältnis nur dann vorliege, wenn auch die gerichtliche Rechtsverfolgung inkludiert sei. Dieses Postulat des Beklagten entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Aus der gesetzlichen Definition eines Versicherungsverhältnisses werde klar, dass unter "Leistung" alles verstanden und vereinbart werden könne, was im konkreten Fall dem Versicherungsnehmer in einer Notsituation helfe. Und hierzu gehörten eben auch Beistandsleistungen, wie sie der Kläger für seine Mitglieder erbringe.

    15
    Der Kläger beantragt,

    die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für 2019 und 2020 jeweils vom 12. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2024 sowie den Änderungsbescheid über Umsatzsteuer für 2021 vom 22. Dezember 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 aufzuheben.

    16
    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    17
    Der Beklagte trägt vor, der Kläger biete seinen Mitgliedern Unterstützung bezüglich mietrechtlicher Belange an und berate diese zu Rechtsfragen. Insoweit sei er Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, da er zur Erzielung von Einnahmen eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübe. Die Finanzierung dieser Beratungsleistungen erfolge über die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen (40% des Jahresbeitrages von 78 €). Demzufolge unterlägen diese vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, welche im Inland gegen ein pauschales Entgelt in Form des Mitgliedsbeitrages ausgeführt würden, der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    18
    Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10. a) UStG lägen nicht vor. Im Streitfall vertrete der Kläger in Einzelfällen die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den jeweiligen Vermietern in Wohn- und Gewerberaumstreitigkeiten. Dabei würden Rechtsberatungen durchgeführt, welche anschließend in einer Ersterörterung über den Schriftweg oder in persönlichen Terminen mit den Parteien endeten. Die gerichtliche Vertretung des einzelnen Mitglieds erfolge nicht. Diese Leistung sei nach § 3 der Satzung, ausgeschlossen. Die den Mitgliedern satzungsgemäß gewährten Leistungen in Form von Rechtsberatungen seien folglich mit einer Rechtsschutzversicherung nicht vergleichbar, da sich der Anspruch des Mitgliedes nicht auch auf eine Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung erstrecke, sondern ausschließlich auf die kostenfreie Rechtsberatung im außergerichtlichen Verfahren. Folglich handle es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes (§ 1 Abs. 1 VerStG), was die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 10a UStG ausschließe. Damit sei auch die Anwendung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ausgeschlossen, da es sich gerade nicht um Versicherungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes handle. Folglich sei auch das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2006 (Az. C-13/06) nicht einschlägig. Der EuGH habe hierbei in Bezug auf eine Pannenhilfe entschieden, dass eine Versicherungsleistung nicht nur in der Zahlung eines Geldbetrags, sondern auch in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder durch Sachleistungen bestehen könne. Im Entscheidungsfall habe es sich nach Ansicht des EuGHs um Versicherungsumsätze gehandelt, da das jeweilige Mitglied gegen Zahlung eines festen Jahresbetrags durch die Pannenhilfe eine Übernahme des aus dem Unfallereignis erwachsenden Risikos vollständig übernehme. Der Anspruch der Mitglieder des Klägers beschränke sich jedoch ausschließlich auf eine kostenfreie Erstberatung mit ggf. anschließender Ersterörterung bzw. auf die außergerichtliche Vertretung. Der hierauf entfallende Jahresbetrag werde somit nicht für eine vollumfängliche Risikoübernahme gezahlt, was jedoch die grundsätzliche Voraussetzung für die Annahme eines Versicherungsverhältnisses sei.

    19
    Soweit der Kläger die Anwendung der Verfügung aus dem Jahr 2016 begehre, handle es sich bei dieser Verfügung um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Die darin zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung der Verwaltung sei im Jahr 2019 mit Verfügung vom 1. Juli 2019 (Rb-Akte, Bl. 8) aufgegeben worden. Bezüglich dieser Änderung der Verwaltungsanweisung bestehe grundsätzlich kein Vertrauensschutz. Die Finanzverwaltung sei frei, ihre in Verwaltungsvorschriften festgehaltenen Normauslegungen auch rückwirkend auf alle offenen Fälle anzuwenden.

    20
    Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht erkennbar. Das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beinhaltet den Grundsatz "keine Steuer ohne Gesetz". Danach dürften Steuern nur nach Maßgabe der Gesetze festgesetzt und erhoben werden. Dies sei vorliegend geschehen. Entsprechend den Regelungen des UStG seien die Mitgliederbeiträge, die auf die Rechtsberatung entfielen, den steuerpflichtigen Leistungen zugeordnet worden. Die Änderung der norminterpretierenden Verwaltungsanweisung führte insoweit "nur" zur Aufgabe des Auslegungsverständnisses zu § 1 Nr. 10 Buchst. a UStG aus dem Jahr 2016.

    21
    Eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger stelle auf die ausschließlich kostenfreie Rechtsberatung des Vereins im außergerichtlichen Verfahren ab und beschränke seine Argumentation nicht auf die Begriffe "Erstberatung" und "Ersterörterung".

    22
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 Bezug genommen. Die Akten Az.: 5 V 736/24 und Az.: 5 V 1072/24 waren beigezogen.

    Entscheidungsgründe
    23
    Die Klage ist zulässig und begründet.

    I.

    24
    Die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für 2019 und 2020 jeweils vom 12. April 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2024 sowie der Änderungsbescheid über Umsatzsteuer für 2021 vom 22. Dezember 2023 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), da für den Teil der (steuerbaren) Mitgliederbeiträge, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung der Mitglieder des Klägers entfällt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG zur Anwendung kommt.

    25
    Der Kläger bietet seinen Mitgliedern Unterstützung in mietrechtlichen Belangen an und berät diese zu Rechtsfragen. Insoweit ist er Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, da er zur Erzielung von Einnahmen eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt. Die Finanzierung dieser Beratungsleistungen erfolgt über die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen (40% des Jahresbeitrages von 78 € = 31,20 €). Die vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, welche im Inland gegen ein pauschales Entgelt in Form des anteiligen Mitgliedsbeitrages ausgeführt werden, unterliegen damit zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), sie stellen jedoch einen nach § 4 Nr. 10 UStG steuerbefreiten Versicherungsumsatz dar.

    26
    Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) steuerfrei; das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungssteuer unterliegt.

    27
    Unter einem Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen. Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH, Urteil vom 14. November 2018 - XI R 16/17, BStBl II 2021, 461 m.w.N.).

    28
    Grundlage der in § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG normierten Befreiung ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL definiert den Begriff "Versicherungsumsätze" nicht. Jedoch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Die Leistung, zu deren Erbringung sich der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet, braucht dabei nicht in der Zahlung eines Geldbetrags, sondern kann ebenso in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder durch Sach- bzw. Naturalleistungen bestehen, die gegebenenfalls auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden können (EuGH-Urteil Kommission/Griechenland vom 7. Dezember 2006 - C-13/06, HFR 2007, 178).

    29
    Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus. Die Leistung, zu deren Erbringung sich der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet, kann dabei - wie vorliegend - auch in Beistandsleistungen bestehen (BFH, Urteil vom 14. November 2018 - XI R 16/17 a.a.O. m.w.N).

    30
    Mit der satzungsgemäßen Zusage des Klägers, seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrages außergerichtliche Rechtsberatung in miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG vor. Versicherter und gleichzeitig Versicherungsnehmer ist das jeweilige Mitglied des Klägers. Versicherer ist der Kläger als Mieterverein, mit dem der Versicherte (das Mitglied) durch die Mitgliedschaft eine direkte Vertragsbeziehung hat, durch die er gegen den Kläger einen Rechtsanspruch auf Beistandsleistungen in Form der außergerichtlichen Rechtsberatung und Interessenwahrnehmung bei Miet- und Pachtstreitigkeiten und dem Auftreten miet- und pachtrechtlicher Probleme erwirbt. Das von dem Kläger gedeckte Risiko besteht in der erforderlich werdenden (außergerichtlichen) Beratung und Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aufgrund von auftretenden mietbzw. pachtrechtlichen Streitigkeiten und Problemen. Dieses Risiko hat der Kläger in dem bei Vertragsschluss (Vereinsbeitritt) auf Grundlage seiner Satzung vereinbarten Umfang übernommen.

    31
    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beistandsleistung "Rechtsberatung" lediglich die außergerichtliche Rechtsberatung gewährt und sich der Anspruch des Mitglieds insoweit nicht auch auf die Übernahme der gerichtlichen Rechtsverfolgung bzw. auf eine Übernahme der Kosten für die gerichtliche Rechtsverfolgung erstreckt. Das Wesen eines "Versicherungsumsatzes" besteht - wie bereits ausgeführt - darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistung zu erbringen. Maßgeblich und ausreichend ist mithin die Gewährung der bei Vertragsschluss vereinbarten Leistung. Eine "vollständige" Risikoübernahme hinsichtlich eines bestimmten Lebenssachverhaltes ist nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht üblich. So erfolgt etwa bei Kfz-Versicherungen häufig die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oder bei Schadensversicherungen die Festlegung einer Versicherungssumme im Sinne einer Höchstsumme. Auch in diesen Fällen erfolgt mithin keine "vollständige" und allumfassende, sondern lediglich die vertraglich vereinbarte Risikoübernahme. In dem durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. November 2018 (XI R 16/17 a.a.O.) entschiedenen Fall war die Kostenerstattung ebenfalls der Höhe nach eingeschränkt. Die außergerichtliche Rechtsberatung und Interessenwahrnehmung stellt im Übrigen auch eine den Sonderbelangen des einzelnen Mitglieds dienende wirtschaftlich bedeutsame Leistung dar, zumal außergerichtliche Rechtsberatungen regelmäßig kosten- bzw. gebührenpflichtig sind. Dem Kläger selbst entstehen durch diese Beistandsleistungen ebenfalls Kosten - u.a. für die mit der Rechtsberatung betrauten eigene Mitarbeiter und die in Anspruch genommene Freiberufler - welche über die anteiligen Mitgliedsbeiträge finanziert werden.

    II.

    32
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    33
    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.

    34
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.