26.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207928
Kammergericht Berlin: Urteil vom 28.11.2018 – 24 U 75/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xxx und die Richter am Kammergericht Dr. xxx und xxx
für Recht erkannt:
Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden durch die Feststellung ergänzt, dass die Trabrennordnung (TRO), die Bestandteil der Satzung des Beklagten ist, in ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens am 01.11.2015 gültigen Fassung vom 01.05.2013 u.a. folgende Regelungen enthielt:
„§ 22 Besondere Pflichten des Trainers
Jeder Trainer ist insbesondere verpflichtet:
a) …
b) sicherzustellen, dass bei Pferden, die von ihm trainiert werden, keine nicht erlaubten Mittel gem. „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ angewandt werden.
c) sicherzustellen, dass an Renntagen hinsichtlich der Pferde, die von ihm trainiert werden, die Sauberkeit von Transportmitteln und Boxen überwacht wird und eine lückenlose Überwachung der Pferde erfolgt. Solange Boxen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand sind, darf ein Pferd nicht eingestallt werden. Über nicht ordnungsgemäße Boxen hat der Trainer sicherzustellen, dass ein Protokoll erstellt und unverzüglich an die Rennleitung weitergegeben wird.
d) …
§ 93 Doping
1.
a) Kein Pferd darf am Renntag in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen Mittel enthalten, die nach den jeweiligen „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ nicht erlaubt sind („nicht erlaubte Mittel“).
b) Ein Dopingfall liegt vor, wenn
- die Erstanalyse (A-Probe) und die Gegenanalyse (B-Probe) positiv sind,
- …
2. Einen Verstoß gegen die Dopingbestimmungen begeht, wer nicht erlaubte Mittel anwendet oder anwenden lässt, deren Anwendung versucht, bei ihr mitwirkt oder sie pflichtwidrig ermöglicht oder die Entnahme einer Dopingprobe verhindert. Einen Verstoß begeht ein Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferden Substanzen solcher Mittel festgestellt werden.
…
6. Ein Trainer ist dafür verantwortlich, dass am Renntag bis zum Abschluss der Entnahme von Dopingproben ein von ihm trainiertes Pferd in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen kein Mittel enthält, das nach den jeweiligen „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ nicht erlaubt sind („nicht erlaubte Mittel“). Diese Überwachungspflicht schließt die Kontrolle über verabreichte Medikamente und die Überwachung der Sauberkeit von Transportmitteln und Boxen sowie die Sicherstellung der Beaufsichtigung der Pferde ein.
7.
a) Ein Pferd darf in Rennen nicht eingesetzt werden, wenn es ein nicht erlaubtes Mittel gem. „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ aufweist.
b) …
§ 103 Grundregeln
…
3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein.
§ 135 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Zucht- und Rennbetrieb gefährdet oder schädigt oder dadurch regelwidrig handelt, dass er die ihm durch Satzung und Ordnungen des HVT oder Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise verletzt.
2. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer:
a) den ihm nach Satzung und Ordnungen auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt;
b) …
j) 1. nicht erlaubte Mittel (Doping) anwendet, anwenden lässt, die Anwendung
duldet oder pflichtwidrig ermöglicht;
2. unabhängig von dem Nachweis der Voraussetzungen des vorstehenden
Absatzes j 1. als Trainer verantwortlich zeichnet für ein Pferd, das gedopt ist
(§ 93 Abs.1 lit. b TRO) und sich nicht entlasten kann.“
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Doping-Rennausschusses sei schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil keine Übersetzung des französischen Laborberichtes eingeholt worden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt, weil nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, wie die unstreitig in beiden Urinproben festgestellte verbotene Substanz „Hydrochlorothiazid“ von dem Pferd aufgenommen worden sei. Eine Garantiehaftung des Trainers, wie sie in § 93 Ziffer 2 S.2 TRO formuliert sei, sei für eine Verurteilung nicht ausreichend. Eine mögliche Entlastung habe der Rennausschuss dem Kläger verfahrensfehlerhaft und unter Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verwehrt, indem er keine Feststellungen zur Konzentration des Mittels in den Proben getroffen und dem Kläger so den Nachweis unmöglich gemacht habe, dass das Pferd die Substanz durch kontaminiertes Stroh in dem Stall aufgenommen habe. Dass das Pferd am Renntag unstreitig eine halbe Stunde unbeaufsichtigt gewesen sei, könne eine Verurteilung angesichts des unwidersprochenen Vortrags des Klägers, einen bislang stets zuverlässigen Mitarbeiter mit der Überwachung des Transportes und des Pferdes am Renntag beauftragt zu haben, nicht – oder zumindest nicht in der ausgesprochenen Höhe – rechtfertigen. Auch insoweit sei das Urteil jedenfalls auf eine unzureichende Entscheidungsgrundlage gestützt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser rügt das Urteil des Landgerichts als formell und materiell rechtsfehlerhaft und macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe – unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – einseitig den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt und den eingeschränkten Prüfungsmaßstab, der an die Überprüfung der Entscheidungen privatautonomer Verbände anzulegen sei, verkannt. Fremdsprachliche Urkunden habe der Rennausschuss unmittelbar verwerten können, zumal der Befund unstreitig und die Untersuchung durch das französische Labor von dem Kläger selbst initiiert worden sei. Auch im Übrigen habe der Doping-Rennausschuss die Bestimmungen der TRO rechtsfehlerfrei angewendet. Einer Feststellung der Konzentration der verbotenen Substanz in den Proben, für die eine Nulltoleranzgrenze gelte, habe es nicht bedurft, da diese keine Rückschlüsse darauf zulasse, auf welchem Weg und in welcher Art und Weise das Mittel in den Körper des Pferdes gelangt sei. Dabei habe das Landgericht unbesehen die Spekulationen des Klägers übernommen, obwohl dieser für seine bestrittene Behauptung, das Stroh in der Box Nr. 16, die regelmäßig von Rentnern als Toilette benutzt werde, sei kontaminiert gewesen, keinen Beweis angeboten habe. Unter diesen Umständen hätte das Pferd auch gar nicht in der Box belassen werden dürfen. Der Kläger habe auch keine organisatorischen Vorkehrungen für den – voraussehbaren – Fall getroffen, dass der Transporteur am Renntag vor dem Mitarbeiter des Klägers am Austragungsort des Rennens eintreffe und das Pferd deshalb regelwidrig unbeaufsichtigt sei, und auch kein Medikamentenbuch geführt. Zu Recht habe der Rennausschuss deshalb die Exkulpationsversuche des Klägers nicht gelten lassen. Dies habe das Landgericht ebenso verkannt wie den Umstand, dass die einschlägigen Bestimmungen der TRO keine Garantiehaftung statuierten, sondern lediglich eine rechtsstaatlich unbedenkliche Beweislastregel aufstellten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 26. April 2018 – 9 O 245/17 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts. Die in der TRO niedergelegte Verschuldensvermutung begegne bei einer Sanktion, die in die grundgesetzlich geschützte Berufungsausübungsfreiheit eingreife, durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken. Der Beweis, dass die B-Probe positiv war, sei in dem verbandsgerichtlichen Verfahren schon nicht ordnungsgemäß erbracht worden, da trotz Wahlfreiheit zwischen den anerkannten – auch ausländischen – Laboren eine Übersetzung nicht erfolgt sei, obwohl dies ausdrücklich auch für schriftliche Beweismittel vorgesehen sei. Die Konzentration der verbotenen Substanz im Urin des Pferdes lasse zumindest indiziell darauf schließen, ob hier eine bloße Kontamination durch die Aufnahme verunreinigten Strohs oder eine gezielte Beibringung zur Maskierung von Dopingmitteln erfolgt sei. Dies sei für den erhobenen Vorwurf aber von tragender Bedeutung. Es sei – anders als vom Beklagten dargestellt – auch weder optisch noch vom Geruch her festzustellen, wenn ein Mensch in einem mit Stroh gestreuten Stall uriniere. Entgegen der – in sich widersprüchlichen – Darstellung des Beklagten müsse es auch genügen, einen langjährig zuverlässigen Mitarbeiter damit zu beauftragen, ausnahmslos den Transport des Pferdes zu begleiten; es ließen sich nicht für alle Lebenslagen Vorkehrungen treffen. Jedenfalls rechtfertige ein solches „Vergehen“ nicht die Verhängung eines Fahrverbotes von 2 Monaten und einer Geldstrafe von 5.000,00 EUR.
Für alle weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. November 2018 (Bl. 175f. d.A.) verwiesen.
B.
1. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Insbesondere handelt es sich bei dem angegriffenen Urteil des Doping-Rennausschusses nicht um einen den §§ 1025ff. ZPO unterfallenden Schiedsspruch, dessen Beseitigung einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO erforderte (vgl. nur BGHZ 128, 93 Rdn. 30f.; BGHZ 212, 70 Rdn. 22 – jeweils nach juris). Dies ergibt sich schon aus den Bestimmungen der §§ 100, 102 und 121 Nr.1 TRO. Zwischen den Parteien besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO. Dass der Kläger ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hat, ist offensichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
2. Das Urteil des Doping-Rennausschusses ist aber – entgegen der vom Landgericht geteilten Auffassung des Klägers – nicht zu beanstanden.
a) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen eines Verbandsgerichts wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie einer nur beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Dieses darf nur überprüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Sanktion eine Grundlage im Gesetz oder einer wirksamen Satzung hat, unter Beachtung dieses Regelwerks und allgemeiner Verfahrensgrundsätze ergangen, mit staatlichem Recht vereinbar und nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Dabei unterliegt das vereinsrechtliche Regelwerk sog. sozialmächtiger Verbände der Überprüfung auf seine inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern als auch zu Nichtmitgliedern. Die Gerichte haben auch darüber befinden, ob die Tatsachen, der der Entscheidung des Verbandsgerichts zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. nur BGHZ 87, 337 Ls. und Rdn. 19; BGHZ 128, 93 Rdn. 16, 31; BGH NJW 1997, 3368 Rdn. 6; BGHZ 212, 70 Rdn. 37; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 42f.; Kammergericht – 7. Zivilsenat – Urteil vom 08.04.2014 (7 U 67/13) Rdn. 4 und 20; OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 23; Kammergericht – 17. Zivilsenat – SpuRt 2015, 126 Rdn. 17 – jeweils nach juris; Otto in: Stöber / Otto: Handbuch zum Vereinsrecht (11. Auflage 2016) Rdn. 1010-1012 m.w.N.).
b) Diesen Maßstäben hält das Urteil des Doping-Rennausschusses stand. Der Kläger ist dem Regelwerk sowohl durch seine Teilnahme am Rennbetrieb wie auch als Inhaber eines vom Beklagten ausgestellten Ausweises für Berufsfahrer und eines Ausweises für Berufstrainer unterworfen. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
aa) Kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler liegt darin, dass der Doping - Rennausschuss keine Übersetzung des französischen Laborberichtes über die sog. B-Probe eingeholt hat. Zwar heißt es in § 103 Nr.3 TRO: „Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein“. Der Senat hat aber bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Auslegung des Landgerichts zutrifft, wonach bei Vorlage eines fremdsprachlichen Beweismittels ausnahmslos – ohne Ermessensspielraum – eine Übersetzung angefordert werden muss unabhängig davon, ob die Mitglieder des Doping - Rennausschusses und die übrigen Verfahrensbeteiligten der fraglichen Fremdsprache mächtig sind oder nicht. Damit würden die Verfahrensvorschriften der TRO deutlich strengere Regeln aufstellen als nach den Vorschriften von ZPO und GVG von staatlichen Zivilgerichten zu beachten sind, obwohl die ergänzende Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung in § 103 Nr.2 TRO ausdrücklich angeordnet ist. Denn obwohl die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG), können fremdsprachliche Urkunden im Zivilprozess auch ohne deutsche Übersetzung berücksichtigt werden; dies ergibt sich aus § 142 Abs.3 ZPO (vgl. BGH NJW 1989, 1432 Rdn. 8 – nach juris). Schon dies legt es nach Auffassung des Senats nahe, die Wendung „gegebenenfalls“ nur auf den Fall zu beziehen, dass die Mitglieder des Doping - Rennausschusses und die übrigen Verfahrensbeteiligten die fragliche Fremdsprache nicht verstehen (vgl. nur Greger in: Zöller: ZPO (32. Auflage 2018) § 142 Rdn. 17). Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Vorschriften der TRO geben jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür her, dass bei der Überprüfung der Entscheidungen des Doping-Rennausschusses strengere Regeln gelten sollten als auf die Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidung nach staatlichem Berufungs- oder Revisionsrecht anzuwenden ist. Diese lassen die Korrektur einer Entscheidung aber nur zu, wenn diese auf einer Rechtsverletzung „beruht“ (vgl. nur §§ 513 Abs.1, 520 Abs.3 S.2 Nr.2, 546, 547 ZPO). Im vorliegenden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass der Doping-Rennausschuss ohne den – wirklichen oder vermeintlichen - Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. zum Maßstab nur BGH NJW 1995, 1841 Rdn. 18 – nach juris – und etwa Ball in: Musielak / Voit: ZPO (15. Auflage 2018) § 513 Rdn. 5), da unstreitig ist, dass auch die B-Probe zum Nachweis des verbotenen Mittels Hydrochlorothiazid geführt hat. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich als unstreitig festgestellt, ohne dass der Kläger dem durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist. Es ergibt sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus dem von dem Kläger als Anlage I zur Klageschrift eingereichten zweisprachigen Untersuchungsbericht vom 04.12.2015, in dessen englischsprachigen abschließenden „Certificate“ es unter Ziffer 5. heißt: „It is hereby confirmed that the sample, which has been analyzed as set out above, contains HYDROCHLOROTHIAZIDE“, was die Mitglieder des Senats, die der englischen Sprache durchweg hinreichend mächtig sind, auch ohne Übersetzung beurteilen können.
bb) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht auch in der Beurteilung, der Kläger werde – insbesondere aufgrund der Regelung in § 93 Nr.2 Satz 2 TRO – letztlich in Form einer „Garantiehaftung“ in Anspruch genommen. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil eine Sanktion in Gestalt eines Ordnungsmittels – wie die hier verhängte Geldbuße und das Fahrverbot – nur ausgesprochen werden kann, wenn der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht ist. Nach § 135 Nr.1 TRO handelt aber nur ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ – also schuldhaft – den Regeln des HVT zuwiderhandelt; die nachfolgende Nr.2 des § 135 TRO verdeutlicht diese Voraussetzung nur durch weitere Regelbeispiele („ordnungswidrig handelt insbesondere, wer: …“). Entsprechend ist in § 135 Nr.2j) Ziffer 2. TRO eine Exkulpationsmöglichkeit für den verantwortlichen Trainer eines gedopten Pferdes ausdrücklich vorgesehen („ … und sich nicht entlasten kann“). Die Bestimmung führt deshalb nicht zu einer Garantiehaftung, sondern statuiert lediglich eine Beweislastregelung in Gestalt eines Anscheinsbeweises, der an den typischen Geschehensablauf anknüpft, dass ein festgestellter Dopingfall – den der Verband nachweisen muss – regelmäßig nur eintreten kann, wenn der Trainer seiner Überwachungspflicht nicht umfassend gerecht geworden ist. Das liegt auch dem Urteil des Doping-Rennausschusses vom 19.07.2017 zugrunde (hier: Anlage II zur Klageschrift S.6 oben; unklar allerdings zu Vorsatz und Fahrlässigkeit dort S.5 zweitletzter Absatz) und ist im Grundsatz zwischen den Parteien auch nicht streitig. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob eine Sanktion – insbesondere eine repressive Sanktion, wie sie zumindest die Verhängung einer Geldbuße darstellt – im Vereinsstrafrecht zwingend ein Verschulden oder einen Verschuldensnachweis voraussetzt (verneinend BGH NJW 1959, 982, 983 jedenfalls für „kleinere Vereinsstrafen“; Otto in: Stöber / Otto aaO. Rdn. 986 m.w.N. in Fn.11; a.A. etwa Ellenberger in: Palandt: BGB (77. Auflage 2018) § 25 Rdn. 15; differenzierend zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen etwa bei Verbandssanktionen wegen Zuschauerausschreitungen Walker NJW 2014, 119) und ob die Anwendung des Grundsatzes der sog. „strict liability“, wie sie etwa den IAAF-Dopingregeln zugrunde liegt, im Vereinsstrafrecht einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält, wenn sie im Sinne einer echten Beweislastumkehr oder einer Gefährdungshaftung aufgefasst wird (gegen eine Vereinbarkeit mit § 242 BGB insoweit etwa OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 58-62; OLG Frankfurt SpuRt 2001, 159 Rdn. 61; OLG Hamm NJW-RR 2002, 389 Rdn. 39; offen lassend OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 58, 60 – jeweils nach juris). Entgegen der Auffassung, die offenbar der Entscheidung des OLG Hamm (aaO. Rdn. 38f. – nach juris) zugrunde liegt, besteht aber auch keine Notwendigkeit, der Vorschrift des § 135 Nr.2j) S.2 TRO eine echte Beweislastumkehr zu entnehmen. Vielmehr liegt es – wie dargelegt – näher, darin lediglich eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises zu sehen (so auch OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 61ff. für die vergleichbare Regelung in § 920 Nr.3 der LeistungsprüfungsO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (LPO); vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 63 – jeweils nach juris; Fenn / Petri SpuRt 2000, 232; Lehner in: Lehner / Nolte / Putzke: Anti-Doping-Gesetz (1. Auflage 2017) § 11 Rdn. 100). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass Feststellungen auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt werden. Ein solcher würde zwar für eine Verurteilung in einem Strafverfahren nicht ausreichen. Der strafähnliche Charakter der Vereinssanktion ändert aber nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt. Der der Vereinssanktion Unterworfene wird dadurch nicht unzumutbar benachteiligt; denn er hat die Möglichkeit, den Anschein, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf sein Verschulden schließen lässt, durch eigenen Sachvortrag zu erschüttern (vgl. zum Ordnungsgeld nach § 890 Abs.1 ZPO BVerfGE 84, 82 Rdn. 17-19 – nach juris; Fenn / Petri aaO. S. 234). Dies ist auch sachgerecht, weil der verantwortliche Trainer – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – die größte Nähe zum Pferd besitzt und regelmäßig in der Lage ist zu kontrollieren, welche Personen mit dem Tier in Kontakt kommen; dagegen besitzt der Verein selbst keinen eigenen Einblick in die Trainingsabläufe oder die Behandlung des Tieres mit Medikamenten. Die strikte Anwendung der Unschuldsvermutung im Wettsportbereich würde deshalb eine effektive Dopingbekämpfung unmöglich machen.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Verhängung einer Geldbuße und eines Fahrverbots gegen den Kläger nicht zu beanstanden. Die unstreitig positive A- und B-Probe begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger als verantwortlicher Trainer seiner Überwachungspflicht, wie sie insbesondere in § 22 lit. b) und c) und in § 93 Nr.6 TRO näher normiert ist, nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hätte der Kläger die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs darlegen müssen. Sind die dargelegten Umstände streitig, bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs abgeleitet werden soll, des vollen Beweises (vgl. nur Greger in: Zöller aaO. vor § 284 ZPO Rdn. 29 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar vorgetragen, es sei „gebräuchlich“ geworden, dass mangels Toiletten im Bereich des Stalles Nr. n der Trabrennbahn Berlin- die „Mieter der Außenboxen bzw. ihre Begleiter“, insbesondere „Rentner, die ihre Pferde im Außenbereich des Stalles einstellen“, die erste Box links regelmäßig zum Urinieren nutzten (vgl. insbesondere S.7 und 19 der Klageschrift (= Bl. 7, 19 d.A.)), hat für diesen von dem Beklagten nachdrücklich bestrittenen Vortrag aber keinen Beweis angeboten. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises des Senats nach § 139 ZPO, weil der Beklagte bereits in der Berufungsbegründung auf den fehlenden Beweisantritt mehrfach ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. dort S. 6, 7 = Bl. 151, 152 d.A.), ohne dass sich der Kläger zu einer Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vortrags veranlasst gesehen hat. Zwar hat der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass es – außer am hier streitigen Renntag 01.11.2015 – in der Folgezeit auch am 25.09.2016 („nnnnn “) (Anlage K II S.4), am 24.09.2017 („nnnnnnn “) und am 24.01.2018 („Hnnn “) zu Auffälligkeiten mit dem gleichen Wirkstoff bei Pferden gekommen sei, die ausnahmslos in dem gleichen Stall untergebracht gewesen seien, und hat für die fehlende Medikamentenbehandlung und die ausreichende Überwachung an den Renntagen 24.09.2017 und 24.01.2018 (nur an diesen!) Beweis durch das Zeugnis der Trainer der betroffenen Pferde angeboten (S.3 des Schriftsatzes vom 22.03.2018 = Bl. 74 d.A.). Ein solcher Indizienbeweis wäre jedoch nur zu erheben, wenn die Indizien, ihren Beweis unterstellt, einen ausreichend sicheren Schluss auf die entscheidungserheblichen Tatsachen zulassen würden (vgl. BGHZ 193, 159 Rdn. 45 – nach juris; Greger in: Zöller aaO. vor § 284 ZPO Rdn. 9 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn selbst wenn der Beweis erbracht wäre, dass sich die betreffenden Trainer vollständig für fehlendes eigenes Verschulden entlasten könnten, bedeutet dies nicht, dass die Ursache für die positive Dopingprobe nur in einer Kontamination des Stalles 16 liegen kann. Dies ergäbe sich auch nicht aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Hilfstatsachen. Der Doping-Rennausschuss hat den Stall 16 in Augenschein genommen (vgl. S.4 Abs.4 des Urteils vom 19.07.2017), ohne Auffälligkeiten festzustellen, die den Schluss auf ein menschliches Urinieren in der Box zuließen. Für den Vorfall am 25.09.2016 („nnnnn “) gab und gibt es keinen Beweisantritt für die mangelnde Trainerverantwortlichkeit. Der Vorfall am 24.09.2017 („nnnnnnn “) führte unstreitig zum Auffinden von gleich zwei verbotenen Substanzen, nämlich von Hydrochlorothiazid und Naproxen, und stellt schon aus diesem Grunde kein aussagekräftiges Indiz für die Theorie des Klägers dar, der sich mit diesem Befund auch nicht näher auseinandersetzt. Es verbleibt nur der Vorfall am 24.01.2018 („Hnnn “), der jedoch schon wegen des zeitlichen Abstandes zu dem hier streitigen Rennen vom 01.11.2015 (fast 2 Jahre und 3 Monate) nicht als Indiz für eine gleichbleibende Kontamination des Stalles durch fremdes menschliches Handeln herangezogen werden kann. Schließlich sind viele Wege denkbar, wie und auf welchem Wege einem Pferd ein Wirkstoff zugeführt werden kann, der – wie für Hydrochlorothiazid unstreitig – als harntreibendes Mittel zur Ausschwemmung von leistungssteigernden Mittel und damit zur Verschleierung eines Dopingversuchs eingesetzt werden kann. Entgegen den eigenen Annahmen des Klägers noch aus der Klageschrift (dort S. 19 oben = Bl. 19 d.A.) handelt es sich offenkundig auch nicht um einen seltenen Befund. Dass die erste Box links des Stalles n „regelmäßig“ – also hier über einen Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren – von ungenannten „Rentnern“, die den gleichen Wirkstoff zur Bekämpfung von Bluthochdruck, Herzinsuffizienz oder zur Ausschwemmung von Ödemen eingenommen haben, zum „Urinieren“ genutzt würden, erscheint demgegenüber mehr als fernliegend. Hinweise darauf haben sich jedenfalls – wie ausgeführt – weder bei der Inaugenscheinnahme des Stalles durch die Mitglieder des Doping-Rennausschusses noch offenbar bei der Einstallung des von dem Kläger trainierten Pferdes am 01.11.2015 durch den Transporteur und sodann durch den zuverlässigen Pfleger Knn ergeben, obwohl die Überwachungspflicht des Trainers nach den §§ 22 lit. c) und 93 Nr.6 TRO ausdrücklich auch die Überwachung der Sauberkeit der Boxen einschließt. Wenn es auf der anderen Seite zutreffen sollte, dass es „weder optisch noch vom Geruch her“ festzustellen ist, wenn ein Mensch in einen mit Stroh gestreuten Stall uriniert, wie der Kläger in seiner Berufungserwiderung (dort auf S.7 = Bl. 169 d.A.) vortragen lässt, ist vollends unklar, woher der Kläger seine Kenntnis bezieht, dass die fragliche Box von Mietern bzw. Rentnern „regelmäßig“ zum Urinieren benutzt wird. Die Darlegung einer solchen Kenntnis ist zwar keine Voraussetzung für die Beweiserhebung über eine Tatsache, die der Beweispflichtige – ohne sichere Kenntnis behaupten zu müssen – auch nur vermuten bzw. für wahrscheinlich halten darf (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 213/17 – Rdn. 26 m.w.N. – nach juris). Hier fehlt es aber an einem derartigen Beweisangebot. Für die Erhebung eines Indizienbeweises ist der Vortrag des Klägers – wie dargelegt – nicht ausreichend. Deshalb war – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch der Doping-Rennausschuss nicht gehalten, die Wirkstoffkonzentration in den beiden Proben zu ermitteln (was ihm wohl auch gar nicht möglich gewesen wäre, weil die B-Probe nach der Ankündigung im „Certificate of Counter Analysis“ vom 04.12.2015 (dort zu Ziffer 6.) bereits eine Woche nach Zugang der Bescheinigung vernichtet werden sollte). Denn eine hohe Wirkstoffkonzentration wäre vielleicht geeignet gewesen, der These des Klägers den Boden zu entziehen, nicht aber umgekehrt der Nachweis einer niedrigen Konzentration aussagekräftig dafür, dass als Ursache nur die behauptete Stallkontamination in Frage kommt. Erst recht bedurfte es keiner Befragung des Tierarztes, da unstreitig ist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der protokollierten Probenentnahme durch den Beauftragten des Pferdebesitzers und des Klägers bestätigt worden ist. Auch darauf weist der Beklagte zu Recht hin.
dd) Schließlich hat sich der Kläger – ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt – auch im Übrigen nicht ausreichend entlasten können. Vielmehr ist unstreitig, dass das Pferd am Renntag nicht durchgehend überwacht war, sondern zwischen dem Transport zur Trabrennbahn und dem Eintreffen des Pflegers nn mindestens eine halbe Stunde unbeaufsichtigt war, und dass der Kläger – auch wenn der Doping-Rennausschuss diesen Umstand wegen bereits eingetretenen Strafklageverbrauchs nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat – auch ein Medikamentenbuch für das Pferd „Vnnn “ nicht vorgelegt hat. Damit hat der Kläger insgesamt keine ausreichenden Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen können, die geeignet wären, den durch die positive A- und B-Probe begründeten Anschein eines Verschuldens zu erschüttern; denn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs, bei dem auch ein Organisationsverschulden des Klägers auszuschließen wäre, ist nicht dargetan bzw. nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es auch nicht Sache des Beklagten vorzutragen, ob der Kläger im Verfahren vor dem Doping-Rennausschuss ausreichende Beweismittel angeboten hat. Vielmehr ist es Sache des Klägers, im Rahmen seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils des Doping-Rennausschusses den nötigen Sachvortrag zu leisten und diesen, wenn er – wie hier – bestritten wird, unter Beweis zu stellen. Da dies nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfolgt ist, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war das anders lautende Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten aufzuheben.
Auch für die Feststellung der Teilunwirksamkeit des Urteils des Doping-Rennausschusses ist kein Raum, da auch die Höhe der Verurteilung des Klägers nicht zu beanstanden ist. Die Geldstrafe liegt unter dem doppelten Betrag des Gewinns und das Fahrverbot ist mit 2 Monaten nicht überzogen.
C.
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 24 U 75/18
9 O 245/17 Landgericht Berlin verkündet am: 28.11.2018
xxx
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xxx und die Richter am Kammergericht Dr. xxx und xxx
für Recht erkannt:
- Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2018 – 9 O 245/17 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
- Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger – ein Pferdetrainer im Bereich des Trabrennsports – begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils des vom Beklagten bestellten Doping-Rennausschusses, durch das gegen den Kläger wegen Dopings eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR und ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt worden war.
Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden durch die Feststellung ergänzt, dass die Trabrennordnung (TRO), die Bestandteil der Satzung des Beklagten ist, in ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens am 01.11.2015 gültigen Fassung vom 01.05.2013 u.a. folgende Regelungen enthielt:
„§ 22 Besondere Pflichten des Trainers
Jeder Trainer ist insbesondere verpflichtet:
a) …
b) sicherzustellen, dass bei Pferden, die von ihm trainiert werden, keine nicht erlaubten Mittel gem. „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ angewandt werden.
c) sicherzustellen, dass an Renntagen hinsichtlich der Pferde, die von ihm trainiert werden, die Sauberkeit von Transportmitteln und Boxen überwacht wird und eine lückenlose Überwachung der Pferde erfolgt. Solange Boxen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand sind, darf ein Pferd nicht eingestallt werden. Über nicht ordnungsgemäße Boxen hat der Trainer sicherzustellen, dass ein Protokoll erstellt und unverzüglich an die Rennleitung weitergegeben wird.
d) …
§ 93 Doping
1.
a) Kein Pferd darf am Renntag in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen Mittel enthalten, die nach den jeweiligen „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ nicht erlaubt sind („nicht erlaubte Mittel“).
b) Ein Dopingfall liegt vor, wenn
- die Erstanalyse (A-Probe) und die Gegenanalyse (B-Probe) positiv sind,
- …
2. Einen Verstoß gegen die Dopingbestimmungen begeht, wer nicht erlaubte Mittel anwendet oder anwenden lässt, deren Anwendung versucht, bei ihr mitwirkt oder sie pflichtwidrig ermöglicht oder die Entnahme einer Dopingprobe verhindert. Einen Verstoß begeht ein Trainer, bei dessen von ihm trainierten Pferden Substanzen solcher Mittel festgestellt werden.
…
6. Ein Trainer ist dafür verantwortlich, dass am Renntag bis zum Abschluss der Entnahme von Dopingproben ein von ihm trainiertes Pferd in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen kein Mittel enthält, das nach den jeweiligen „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ nicht erlaubt sind („nicht erlaubte Mittel“). Diese Überwachungspflicht schließt die Kontrolle über verabreichte Medikamente und die Überwachung der Sauberkeit von Transportmitteln und Boxen sowie die Sicherstellung der Beaufsichtigung der Pferde ein.
7.
a) Ein Pferd darf in Rennen nicht eingesetzt werden, wenn es ein nicht erlaubtes Mittel gem. „Durchführungsbestimmungen zur Feststellung und Verhinderung von Doping gem. § 93 TRO“ aufweist.
b) …
§ 103 Grundregeln
…
3. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Dies gilt für schriftliche Erklärungen der betroffenen, mündliche Verhandlungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen. Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein.
§ 135 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Zucht- und Rennbetrieb gefährdet oder schädigt oder dadurch regelwidrig handelt, dass er die ihm durch Satzung und Ordnungen des HVT oder Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise verletzt.
2. Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer:
a) den ihm nach Satzung und Ordnungen auferlegten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt;
b) …
j) 1. nicht erlaubte Mittel (Doping) anwendet, anwenden lässt, die Anwendung
duldet oder pflichtwidrig ermöglicht;
2. unabhängig von dem Nachweis der Voraussetzungen des vorstehenden
Absatzes j 1. als Trainer verantwortlich zeichnet für ein Pferd, das gedopt ist
(§ 93 Abs.1 lit. b TRO) und sich nicht entlasten kann.“
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Doping-Rennausschusses sei schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil keine Übersetzung des französischen Laborberichtes eingeholt worden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt, weil nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, wie die unstreitig in beiden Urinproben festgestellte verbotene Substanz „Hydrochlorothiazid“ von dem Pferd aufgenommen worden sei. Eine Garantiehaftung des Trainers, wie sie in § 93 Ziffer 2 S.2 TRO formuliert sei, sei für eine Verurteilung nicht ausreichend. Eine mögliche Entlastung habe der Rennausschuss dem Kläger verfahrensfehlerhaft und unter Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verwehrt, indem er keine Feststellungen zur Konzentration des Mittels in den Proben getroffen und dem Kläger so den Nachweis unmöglich gemacht habe, dass das Pferd die Substanz durch kontaminiertes Stroh in dem Stall aufgenommen habe. Dass das Pferd am Renntag unstreitig eine halbe Stunde unbeaufsichtigt gewesen sei, könne eine Verurteilung angesichts des unwidersprochenen Vortrags des Klägers, einen bislang stets zuverlässigen Mitarbeiter mit der Überwachung des Transportes und des Pferdes am Renntag beauftragt zu haben, nicht – oder zumindest nicht in der ausgesprochenen Höhe – rechtfertigen. Auch insoweit sei das Urteil jedenfalls auf eine unzureichende Entscheidungsgrundlage gestützt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser rügt das Urteil des Landgerichts als formell und materiell rechtsfehlerhaft und macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe – unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – einseitig den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt und den eingeschränkten Prüfungsmaßstab, der an die Überprüfung der Entscheidungen privatautonomer Verbände anzulegen sei, verkannt. Fremdsprachliche Urkunden habe der Rennausschuss unmittelbar verwerten können, zumal der Befund unstreitig und die Untersuchung durch das französische Labor von dem Kläger selbst initiiert worden sei. Auch im Übrigen habe der Doping-Rennausschuss die Bestimmungen der TRO rechtsfehlerfrei angewendet. Einer Feststellung der Konzentration der verbotenen Substanz in den Proben, für die eine Nulltoleranzgrenze gelte, habe es nicht bedurft, da diese keine Rückschlüsse darauf zulasse, auf welchem Weg und in welcher Art und Weise das Mittel in den Körper des Pferdes gelangt sei. Dabei habe das Landgericht unbesehen die Spekulationen des Klägers übernommen, obwohl dieser für seine bestrittene Behauptung, das Stroh in der Box Nr. 16, die regelmäßig von Rentnern als Toilette benutzt werde, sei kontaminiert gewesen, keinen Beweis angeboten habe. Unter diesen Umständen hätte das Pferd auch gar nicht in der Box belassen werden dürfen. Der Kläger habe auch keine organisatorischen Vorkehrungen für den – voraussehbaren – Fall getroffen, dass der Transporteur am Renntag vor dem Mitarbeiter des Klägers am Austragungsort des Rennens eintreffe und das Pferd deshalb regelwidrig unbeaufsichtigt sei, und auch kein Medikamentenbuch geführt. Zu Recht habe der Rennausschuss deshalb die Exkulpationsversuche des Klägers nicht gelten lassen. Dies habe das Landgericht ebenso verkannt wie den Umstand, dass die einschlägigen Bestimmungen der TRO keine Garantiehaftung statuierten, sondern lediglich eine rechtsstaatlich unbedenkliche Beweislastregel aufstellten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 26. April 2018 – 9 O 245/17 – abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts. Die in der TRO niedergelegte Verschuldensvermutung begegne bei einer Sanktion, die in die grundgesetzlich geschützte Berufungsausübungsfreiheit eingreife, durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken. Der Beweis, dass die B-Probe positiv war, sei in dem verbandsgerichtlichen Verfahren schon nicht ordnungsgemäß erbracht worden, da trotz Wahlfreiheit zwischen den anerkannten – auch ausländischen – Laboren eine Übersetzung nicht erfolgt sei, obwohl dies ausdrücklich auch für schriftliche Beweismittel vorgesehen sei. Die Konzentration der verbotenen Substanz im Urin des Pferdes lasse zumindest indiziell darauf schließen, ob hier eine bloße Kontamination durch die Aufnahme verunreinigten Strohs oder eine gezielte Beibringung zur Maskierung von Dopingmitteln erfolgt sei. Dies sei für den erhobenen Vorwurf aber von tragender Bedeutung. Es sei – anders als vom Beklagten dargestellt – auch weder optisch noch vom Geruch her festzustellen, wenn ein Mensch in einem mit Stroh gestreuten Stall uriniere. Entgegen der – in sich widersprüchlichen – Darstellung des Beklagten müsse es auch genügen, einen langjährig zuverlässigen Mitarbeiter damit zu beauftragen, ausnahmslos den Transport des Pferdes zu begleiten; es ließen sich nicht für alle Lebenslagen Vorkehrungen treffen. Jedenfalls rechtfertige ein solches „Vergehen“ nicht die Verhängung eines Fahrverbotes von 2 Monaten und einer Geldstrafe von 5.000,00 EUR.
Für alle weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. November 2018 (Bl. 175f. d.A.) verwiesen.
B.
I. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass das Urteil des Doping-Rennausschusses vom 19.07.2017 (RA-D 05/2015), soweit es gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR und ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt hat, unwirksam ist.
1. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Insbesondere handelt es sich bei dem angegriffenen Urteil des Doping-Rennausschusses nicht um einen den §§ 1025ff. ZPO unterfallenden Schiedsspruch, dessen Beseitigung einen Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO erforderte (vgl. nur BGHZ 128, 93 Rdn. 30f.; BGHZ 212, 70 Rdn. 22 – jeweils nach juris). Dies ergibt sich schon aus den Bestimmungen der §§ 100, 102 und 121 Nr.1 TRO. Zwischen den Parteien besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO. Dass der Kläger ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hat, ist offensichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
2. Das Urteil des Doping-Rennausschusses ist aber – entgegen der vom Landgericht geteilten Auffassung des Klägers – nicht zu beanstanden.
a) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen eines Verbandsgerichts wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie einer nur beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Dieses darf nur überprüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Sanktion eine Grundlage im Gesetz oder einer wirksamen Satzung hat, unter Beachtung dieses Regelwerks und allgemeiner Verfahrensgrundsätze ergangen, mit staatlichem Recht vereinbar und nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Dabei unterliegt das vereinsrechtliche Regelwerk sog. sozialmächtiger Verbände der Überprüfung auf seine inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern als auch zu Nichtmitgliedern. Die Gerichte haben auch darüber befinden, ob die Tatsachen, der der Entscheidung des Verbandsgerichts zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. nur BGHZ 87, 337 Ls. und Rdn. 19; BGHZ 128, 93 Rdn. 16, 31; BGH NJW 1997, 3368 Rdn. 6; BGHZ 212, 70 Rdn. 37; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 42f.; Kammergericht – 7. Zivilsenat – Urteil vom 08.04.2014 (7 U 67/13) Rdn. 4 und 20; OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 23; Kammergericht – 17. Zivilsenat – SpuRt 2015, 126 Rdn. 17 – jeweils nach juris; Otto in: Stöber / Otto: Handbuch zum Vereinsrecht (11. Auflage 2016) Rdn. 1010-1012 m.w.N.).
b) Diesen Maßstäben hält das Urteil des Doping-Rennausschusses stand. Der Kläger ist dem Regelwerk sowohl durch seine Teilnahme am Rennbetrieb wie auch als Inhaber eines vom Beklagten ausgestellten Ausweises für Berufsfahrer und eines Ausweises für Berufstrainer unterworfen. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
aa) Kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler liegt darin, dass der Doping - Rennausschuss keine Übersetzung des französischen Laborberichtes über die sog. B-Probe eingeholt hat. Zwar heißt es in § 103 Nr.3 TRO: „Schriftliche Beweismittel müssen gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein“. Der Senat hat aber bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Auslegung des Landgerichts zutrifft, wonach bei Vorlage eines fremdsprachlichen Beweismittels ausnahmslos – ohne Ermessensspielraum – eine Übersetzung angefordert werden muss unabhängig davon, ob die Mitglieder des Doping - Rennausschusses und die übrigen Verfahrensbeteiligten der fraglichen Fremdsprache mächtig sind oder nicht. Damit würden die Verfahrensvorschriften der TRO deutlich strengere Regeln aufstellen als nach den Vorschriften von ZPO und GVG von staatlichen Zivilgerichten zu beachten sind, obwohl die ergänzende Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung in § 103 Nr.2 TRO ausdrücklich angeordnet ist. Denn obwohl die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG), können fremdsprachliche Urkunden im Zivilprozess auch ohne deutsche Übersetzung berücksichtigt werden; dies ergibt sich aus § 142 Abs.3 ZPO (vgl. BGH NJW 1989, 1432 Rdn. 8 – nach juris). Schon dies legt es nach Auffassung des Senats nahe, die Wendung „gegebenenfalls“ nur auf den Fall zu beziehen, dass die Mitglieder des Doping - Rennausschusses und die übrigen Verfahrensbeteiligten die fragliche Fremdsprache nicht verstehen (vgl. nur Greger in: Zöller: ZPO (32. Auflage 2018) § 142 Rdn. 17). Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Vorschriften der TRO geben jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür her, dass bei der Überprüfung der Entscheidungen des Doping-Rennausschusses strengere Regeln gelten sollten als auf die Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidung nach staatlichem Berufungs- oder Revisionsrecht anzuwenden ist. Diese lassen die Korrektur einer Entscheidung aber nur zu, wenn diese auf einer Rechtsverletzung „beruht“ (vgl. nur §§ 513 Abs.1, 520 Abs.3 S.2 Nr.2, 546, 547 ZPO). Im vorliegenden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass der Doping-Rennausschuss ohne den – wirklichen oder vermeintlichen - Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. zum Maßstab nur BGH NJW 1995, 1841 Rdn. 18 – nach juris – und etwa Ball in: Musielak / Voit: ZPO (15. Auflage 2018) § 513 Rdn. 5), da unstreitig ist, dass auch die B-Probe zum Nachweis des verbotenen Mittels Hydrochlorothiazid geführt hat. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich als unstreitig festgestellt, ohne dass der Kläger dem durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist. Es ergibt sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus dem von dem Kläger als Anlage I zur Klageschrift eingereichten zweisprachigen Untersuchungsbericht vom 04.12.2015, in dessen englischsprachigen abschließenden „Certificate“ es unter Ziffer 5. heißt: „It is hereby confirmed that the sample, which has been analyzed as set out above, contains HYDROCHLOROTHIAZIDE“, was die Mitglieder des Senats, die der englischen Sprache durchweg hinreichend mächtig sind, auch ohne Übersetzung beurteilen können.
bb) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht auch in der Beurteilung, der Kläger werde – insbesondere aufgrund der Regelung in § 93 Nr.2 Satz 2 TRO – letztlich in Form einer „Garantiehaftung“ in Anspruch genommen. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil eine Sanktion in Gestalt eines Ordnungsmittels – wie die hier verhängte Geldbuße und das Fahrverbot – nur ausgesprochen werden kann, wenn der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht ist. Nach § 135 Nr.1 TRO handelt aber nur ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ – also schuldhaft – den Regeln des HVT zuwiderhandelt; die nachfolgende Nr.2 des § 135 TRO verdeutlicht diese Voraussetzung nur durch weitere Regelbeispiele („ordnungswidrig handelt insbesondere, wer: …“). Entsprechend ist in § 135 Nr.2j) Ziffer 2. TRO eine Exkulpationsmöglichkeit für den verantwortlichen Trainer eines gedopten Pferdes ausdrücklich vorgesehen („ … und sich nicht entlasten kann“). Die Bestimmung führt deshalb nicht zu einer Garantiehaftung, sondern statuiert lediglich eine Beweislastregelung in Gestalt eines Anscheinsbeweises, der an den typischen Geschehensablauf anknüpft, dass ein festgestellter Dopingfall – den der Verband nachweisen muss – regelmäßig nur eintreten kann, wenn der Trainer seiner Überwachungspflicht nicht umfassend gerecht geworden ist. Das liegt auch dem Urteil des Doping-Rennausschusses vom 19.07.2017 zugrunde (hier: Anlage II zur Klageschrift S.6 oben; unklar allerdings zu Vorsatz und Fahrlässigkeit dort S.5 zweitletzter Absatz) und ist im Grundsatz zwischen den Parteien auch nicht streitig. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob eine Sanktion – insbesondere eine repressive Sanktion, wie sie zumindest die Verhängung einer Geldbuße darstellt – im Vereinsstrafrecht zwingend ein Verschulden oder einen Verschuldensnachweis voraussetzt (verneinend BGH NJW 1959, 982, 983 jedenfalls für „kleinere Vereinsstrafen“; Otto in: Stöber / Otto aaO. Rdn. 986 m.w.N. in Fn.11; a.A. etwa Ellenberger in: Palandt: BGB (77. Auflage 2018) § 25 Rdn. 15; differenzierend zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen etwa bei Verbandssanktionen wegen Zuschauerausschreitungen Walker NJW 2014, 119) und ob die Anwendung des Grundsatzes der sog. „strict liability“, wie sie etwa den IAAF-Dopingregeln zugrunde liegt, im Vereinsstrafrecht einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält, wenn sie im Sinne einer echten Beweislastumkehr oder einer Gefährdungshaftung aufgefasst wird (gegen eine Vereinbarkeit mit § 242 BGB insoweit etwa OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 58-62; OLG Frankfurt SpuRt 2001, 159 Rdn. 61; OLG Hamm NJW-RR 2002, 389 Rdn. 39; offen lassend OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 58, 60 – jeweils nach juris). Entgegen der Auffassung, die offenbar der Entscheidung des OLG Hamm (aaO. Rdn. 38f. – nach juris) zugrunde liegt, besteht aber auch keine Notwendigkeit, der Vorschrift des § 135 Nr.2j) S.2 TRO eine echte Beweislastumkehr zu entnehmen. Vielmehr liegt es – wie dargelegt – näher, darin lediglich eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises zu sehen (so auch OLG Düsseldorf SpuRt 2015, 212 Rdn. 61ff. für die vergleichbare Regelung in § 920 Nr.3 der LeistungsprüfungsO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (LPO); vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rdn. 63 – jeweils nach juris; Fenn / Petri SpuRt 2000, 232; Lehner in: Lehner / Nolte / Putzke: Anti-Doping-Gesetz (1. Auflage 2017) § 11 Rdn. 100). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass Feststellungen auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt werden. Ein solcher würde zwar für eine Verurteilung in einem Strafverfahren nicht ausreichen. Der strafähnliche Charakter der Vereinssanktion ändert aber nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt. Der der Vereinssanktion Unterworfene wird dadurch nicht unzumutbar benachteiligt; denn er hat die Möglichkeit, den Anschein, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises auf sein Verschulden schließen lässt, durch eigenen Sachvortrag zu erschüttern (vgl. zum Ordnungsgeld nach § 890 Abs.1 ZPO BVerfGE 84, 82 Rdn. 17-19 – nach juris; Fenn / Petri aaO. S. 234). Dies ist auch sachgerecht, weil der verantwortliche Trainer – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – die größte Nähe zum Pferd besitzt und regelmäßig in der Lage ist zu kontrollieren, welche Personen mit dem Tier in Kontakt kommen; dagegen besitzt der Verein selbst keinen eigenen Einblick in die Trainingsabläufe oder die Behandlung des Tieres mit Medikamenten. Die strikte Anwendung der Unschuldsvermutung im Wettsportbereich würde deshalb eine effektive Dopingbekämpfung unmöglich machen.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Verhängung einer Geldbuße und eines Fahrverbots gegen den Kläger nicht zu beanstanden. Die unstreitig positive A- und B-Probe begründet den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger als verantwortlicher Trainer seiner Überwachungspflicht, wie sie insbesondere in § 22 lit. b) und c) und in § 93 Nr.6 TRO näher normiert ist, nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hätte der Kläger die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs darlegen müssen. Sind die dargelegten Umstände streitig, bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Ablaufs abgeleitet werden soll, des vollen Beweises (vgl. nur Greger in: Zöller aaO. vor § 284 ZPO Rdn. 29 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar vorgetragen, es sei „gebräuchlich“ geworden, dass mangels Toiletten im Bereich des Stalles Nr. n der Trabrennbahn Berlin- die „Mieter der Außenboxen bzw. ihre Begleiter“, insbesondere „Rentner, die ihre Pferde im Außenbereich des Stalles einstellen“, die erste Box links regelmäßig zum Urinieren nutzten (vgl. insbesondere S.7 und 19 der Klageschrift (= Bl. 7, 19 d.A.)), hat für diesen von dem Beklagten nachdrücklich bestrittenen Vortrag aber keinen Beweis angeboten. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises des Senats nach § 139 ZPO, weil der Beklagte bereits in der Berufungsbegründung auf den fehlenden Beweisantritt mehrfach ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. dort S. 6, 7 = Bl. 151, 152 d.A.), ohne dass sich der Kläger zu einer Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vortrags veranlasst gesehen hat. Zwar hat der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht, dass es – außer am hier streitigen Renntag 01.11.2015 – in der Folgezeit auch am 25.09.2016 („nnnnn “) (Anlage K II S.4), am 24.09.2017 („nnnnnnn “) und am 24.01.2018 („Hnnn “) zu Auffälligkeiten mit dem gleichen Wirkstoff bei Pferden gekommen sei, die ausnahmslos in dem gleichen Stall untergebracht gewesen seien, und hat für die fehlende Medikamentenbehandlung und die ausreichende Überwachung an den Renntagen 24.09.2017 und 24.01.2018 (nur an diesen!) Beweis durch das Zeugnis der Trainer der betroffenen Pferde angeboten (S.3 des Schriftsatzes vom 22.03.2018 = Bl. 74 d.A.). Ein solcher Indizienbeweis wäre jedoch nur zu erheben, wenn die Indizien, ihren Beweis unterstellt, einen ausreichend sicheren Schluss auf die entscheidungserheblichen Tatsachen zulassen würden (vgl. BGHZ 193, 159 Rdn. 45 – nach juris; Greger in: Zöller aaO. vor § 284 ZPO Rdn. 9 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn selbst wenn der Beweis erbracht wäre, dass sich die betreffenden Trainer vollständig für fehlendes eigenes Verschulden entlasten könnten, bedeutet dies nicht, dass die Ursache für die positive Dopingprobe nur in einer Kontamination des Stalles 16 liegen kann. Dies ergäbe sich auch nicht aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Hilfstatsachen. Der Doping-Rennausschuss hat den Stall 16 in Augenschein genommen (vgl. S.4 Abs.4 des Urteils vom 19.07.2017), ohne Auffälligkeiten festzustellen, die den Schluss auf ein menschliches Urinieren in der Box zuließen. Für den Vorfall am 25.09.2016 („nnnnn “) gab und gibt es keinen Beweisantritt für die mangelnde Trainerverantwortlichkeit. Der Vorfall am 24.09.2017 („nnnnnnn “) führte unstreitig zum Auffinden von gleich zwei verbotenen Substanzen, nämlich von Hydrochlorothiazid und Naproxen, und stellt schon aus diesem Grunde kein aussagekräftiges Indiz für die Theorie des Klägers dar, der sich mit diesem Befund auch nicht näher auseinandersetzt. Es verbleibt nur der Vorfall am 24.01.2018 („Hnnn “), der jedoch schon wegen des zeitlichen Abstandes zu dem hier streitigen Rennen vom 01.11.2015 (fast 2 Jahre und 3 Monate) nicht als Indiz für eine gleichbleibende Kontamination des Stalles durch fremdes menschliches Handeln herangezogen werden kann. Schließlich sind viele Wege denkbar, wie und auf welchem Wege einem Pferd ein Wirkstoff zugeführt werden kann, der – wie für Hydrochlorothiazid unstreitig – als harntreibendes Mittel zur Ausschwemmung von leistungssteigernden Mittel und damit zur Verschleierung eines Dopingversuchs eingesetzt werden kann. Entgegen den eigenen Annahmen des Klägers noch aus der Klageschrift (dort S. 19 oben = Bl. 19 d.A.) handelt es sich offenkundig auch nicht um einen seltenen Befund. Dass die erste Box links des Stalles n „regelmäßig“ – also hier über einen Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren – von ungenannten „Rentnern“, die den gleichen Wirkstoff zur Bekämpfung von Bluthochdruck, Herzinsuffizienz oder zur Ausschwemmung von Ödemen eingenommen haben, zum „Urinieren“ genutzt würden, erscheint demgegenüber mehr als fernliegend. Hinweise darauf haben sich jedenfalls – wie ausgeführt – weder bei der Inaugenscheinnahme des Stalles durch die Mitglieder des Doping-Rennausschusses noch offenbar bei der Einstallung des von dem Kläger trainierten Pferdes am 01.11.2015 durch den Transporteur und sodann durch den zuverlässigen Pfleger Knn ergeben, obwohl die Überwachungspflicht des Trainers nach den §§ 22 lit. c) und 93 Nr.6 TRO ausdrücklich auch die Überwachung der Sauberkeit der Boxen einschließt. Wenn es auf der anderen Seite zutreffen sollte, dass es „weder optisch noch vom Geruch her“ festzustellen ist, wenn ein Mensch in einen mit Stroh gestreuten Stall uriniert, wie der Kläger in seiner Berufungserwiderung (dort auf S.7 = Bl. 169 d.A.) vortragen lässt, ist vollends unklar, woher der Kläger seine Kenntnis bezieht, dass die fragliche Box von Mietern bzw. Rentnern „regelmäßig“ zum Urinieren benutzt wird. Die Darlegung einer solchen Kenntnis ist zwar keine Voraussetzung für die Beweiserhebung über eine Tatsache, die der Beweispflichtige – ohne sichere Kenntnis behaupten zu müssen – auch nur vermuten bzw. für wahrscheinlich halten darf (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 213/17 – Rdn. 26 m.w.N. – nach juris). Hier fehlt es aber an einem derartigen Beweisangebot. Für die Erhebung eines Indizienbeweises ist der Vortrag des Klägers – wie dargelegt – nicht ausreichend. Deshalb war – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch der Doping-Rennausschuss nicht gehalten, die Wirkstoffkonzentration in den beiden Proben zu ermitteln (was ihm wohl auch gar nicht möglich gewesen wäre, weil die B-Probe nach der Ankündigung im „Certificate of Counter Analysis“ vom 04.12.2015 (dort zu Ziffer 6.) bereits eine Woche nach Zugang der Bescheinigung vernichtet werden sollte). Denn eine hohe Wirkstoffkonzentration wäre vielleicht geeignet gewesen, der These des Klägers den Boden zu entziehen, nicht aber umgekehrt der Nachweis einer niedrigen Konzentration aussagekräftig dafür, dass als Ursache nur die behauptete Stallkontamination in Frage kommt. Erst recht bedurfte es keiner Befragung des Tierarztes, da unstreitig ist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der protokollierten Probenentnahme durch den Beauftragten des Pferdebesitzers und des Klägers bestätigt worden ist. Auch darauf weist der Beklagte zu Recht hin.
dd) Schließlich hat sich der Kläger – ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt – auch im Übrigen nicht ausreichend entlasten können. Vielmehr ist unstreitig, dass das Pferd am Renntag nicht durchgehend überwacht war, sondern zwischen dem Transport zur Trabrennbahn und dem Eintreffen des Pflegers nn mindestens eine halbe Stunde unbeaufsichtigt war, und dass der Kläger – auch wenn der Doping-Rennausschuss diesen Umstand wegen bereits eingetretenen Strafklageverbrauchs nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat – auch ein Medikamentenbuch für das Pferd „Vnnn “ nicht vorgelegt hat. Damit hat der Kläger insgesamt keine ausreichenden Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen können, die geeignet wären, den durch die positive A- und B-Probe begründeten Anschein eines Verschuldens zu erschüttern; denn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs, bei dem auch ein Organisationsverschulden des Klägers auszuschließen wäre, ist nicht dargetan bzw. nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es auch nicht Sache des Beklagten vorzutragen, ob der Kläger im Verfahren vor dem Doping-Rennausschuss ausreichende Beweismittel angeboten hat. Vielmehr ist es Sache des Klägers, im Rahmen seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils des Doping-Rennausschusses den nötigen Sachvortrag zu leisten und diesen, wenn er – wie hier – bestritten wird, unter Beweis zu stellen. Da dies nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfolgt ist, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war das anders lautende Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten aufzuheben.
Auch für die Feststellung der Teilunwirksamkeit des Urteils des Doping-Rennausschusses ist kein Raum, da auch die Höhe der Verurteilung des Klägers nicht zu beanstanden ist. Die Geldstrafe liegt unter dem doppelten Betrag des Gewinns und das Fahrverbot ist mit 2 Monaten nicht überzogen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10 S.1, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.