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  • 17.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195919

    Sozialgericht Leipzig: Urteil vom 07.07.2014 – S 23 U 20/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Sozialgericht Leipzig

    07.07.2014

    Az.: S 23 U 20/11

    Tenor:

    1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 wird festgestellt, dass der Kläger am 30. April 2005 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
    2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind durch die Beklagte zu erstatten.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

    Der am geborene Kläger war aufgrund Vertrages vom 1. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 als Fußball-Vertragsamateur für den tätig. Der Verein spielte damals mit seiner ersten Mannschaft in der Thüringenliga, der seinerzeit fünfthöchsten Spielklasse im deutschen Fußball. In § 2 des genannten Vertrages verpflichtete sich der Verein zur Zahlung von "Fahrtkosten/Aufwandsentschädigung" für 12 Monate im Spieljahr in Höhe von 800,00 EUR. Zusätzlich sollten Siegprämien nach Maßgabe einer Prämienvereinbarung gewährt werden. Unter § 9 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Mindestbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung inklusive eventueller Siegprämien 1.100,00 EUR betrage.

    Am 30. April 2005 zog sich der Kläger während eines Fußballspiels für den eine Verletzung des linken Sprunggelenks nach Umknicken zu. Die Erstbehandlung fand am 1. Mai 2005 im Universitätsklinikum J. unter der Diagnose Abrissfraktur am Malleolus medialis links mit massiver Weichteilschwellung statt.

    Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 zeigte der Kläger der Beklagten diesen Unfall an und stellte aufforderungsgemäß Kontoauszüge zur Verfügung, die Zahlungen des Vereins am 12. August 2004 in Höhe von 1.100,00 EUR, am 14. September 2004 in Höhe von 1.400,00 EUR, am 13. Oktober 2004 von 800,00 EUR, 19. Oktober 2004 von 400,00 EUR, 19. November 2004 von 1.100,00 EUR, am 22. Dezember 2004 von 1.180,00 EUR, am 14. Januar 2005 von 550,00 EUR, am 4. Februar 2005 von 1.100,00 EUR, am 14. April 2005 von 220,00 EUR und am 18. Mai 2005 von 40,00 EUR auswiesen. Zusätzlich fanden sich Überweisungen einer C. GmbH am 13. April 2005 in Höhe von 1.089,48 EUR und am 13. Mai 2005 in Höhe von 1.090,20 EUR,

    Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 30. April 2005 als Arbeitsunfall ab, da für den Monat April 2005 lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 EUR gezahlt worden sei, die nicht als Arbeitsentgelt begriffen werden könne, so dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliege.

    Mit der hiergegen am 26. November 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die monatlich garantierte Aufwandsentschädigung von 1.100,00 EUR als wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerische Tätigkeit des Klägers gedacht gewesen sei. Dass im April 2005 nicht die vertraglich geschuldeten 1.100,00 EUR gezahlt worden seien, sei für die Einstandspflicht der Beklagten irrelevant.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    wie erkannt.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide verweist sie darauf, dass für die Monate März und April 2005 keine Aufwandsentschädigung in der vereinbarten Höhe gezahlt worden sei, sondern Zahlungen durch eine C. GmbH in nahezu identischer Höhe unter gleichzeitigem Absinken des durch den Verein geleisteten Beitrages erfolgt seien. Sofern es sich hierbei um eine Sponsorenzahlung gehandelt habe, könne der vorgelegte Vertrag nicht der zum Unfallzeitpunkt aktuelle seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Parteien sind zuvor angehört worden.

    Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls vom 30. April 2005 Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII war und in dieser Eigenschaft verunfallt ist.

    Nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199, 200 ff [BSG 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74] = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S 31 f; zuletzt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S 78; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Eine einem Beschäftigungsverhältnis entsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Sportlers liegt dann vor, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R). Dagegen fehlt es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Denn die zum Unfall führende Verrichtung darf für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein (a.a.O.). Gelten vertragliche Verpflichtungen, die über die Vereinsmitgliedschaftspflichten hinausgehen und der Rechtsbeziehung zwischen Spielerin und Verein durch Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation das Gepräge eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV geben, steht auch die fehlende Entgeltlichkeit der Annahme eines (unentgeltlichen) Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2013 - L 8 U 1324/13).

    Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage des Vertrages mit dem Verein (Blatt 3-7der Verwaltungsakte) nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegen ein monatliches Entgelt von mindestens 1.100,00 EUR tätig war. Es erscheint völlig fernliegend, angesichts dessen die Sportausübung vorliegend als bloße Ertüchtigung im Rahmen eines sportlichen Hobbys zu begreifen; vielmehr handelt es sich eindeutig um eine Beschäftigung zumindest im Nebenerwerb. Dass dieser Vertrag jedenfalls in der ersten Saisonhälfte auch "gelebt" wurde, es sich also nicht bloß um ein Scheingeschäft gehandelt hat, ist durch die Zahlungen des Vereins bis Februar 2005 nachgewiesen, Wieso die Zahlungen anschließend unregelmäßig wurden oder ob die Zahlungen der C. GmbH als Leistungen eines Dritten auf die vertraglichen Pflichten des Vereins anzusehen sind, ist ohne Belang. Angesichts der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis ist es nämlich sachwidrig, alleine darauf abzustellen, dass im Monat des Unfallereignisses ein geringeres Entgelt zugeflossen ist. Entscheidend ist, wozu sich die Beteiligten vertraglich verpflichtet haben, andernfalls geriete ja z.B. bei arbeitgeberseitigem Lohnzahlungsverzug stets der Versicherungsschutz in Wegfall. Eine vertragliche Verpflichtung des Vereins zur Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 1.100,00 EUR bestand aber ohne jeden Zweifel. Im Übrigen ist nach der eingangs zitierten Rechtsprechung die Entgeltlichkeit noch nicht einmal Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses unter Versicherungsschutz stand.

    Soweit die Beklagte zuletzt auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. August 2010 - L 8 U 5538/08 hingewiesen hat, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung, da die dortige Fallkonstellation mit der vorliegenden in keinster Weise zu vergleichen ist. In dem dort zu entscheidenden Fall gab es keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Verein, für einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag sah das Gericht keine hinreichenden Belege und eine Meldung des Klägers als Vertragsamateur an den Fußballverband war für den streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon eklatant. Irrelevant ist auch, ob der Verein seinen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten, insbesondere durch Beitragszahlung an die Beklagte, nachgekommen ist, da hiervon nicht das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abhängen kann. Soweit mit dem Schriftsatz vom 27. Juni 2014 weitere Unterlagen zu den Angaben des Vereins im Beitragseinziehungsverfahren unter Vorlage eines Übungsleiter-/Trainervertrages des Klägers vom 21. Juli 2005 vorgelegt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auf den Status des Klägers in der Saison 2004/2005 ankommt und dieser durch den Vertrag vom 1. Juli 2004 bestimmt wird.

    Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

    RechtsgebietSGB IVVorschriften§ 7 Abs. 1 SGB IV; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII