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  • 25.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228803

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 17.03.2022 – 10 U 16/21

    1. Der Vorstand eines Vereins überschreitet die sich aus § 27 Abs. 3 Satz 1, § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Grenze der zulässigen Delegation von Geschäftsführungsaufgaben, wenn er einen Dritten mit lediglich beispielhaft umschriebenen "Dienstleistungen zur Organisation und Verwaltung des Auftraggebers" beauftragt, die einen wesentlichen Teil der zum Wirkungskreis des Vorstandes gehörenden Aufgaben umfassen. Dies gilt auch dann, wenn dem Vorstand danach noch ein eigenständig wahrzunehmender Aufgabenbereich verbleibt.

    2. Erfolgt die Beauftragung des Dritten in einer derartigen Fallgestaltung entgeltlich, kann der Abschluss des Vertrages zudem gegen eine Satzungsbestimmung verstoßen, nach der die Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich ausgeübt wird.

    3. Handelt es sich bei dem beauftragten Dritten um eine Gesellschaft, deren Gesellschafter mit den den Verein vertretenen Vorständen identisch sind, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht führen.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Urteil vom 17.03.2022


    In dem Rechtsstreit
    V... e.V., vertreten durch die Vorsitzende, ... Zeuthen
    - Beklagter und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt G ...
    gegen
    V... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ... Mittenwalde
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ...

    hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 10. Zivilsenat - durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04.12.2020, Az. 6 O 172/18, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin nimmt den beklagten Verein auf Zahlung vertraglich vereinbarter Entgelte in Anspruch.

    Beide Parteien gehen auf eine von Herrn Dr. Till Ha. - den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin - und Herrn Sven Hi. konzipierte Organisationsstruktur zurück. Das Konzept sah unter anderem die Gründung einer Mehrzahl gemeinnütziger Sportvereine sowie einer Gesellschaft vor, wobei die Vereine Rehabilitationssport anbieten und Einnahmen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen sowie Leistungen der Krankenkassen erzielen sollten und die Gesellschaft auf vertraglicher Grundlage gegen Zahlung eines nach dem jeweiligen Vereinsumsatz bestimmten Entgelts Verwaltungsaufgaben für die Vereine erbringen sollte.

    Entsprechend dieser Konzeption, die ab 2005/2006 bundesweit umgesetzt wurde und zur Entstehung von insgesamt 15 gemeinnützigen Sportvereinen führte, wurde im Jahr 2005 der Beklagte gegründet. Dessen Vorstand bestand zunächst aus Herrn Hi., dessen Ehefrau Peggy Hi. und Herrn Dr. Ha. Die Satzung des Beklagten vom 08.12.2005 sah unter anderem vor, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1), selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (§ 2 Abs. 3), sowie dass dessen Organe ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (§ 2 Abs. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf deren zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 297 ff. d.A.) verwiesen.

    Mit Notarvertrag vom 12.06.2006 gründeten Herr Hi. und Herr Dr. Ha. die Klägerin, wobei beabsichtigt war, dass diese die Firma "Verwaltungsgesellschaft mbH" führt. Zugleich bestellten sie Frau Renate E. zur Geschäftsführerin.

    Noch vor Eintragung der Klägerin im Handelsregister wurde die als Anlage K1 (Blatt 10 f. d.A.) vorgelegte, mit "Auftrag" überschriebene Vertragsurkunde errichtet, die seitens der Klägerin von Frau E. und seitens des Beklagten von Herrn Hi. sowie Herrn Dr. Ha. unterzeichnet wurde. Der Vertrag beinhaltet unter anderem folgende - von der Klägerin auch in einer Vielzahl anderer Verträge mit Sportvereinen verwendete - Klauseln:

    "§ 1 Gegenstand

    Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Organisation und Verwaltung des Auftraggebers.

    § 2 Aufgaben des Auftragnehmers im Auftrag des Auftraggebers

    Die Dienstleistungen umfassen u.a.

    - Verwalten der Vereinsmitglieder[...]
    - Eingabe von Mitgliedsverträgen, Ruhezeiten, Vertragsveränderungen und Kündigungen
    - Einzug der Mitgliedsbeiträge
    - Abrechnung von Kassenleistungen
    - Überweisung von Rechnungsbeträgen [...] bei regelmäßig anfallenden Zahlungen und geringen Beträgen bzw. bei größeren Einzelbeträgen nach Rücksprache mit dem Vorstand
    - Meldungen zu Mitgliederzahlen und -strukturen an den LSB und anderen übergeordneten Einrichtungen
    - Buchführungen
    - Vorbereitungen des Jahresabschlusses
    - erstellen von Jahresabschlüssen
    - Unterstützung bei der Zertifizierung von Kursen nach § 44 SGB
    - Unterstützung bei der Zertifizierung von Kursen nach § 20 SGB
    - Unterstützung bei der Qualitätssicherung
    - Unterstützung bei der Zulassung der Angebote
    - Unterstützung bei der Erarbeitung der Steuererklärung
    - beratende Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes

    § 3 Aufgaben des Auftraggebers

    Das Erbringen aller notwendigen Zuarbeiten, damit der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, die im § 2 definierten Leistungen erbringen zu können.

    § 4 Zeitraum

    [...] der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit getroffen, kann jedoch von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

    § 5 Aufwandsentschädigung

    Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeiten 20 % des monatlichen Umsatzes den der Auftraggeber tätigt. Dieser ist bis zum 5 Arbeitstages des Folgemonats an den Auftragnehmer zu überweisen..."

    Nachdem im Folgenden bei einem anderen, aufgrund des eingangs dargestellten Konzepts gegründeten Sportverein Zweifel an der Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinn aufgekommen waren, wurde im Jahr 2013 der als übergeordneter Dachverband verfasste Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e. V. (im Folgenden auch: "Dachverband") gegründet. Vorstände des Dachverbandes waren Herr Dr. R. und Frau Kerstin B., die Lebensgefährtin des Dr. Ha. Der Dachverband übernahm gegenüber seinen Mitgliedern die Verpflichtung zur Erbringung derjenigen Aufgaben, die zuvor von der Klägerin aufgrund der mit den Vereinen geschlossenen Verträge erbracht wurden, und beauftragte hiermit seinerseits wiederum die Klägerin. Der hierüber am 17.01.2014 zwischen dem Dachverband und der Klägerin geschlossene Vertrag (Anlage K16, Blatt 89 ff. d.A.), beinhaltet unter anderem Folgendes:

    "Präambel

    ... Zur Zeit des Vertragsschlusses erbringt VP 1 [die hiesige Klägerin] entgeltliche Dienstleistungen auf der Basis eines gesonderten Vertragsverhältnisses für die nachstehend aufgeführten Vereine: ... 12. VGS Brandenburg e.V. ...

    Für die seit Jahren geleisteten Dienstleistungen erhält VP 1 vertragsgemäß eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 19 % der jeweils von den Vereinen tatsächlich realisierten Einnahmen....

    § 5 Aufwandsentschädigung

    1. Der VP 1 stellt dem VP 2 für seine geleisteten Dienstleistungen u.a. die nachstehend aufgeführten Kosten in Rechnung. Diese orientieren sich an den erbrachten Leistungen, dürfen die 19 % aus den o.a. Vertragsverhältnissen zwischen dem VP 1 und den jeweiligen Vereinen nicht überschreiten. ...

    2. Soweit der VP 1 dem VP 2 seine Vertragspartner-Vereine als Mitglieder vermittelt hat, gilt folgendes: Der zwischen dem VP 1 und dem Verein geschlossene Dienstleistungsvertrag bleibt bestehen, wird aber für die Dauer der Vertragsmitgliedschaft beim VP 2 ausgesetzt. Während der Mitgliedschaft entrichtet der jeweilige Verein einen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag an den VP 2. Mit der Zahlung der in § 5 definierten Aufwandsentschädigungen von VP 2 an VP 1 [...] sind die Forderung des VP 1 an die Vereine für den jeweiligen Zeitraum abgegolten. Der VP 2 weist die ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine darauf hin, dass die mit dem VP 1 vereinbarte vertragliche Beziehung lediglich ausgesetzt und im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortbesteht."

    Diesem Vertrag entsprechend machte die Klägerin ab dem Jahr 2014 zunächst keine Zahlungsforderungen gegenüber dem Beklagten geltend.

    Im Jahr 2015 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Herrn Hi. und Herrn Dr. Ha., in deren Folge sie sich auf eine Trennung der gemeinsam aufgebauten Struktur dahingehend verständigten, dass Herr Hi. den Dachverband sowie die Betreuung von neun Mitgliedsvereinen und Herr Dr. Ha. die Klägerin und die Betreuung von sechs Mitgliedsvereinen "übernehmen" sollten. In Umsetzung dieser Vereinbarung übertrug Herr Hi. im April 2015 seinen Geschäftsanteil an der Klägerin an Herrn Dr. Ha. Mit einem zwischen der Klägerin und dem Dachverband am 20.04.2015 geschlossenen Vertrag (Anlage K17, Blatt 92 d.A.) wurde vereinbart, den Vertrag vom 17.01.2014 mit Wirkung zum 30.04.2015 zu beenden.

    Im Folgenden bis November 2015 wurden seitens des Beklagten im Hinblick auf den Vertrag vom 01.07.2006 Zahlungen an die Klägerin geleistet. Diese erfolgten auf Veranlassung des Herrn Dr. Ha., der in dieser Zeit dem Vorstand des Beklagten, nach dem Rücktritt der beiden anderen Vorstände zuletzt als dessen einziges Mitglied angehörte. Im weiteren Verlauf wurde für den Beklagten ein Notvorstand eingesetzt und schließlich ein neuer Vorstand bestellt, der im August 2016 im Vereinsregister eingetragen wurde und dem Dr. Ha. nicht angehörte.

    Ab Januar 2016 wurde Herrn Dr. Ha. der Zugang zum Bankkonto des Beklagten schrittweise eingeschränkt und schließlich im Februar 2016 vollständig entzogen, sodass seitens der Klägerin keine Bankgeschäfte für den Beklagten mehr abgewickelt werden konnten. Vor diesem Hintergrund forderte die Klägerin mit an verschiedene Organe und Mitglieder des Beklagten gerichteten Schreiben vom 25.02., 15.03., 03.08. und 08.09.2016 (Anlagen K6 bis K9, Blatt 19 ff. d.A.) die für die Durchführung des Vertrages vom 01.07.2006 erforderliche Zuarbeit, die Zahlung der darin vereinbarten Vergütung und zuletzt auch - zur Bestimmung des Umfangs des vermeintlichen Vergütungsanspruchs - die Erteilung von Auskünften zu den vom Beklagten erzielten Einnahmen. Mit Rechnungen vom 03.01. und 08.02.2016 sowie mit "Zwischenabrechnungen" vom 07.03. und 07.04.2016 beanspruchte sie für die Monate Dezember 2015 bis Juli 2016 Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.787,13 € netto zzgl. Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungsschreiben wird auf die Anlagen K10 bis K14 (Blatt 30 ff. d.A.) verwiesen.

    Der Beklagte nahm die Klägerin vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen erfolgreich auf Herausgabe von Unterlagen des Vereins in Anspruch. Dem Urteil vom 17.03.2017 leistete die Klägerin Folge.

    Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von dem Beklagten Zahlung der für Dezember 2015 bis Juli 2016 abgerechneten Entgelte verlangt. Zudem hat sie im Wege der Stufenklage weitergehende Vergütungsansprüche mit der Begründung geltend gemacht, die Höhe des ihr vertraglich zustehenden Entgelts mangels hinreichenden Einblicks in die Geschäftsvorgänge des Beklagten seit Januar 2016 nicht bestimmen zu können. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Vertrag vom 01.07.2006 wirksam zu Stande gekommen und durch die Vereinbarungen zwischen ihr und dem Dachverband lediglich vorübergehend ausgesetzt gewesen sei. Der Vertrag sei jedenfalls Ende April 2015 wieder aufgelebt und habe zumindest für den den streitgegenständlichen Forderungen zu Grunde liegenden Zeitraum fortbestanden. Sie habe während dieser Zeit die vereinbarten Leistungen für den Beklagten erbracht bzw. diese - soweit ihr deren Erbringung aufgrund der Beschränkung des Bankzugangs nicht mehr möglich gewesen sei - dem Beklagten angedient und könne daher das vertragliche Entgelt beanspruchen, welches sich nach einer nachträglich getroffenen Vereinbarung auf 19 % des Umsatzes belaufe.

    Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Vertrag schon aufgrund der seinerzeit bestehenden Identität der Parteien unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten nicht wirksam zu Stande gekommen sei. Zudem seien sowohl die Leistungspflichten der Klägerin als auch deren Vergütungsanspruch in dem Vertragstext nicht hinreichend bestimmt und die Höhe der Vergütung völlig unüblich und sittenwidrig überzogen. Davon abgesehen habe der Vertrag mit der Übernahme der fraglichen Leistungspflichten durch den Dachverband sein Ende gefunden. Vergütungspflichtige Leistungen seien seitens der Klägerin seither nicht erbracht worden; soweit Dr. Ha. Buchungsvorgänge für den Beklagten durchgeführt habe, sei dies seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Vereinsvorstand zuzurechnen. Die Rechnungen seien davon abgesehen insofern unrichtig, als die Klägerin auf die vertraglich vorgesehene Vergütung die Umsatzsteuer aufgeschlagen hat, und im Übrigen nicht prüffähig. Das Auskunftsbegehren sei bereits rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin bis zu der vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen erstrittenen Herausgabe der Unterlagen des Beklagten sich aus diesen die nunmehr geforderten Informationen selbst habe verschaffen können.

    Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 04.12.2020 antragsgemäß zur Zahlung der abgerechneten Entgelte nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie zur Erteilung von Auskünften über den im Zeitraum zwischen dem 01.12.2015 und dem 31.07.2016 jeweils monatlich von ihm getätigten Umsatz verurteilt.

    Es hat dafür gehalten, dass der Vertrag vom 01.07.2006 wirksam sei. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütungshöhe und den Leistungsumfang unterlägen nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Zudem sei auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot festzustellen. Der Vertrag verstoße ferner nicht gegen die guten Sitten. Der Beklagte habe trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend dargelegt, dass die vereinbarten wechselseitigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis stünden und dass bei der Klägerin insofern eine verwerfliche Gesinnung bestanden habe. Ein unzulässiges Insichgeschäft liege nicht vor, da zwischen den vertretungsberechtigten Organen der Parteien im Jahr 2006 keine Personenidentität bestanden habe. Der Vertrag sei auch nicht deshalb unwirksam, weil dieser - wie der Beklagte gemeint habe - mit der Erstellung von Jahresabschlüssen den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Leistungen umfasst hätte. Denn nach dem Vertragstext habe der Klägerin lediglich die Vorbereitung, nicht aber die Erstellung von Jahresabschlüssen oblegen. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06. und 02.11.2016 (Az. 10 K 342/14 und 5 K 52/15, Anlagen B2 und B3, Blatt 157 ff. d.A.) gäben für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her.

    Eine Beendigung des Vertrages sei vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Allein die Mitgliedschaft im Dachverband genüge hierfür nicht. Die Vereinbarung zwischen dem Dachverband und der Klägerin vom 17.01.2014 habe ihrem Inhalt nach nur zur Aussetzung des hier in Rede stehenden Vertrages vom 01.07.2006 geführt, sodass dieser mit der von der Klägerin und dem Dachverband vereinbarten Beendigung ihres Vertragsverhältnisses wieder aufgelebt sei. Nichts anderes ergäbe sich unter der Annahme, dass eine Vereinbarung der Klägerin mit dem Dachverband keine Wirkungen auf den hier in Rede stehenden Vertrag habe, da der Vertrag unter dieser Prämisse schon nicht wirksam ausgesetzt worden sei.

    Soweit die Entgeltforderung beziffert sei, sei sie begründet. Die Klägerin habe in dem ihr möglichen Umfang zu den erbrachten Leistungen vorgetragen. Dem sei der Beklagte, dem seit Juni 2017 die von der Klägerin herausgegebenen Unterlagen vorlägen, nicht hinreichend entgegengetreten. Darüber hinaus begründe sich der Zahlungsanspruch auch ungeachtet der Leistungserbringung aus § 615 BGB.

    Der geltend gemachte Auskunftsanspruch rechtfertige sich aus § 242 BGB, da der Klägerin die Umsätze, die sie als Berechnungsgrundlage benötige, nicht in Gänze bekannt seien.

    Gegen das Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Erwägungen Bezug genommen wird (Blatt 206 ff. d.A.), wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er rügt, das Landgericht habe seinen unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach der Vertrag vom 01.07.2006 nach der Gründung des Dachverbandes im Jahre 2013 aufgehoben worden sei. Auch sei nicht hinreichend gewürdigt, dass Dr. Ha. seit April 2015 der einzig verbliebene Vorstand des Beklagten gewesen sei und der Klägerin erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Mitte der Zugang zum Bankkonto des Beklagten habe beschränkt werden können, sodass Dr. Ha. als einzig verbliebener Vorstand des Beklagten und Geschäftsführer der Klägerin weiterhin Insichgeschäfte zwischen den Parteien habe tätigen können, was mit der "Aktivierung" des zuvor aufgehobenen Vertrages geschehen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.

    Der Beklagte beantragt,

    das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 04.12.2020 - 6 O 172/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg.

    1.

    Die Klägerin kann die geforderten Zahlungen aus keinem Rechtsgrund von dem Beklagten beanspruchen.

    a)

    Die Ansprüche begründen sich nicht nach § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB aus dem Vertrag vom 01.07.2006.

    aa)

    Der Vertrag ist bereits deshalb nicht wirksam zu Stande gekommen, weil die Herren Hi. und Dr. Ha., die den Vertrag als Vorstände des Beklagten für diesen schlossen, zugleich Gesellschafter der Vorgesellschaft waren, aus der die Klägerin hervorgegangen ist.

    Dem Landgericht ist zwar darin beizutreten, dass § 181 BGB in dieser Fallgestaltung nicht unmittelbar einschlägig ist. Denn deren Wortlaut setzt die Identität der für beide Seiten des Rechtsgeschäfts auftretenden Personen voraus. Die Klägerin ist bei Abschluss des Vertrages indes nicht von ihren damaligen Gesellschaftern, sondern von Frau E. vertreten worden.

    Die Vorschrift findet hier aber analoge Anwendung. Nach gefestigter Rechtsprechung gelten die Grundsätze des § 181 BGB entsprechend, wenn eine Personenidentität nur dadurch umgangen wird, dass auf der einen Seite des Rechtsgeschäfts ein Untervertreter auftritt, der von dem nach § 181 BGB ausgeschlossenen Vertreter bestellt worden ist. Denn in dieser Fallgestaltung wird trotz des Auftretens verschiedener Personen der Interessenkonflikt nicht beseitigt, da der Vertreter auf den Untervertreter Einfluss nehmen und zugleich auf der anderen Seite des Vertretergeschäfts mitwirken kann (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 181 BGB, Rn. 50 m.w.N.). Nicht als Untervertreter in diesem Sinne sind danach allerdings Organe des Geschäftsherrn anzusehen, die ihre Vertretungsmacht nicht von dem nach § 181 BGB ausgeschlossenen Vertreter ableiten, sondern von vornherein gesetzliche Vertretungsmacht besitzen (BGH, Urteil vom 06.03.1975 - II ZR 80/73 - BGHZ 64, 72; Urteil vom 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 - BGHZ 91, 334).

    Der Vertrag vom 01.07.2006 ist nach diesen Maßstäben auf Seiten der Klägerin von einer Untervertreterin der auf Beklagtenseite aufgetretenen Herren Hi. und Dr. Ha. geschlossen worden. Frau E. war zwar in dem Gesellschaftsvertrag vom 12.06.2006 zur Geschäftsführerin bestellt worden. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vertrag insgesamt - und damit auch hinsichtlich der Geschäftsführerbestellung - wegen der Wahl einer unzulässigen Firma nichtig war (vgl. Servatius, in: Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Auflage 2022, § 4, Rn. 28), war die Vertretungsmacht der Geschäftsführerin bei Abschluss des hier in Rede stehenden Vertrages aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Eintragung der Klägerin ins Handelsregister auf die - insbesondere nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GmbHG - zur Entstehung der Gesellschaft notwendigen Geschäfte beschränkt (s. etwa Merkt, in: Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 11 GmbHG, Rn. 66; Jaeger, in: BeckOK GmbHG, Stand: 01.08.2021, § 11 GmbHG, Rn. 14 jeweils m.w.N.). Zur Vertretung der (Vor-) Gesellschaft bei Abschluss des hier in Rede stehenden Vertrages war die Geschäftsführerin daher nicht bereits aufgrund einer ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Vertretungsmacht befugt, sondern erst durch die Ermächtigung der Gesellschafter, die - jedenfalls durch ihre Beteiligung als gesetzliche Vertreter des Beklagten - Kenntnis von dem Vertragsabschluss hatten und diesen offensichtlich zumindest billigten.

    Dass den Vorständen des Beklagten ein Insichgeschäft gestattet war, ist nicht festzustellen. Auch ist eine Genehmigung des Vertrages vom 01.07.2006 nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau E. in der Zeit zwischen der Eintragung der Klägerin ins Handelsregister und ihrer Abberufung als deren Geschäftsführerin in einer Weise mit der Durchführung des Vertrages befasst war, die auf dessen (konkludente) Genehmigung schließen ließe.

    bb)

    Der Vertrag vom 01.07.2006 ist zudem unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam.

    Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, begründet seine im fremden Namen abgegebene Vertragserklärung grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Bindung des Vertretenen. Das Risiko, dass der Vertreter dabei die ihm für die Ausübung der Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Vertretenen gezogenen Grenzen überschreitet, hat grundsätzlich der Vertretene zu tragen (BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 74/14 - BeckRS 2016, 12899 m.w.N.). Eine solche Missachtung von Regeln und Weisungen, die sich aus dem Innenverhältnis des Vertreters zum Vertretenen ergibt, wirkt sich erst dann im Außenverhältnis aus, wenn die Grenzen des rechtlich Tragbaren überschritten werden. Ein derartiger, sich auf die Wirksamkeit des vom Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts auswirkender Vollmachtsmissbrauch ist insbesondere gegeben, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftsgegner bekannt ist oder wegen Evidenz des Missbrauchs ohne weitere Nachforschungen hätte bekannt sein müssen (BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19 - BeckRS 2020, 31084 m.w.N.). Denn das Vertrauen des Geschäftsgegners auf den Bestand des Geschäfts ist nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder wenn es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann der Geschäftsgegner aus dem formal durch die Vertretungsmacht gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19 - a.a.O.). So liegt es hier.

    Die Herren Hi. und Dr. Ha. verfügten zwar als Vorstände des Beklagten über eine den Abschluss des Vertrages vom 01.07.2006 abdeckende Vertretungsmacht. Insbesondere war die grundsätzlich umfassende und unbeschränkte Ermächtigung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB hier nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB beschränkt. Denn die Vorschrift setzt eine Regelung in der Satzung voraus, die klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht bloß vereinsinterne Bedeutung haben, sondern (auch) die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränken soll (BGH, Urteil vom 15.04.2021 - III ZR 139/20 - BGHZ 229, 299). Eine solche Satzungsbestimmung ist vorliegend nicht ersichtlich.

    Mit dem demnach von der Vertretungsmacht des Vorstands umfassten Abschluss des Vertrages vom 01.07.2006 haben die für den Beklagten handelnden Vorstände gleichwohl gegen dessen Innenrecht verstoßen.

    Der Vertragsschluss steht bereits im Hinblick auf seinen Regelungsgegenstand im Widerspruch zur Satzung des Beklagten. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes die Vorschriften der §§ 664-670 BGB, unter anderem also das grundsätzliche Verbot der Übertragung der Ausführung des Auftrags auf einen Dritten nach § 664 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechende Anwendung. Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand die Geschäftsführung daher nicht allgemein einer anderen Person oder Stelle übertragen (vgl. Neudert/Waldner, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Auflage 2021, Rn. 277; Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 27 BGB, Rn. 59). Der Vertrag vom 01.07.2006 sieht dementgegen eine generelle Delegation von Geschäftsführungsaufgaben in diesem Sinne vor. Denn hiermit ist die Klägerin nicht - wie es auf Seite 4 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 24.02.2022 (Blatt 312 ff., 313R d.A.) heißt - mit der Wahrnehmung vereinzelter, im Vertrag genau spezifizierter wirtschaftlicher und verwaltungsmäßiger Angelegenheiten beauftragt worden. Angesichts des in § 1 des Vertrages allein funktional beschriebenen Gegenstandes ("Dienstleistungen zur Organisation und Verwaltung des Auftraggebers"), welcher in § 2 des Vertrages lediglich beispielhaft umschrieben ist ("Die Dienstleistungen umfassen u.a."), lassen sich vielmehr sämtliche Geschäftsführungsaufgaben unter den Vertrag fassen. Auch wenn dem Vorstand des Beklagten danach noch ein eigenständig wahrzunehmender Aufgabenbereich verblieb, war der Klägerin zumindest ein wesentlicher Teil der zum Wirkungskreis des Vorstandes gehörenden Aufgaben, insbesondere das Verwalten der Vereinsmitglieder, der Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die Buchführung und das Vorbereiten und Erstellen von Jahresabschlüssen, übertragen. Diese sehr deutlich über bloße Gehilfentätigkeiten hinausgehende Delegation von Geschäftsführungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung an die Klägerin hätte einer Grundlage in der Satzung des Beklagten bedurft, an der es indes fehlt.

    Mit der Vereinbarung des in § 5 des Vertrages vom 01.07.2016 als Aufwandsentschädigung bezeichneten Entgelts für die übertragenen Tätigkeiten verstieß der Vertrag zudem gegen § 2 Nr. 4 der Satzung. Nach der Bestimmung üben die Vereinsorgane im Sinne von § 8 der Satzung, also die Mitgliedsversammlung und der Vorstand, ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorschrift, die erst im Jahr 2014 um eine Bestimmung ergänzt worden ist, wonach die Organe entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss des Vorstandes angemessen entschädigt werden können (Blatt 289 d.A.), zielt erkennbar darauf ab, den Verein grundsätzlich nicht mit Entgelten für die von den Vorstandsmitgliedern für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes aufgewandte Arbeitszeit und -kraft zu belasten. Die Bestimmung erfasst daher nicht nur den Fall der Gewährung einer von der Haushaltslage unabhängigen unmittelbaren Vergütung eines Vorstandes. Aufgrund des Regelungszwecks verbietet der in § 2 Abs. 4 der Satzung verankerte Grundsatz der ehrenamtlichen Ausübung der Organtätigkeit vielmehr auch andere Vertragsgestaltungen, sofern sie zur Begründung eines generellen Entgeltanspruchs gegen den Verein für nach der Satzung vom Vorstand zu erbringende Tätigkeiten führen. Diesem Verbot läuft der streitgegenständliche Vertrag zuwider. Denn damit wird ein (von der Haushaltslage unabhängiger) Vergütungsanspruch gegen den Verein für die Erfüllung von Aufgaben begründet, die nach dem Vorstehenden - jedenfalls im wesentlichen - von den Vorständen selbst unentgeltlich zu erbringen sind. Für eine Subsumtion dieser Fallgestaltung unter das Verbot des § 2 Abs. 4 der Satzung spricht zudem, dass sich die Vorstände Hi. und Dr. Ha. mit dem Abschluss des Vertrages vom 01.07.2006 daher nicht nur auf Kosten des Vereins eines Großteils der von ihnen mit der Bestellung zu Vorständen unentgeltlich übernommenen Verpflichtungen entledigt, sondern sie als Gesellschafter der Klägerin auch einen finanziellen Vorteil aus der Übertragung der Vorstandsaufgaben erlangt haben.

    Der Abschluss des Vertrages verstößt ferner gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, wonach der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Denn der Vertrag ist mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 51?ff. AO nicht zu vereinbaren. Das niedersächsische Finanzgericht hat in dem vom Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Urteil vom 28.06.2016 (Az. 10 K 342/14) zu einem inhaltlich entsprechenden Vertrag, welchen ein - ebenfalls auf der Grundlage der von den Herren Hi. und Dr. Ha. konzipierten Organisationsstruktur gegründeter - Sportverein mit der Klägerin geschlossen hat, ausgeführt:

    "Vergleichbare Bedenken bestehen gegenüber der Vereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation und Verwaltung. Zwar ist der Leistungskatalog in Teilen einzeln umschrieben, jedoch lässt die Formulierung ,die Dienstleistungen umfassen u.a.' erkennen, dass es sich hierbei nur um eine beispielhafte Umschreibung handelt. Eine eindeutige, klar umrissene Festlegung der Leistungspflichten fehlt folglich auch in diesem Vertrag. Zudem ist die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Entgeltes für derartige Leistungen völlig unüblich und entspricht nicht demjenigen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer akzeptiert hätte. Ebenso wie in den Mietvereinbarungen fehlt eine Deckung der Entgelthöhe, so dass der Erfolg der Betätigung des ... [klagenden Vereins] übermäßig stark für nicht satzungsmäßige Zwecke verwendet wird. Die Zuwendungen an die Mitglieder des ... [klagenden Vereins] aufgrund der vorgenannten Vereinbarung verstoßen folglich gegen die Selbstlosigkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO, so dass eine Steuerbefreiung zu versagen war."

    Diese Erwägungen, denen der Senat beitritt, treffen auf den hier in Rede stehenden Vertrag vom 01.07.2016 in gleicher Weise zu.

    Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des hier im Streit stehenden Vertrages, der mithin in mehrfacher Hinsicht gegen die im Innenverhältnis des Beklagten geltenden Regelungen verstößt, ist nach dem Vorstehenden nicht schutzwürdig. Die diese Verstöße begründenden Umstände waren nämlich den Gründungsgesellschaftern der Klägerin nicht nur positiv bekannt; diese Umstände sind vielmehr bereits in der von den Herren Hi. und Dr. Ha. konzipierten Organisationsstruktur angelegt, wobei der Abschluss des Vertrages vom 01.07.2006 durch die Klägerin und den Beklagten - ebenso wie das Zustandekommen entsprechender Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den anderen, zu dieser Struktur gehörenden Sportvereinen - einen integralen Bestandteil der Umsetzung dieser Struktur und damit auch des Geschäftsmodells der Klägerin darstellte. Für ein Vertrauen der Klägerin auf die Satzungsgemäßheit des Abschlusses des Vertrages ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

    b)

    Der Zahlungsanspruch begründet sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dem der streitgegenständlichen Forderung zu Grunde liegenden Zeitraum ein im Sinne von §§ 677, 683 BGB dem Interesse und Willen des Beklagten entsprechendes Geschäft für diesen besorgt hat.

    2.

    Da dem Hauptanspruch demnach bereits die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Klage nicht nur in dem Umfang, in dem hierüber mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist, sondern insgesamt abzuweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 179/16 - NJW 2017, 2675 m.w.N.).

    3.

    Die Nebenentscheidungen begründen sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 44 GKG, § 3 ZPO, wobei der Wert der Stufenklage ausgehend von den Angaben in der Klageschrift (Blatt 9 d.A.) mit 904,40 € bewertet ist.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 181