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  • 09.08.2013 · IWW-Abrufnummer 133658

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 17.10.2012 – 3 K 1574/07

    1. Rechnet ein Verein für die Nutzungsüberlassung von Maschinen, Räumlichkeiten und Grundstücksflächen gegenüber dem Unternehmen
    seines einzelvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden für lange zurückliegende Zeiträume ab, ohne eine Regelung zur Verzinsung
    und ohne eine Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen vorzunehmen, liegt mangels Fremdüblichkeit
    der Überlassung der Wirtschaftsgüter eine vGA vor.
    2. Der Verein verfolgt insoweit nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zewcke. Umsätze des Vereins unterliegen
    deswegen dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 3. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den
    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Burckgard, den Richter am Finanzgericht Kerber, den Richter am Finanzgericht Pröve,
    den ehrenamtlichen Richter … und den ehrenamtlichen Richter …
    für Recht erkannt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
    Tatbestand
    Der Kläger wurde im Jahr 1993 gegründet und am 25. April 1994 unter der Geschäftsnummer VR X in das Vereinsregister des Amtsgerichts
    A eingetragen (inzwischen VR Y des Vereinsregisters des Amtsgerichts B). Nach der Gründungssatzung vom 16. Juni 1993 verfolgt
    der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
    (AO) und zwar
    Hilfestellung zur Selbstbewältigung von Krankheitsfolgen nach offener ärztlicher Diagnosestellung, Betreuung von Suchtkranken,
    Opfern von Gewalttaten und Menschen in Lebenskrisen, durch Vermittlung künstlerischer oder schöpferischer Betätigung und Anleitung
    hierzu,
    Förderung von Interessengemeinschaften, die mit ihren Zielsetzungen den Zweck des Vereins entsprechen, so z.B. Betreuung Erkrankter
    an Krebs, Multipler Sklerose, Parkinson'scher Krankheit, Stoffwechselstörungen, Nervenleiden, Asthma und anderen chronischen
    Leiden, Opfern von Gewalttaten sowie der Angehörigen solcher Personenkreise,
    Unterstützung zur Nutzung des Projekts „D” in C, das in verschiedenen Funktionen eine praktische Betätigung von Angehörigen
    der vorbezeichneten Personenkreise durch Malerei, plastisches Gestalten und Erholung in seinen Freiräumen Innen- und Außenbereich
    anbietet und öffentlichkeitswirksam Isolation und soziale Folgen einer Behinderung aufheben soll, Gemeinsamkeit zwischen unmittelbar
    Betroffenen und Nichtbetroffenen fördert, Problemlösungen anbietet, Mut, Hoffnung und Rückhalt vermittelt, Individualität
    und aktive Verhaltensweise fördert, um Selbstheilungsprozesse in Behandlungsschemen einbringen zu können,
    Herstellung und Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen zur Stärkung menschlicher Würde und von Verständnis im sozialen
    Umfeld,
    Initiierung von Kulturprojekten, Unterstützung und Zusammenarbeit mit solchen, die unmittelbar und ausschließlich die Zwecke
    des Vereins verfolgen und eine humanistische Gesellschaftsorientierung gewährleisten,
    und zwar jeweils im Bereich des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.
    Weiter war in der Satzung vorgesehen, dass der Verein selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
    verfolge. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd seien, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
    begünstigt werden. Vereinsmittel aus Beiträgen, etwaigen Spenden, Fördermitteln oder sonstigen Einnahmen dürften nur für satzungsgemäße
    Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder sollten hieraus allenfalls angemessene Entschädigungen ihrer „Aufwände” erhalten.
    Der Verein sollte nur durch Beschluss einer Mehrheit von 80 v.H. seiner zu der maßgeblichen Versammlung erschienen Mitglieder
    aufgelöst werden können. Ein vorhandenes Vereinsvermögen sollte in einem solchen Falle an eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für Förderung von Wissenschaft und
    Forschung auf medizinischem Gebiet oder zur Unterstützung schwerstbehinderter Menschen „auszufolgen” sein. Gleiches sollte
    bei etwaigem Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks gelten. Beschlüsse über eine künftige Verwendung von Vereinsvermögen
    sollten nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
    die in den vom Beklagten vorgelegten Akten befindliche Kopie der Gründungssatzung Bezug genommen.
    Gründungsmitglied war u.a. K, die seit der Gründung (bis heute) auch Vorstandsvorsitzende des Klägers ist.
    In der Mitgliederversammlung vom 25. August 1993 wurde eine Änderung der Satzung dahingehend beschlossen, dass anstelle der
    Formulierung „und zwar jeweils im Bereich des Bundeslandes Sachsen-Anhalt” nunmehr der Text gelten solle „und zwar für den
    gesamten Länderbereich der Bundesrepublik Deutschland Projekte wie Symposien, Sommerakademien u.a., die den Satzungszweck
    fördern, können auch im Rahmen der EG initiiert werden”.
    Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Dezember 2006 wurde der Katalog der verfolgten gemeinnützigen Zwecke ergänzt
    um
    die Förderung von Kunst und Kultur,
    die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
    die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie
    die Traditions- und Brauchtumspflege.
    Der Kläger übt seine Tätigkeit auf einem Gelände aus, das die Vorstandsvorsitzende K dem Kläger aufgrund eines „Pachtvertrages”
    aus dem Jahr 1994 unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat. Nach der in den Akten des Beklagten befindlichen Kopie der Vertragsurkunde
    wurden in der Gemarkung C vier im Einzelnen bezeichnete und in einem Lageplan markierte Flurstücke verpachtet. Die Verpachtung
    sollte zum Zweck der Schaffung eines Bildungs- und Begegnungszentrums mit Wandelbereichen für die Öffentlichkeit erfolgen.
    Die Überlassung sollte „kostenlos” sein. Die Pachtdauer sollte zunächst 20 Jahre betragen und sich um jeweils fünf Jahre verlängern,
    sofern der Vertrag nicht bis zum 30. Juni auf den Schluss des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird. Der Verpächterin sollte
    das Wegerecht verbleiben.
    Eine Zusammenfassung der Aktivitäten bzw. der Projekte des Vereins seit Ende 1993 ist einer in den Akten des Beklagten befindlichen
    Aufstellung zu entnehmen (Bl. 47 ff der Bp-Arbeitsakte): z.B. Kunst als Lebenshilfe, Integration durch Reitsport, Frauen im
    Sozialdienst, Rekultivierung Grüner Bereich, Schaffung einer Museumsmühle, Schaffung eines Freilichtmuseums, Musik- und Theaterwerkstatt,
    Behindertenprojekt, Förderung der Kreativität von Behinderten, Öko-Freizeit, etc.
    Die von dem Kläger genutzte Grundstücksfläche gehört zu einem Areal, das als „… C” bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich
    um ein ehemaliges Rittergut, das Anfang des 20. Jahrhunderts in das Eigentum der Familie Z gelangte. Auf dem Gelände betrieb
    K, die Vorstandsvorsitzende des Klägers, in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, das folgende Gegenstände umfasst: Betrieb
    eines Hotels, eines Heuhotels und eines Restaurants sowie eines Reiterhofs mit Pferdepension, Veranstaltung von Seminaren,
    Meetings, etc. Hierbei trat sie unter den Namen „Kunsthof …” bzw. „Seminarzentrum K. K” auf. Inzwischen – d.h. nach den Streitjahren
    – wird das Unternehmen durch eine „… C GbR” fortgeführt (vgl. auch den aktuellen Internetauftritt unter www…-C.com).
    Da der Kläger für die Streitjahre 1999 bis 2001 die vom Beklagten angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der tatsächlichen
    Geschäftsführung der Jahre 1999 bis 2001 – u.a. die Umsatzsteuererklärungen – nicht abgegeben hatte (vgl. Schreiben des Beklagten
    an den Prozessbevollmächtigten vom 02. August 2002 und vom 05. November 2002), schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen
    und erließ hierauf basierend Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
    Mit Bescheid vom 04. November 2002 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1999 auf 7.515,99 EUR (14.700,00 DM) fest. Er schätzte
    die Umsätze zu 16 v.H. auf 100.000,00 DM, die Umsätze zu 7 v.H. auf 10.000,00 DM und die abzugsfähigen Vorsteuern auf 2.000,00
    DM.
    Die Umsatzsteuer 2000 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2003 auf 10.788,26 EUR (21.100,00 DM) fest; er legte
    dabei Umsätze zu 16 v.H. von 140.000,00 DM, Umsätze zu 7 v.H. von 10.000,00 DM und abzugsfähige Vorsteuern von 2.000,00 DM
    zugrunde.
    Für 2001 ging der Beklagte von Umsätzen zu 16 v.H. von 150.000,00 DM, Umsätzen zu 7 v.H. von 10.000,00 DM und abzugsfähigen
    Vorsteuern von 2.000,00 DM aus und setzte die Umsatzsteuer auf 11.603,33 EUR (22.700,00 DM) fest.
    Am 18. Dezember 2003 gingen beim Beklagten die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1999, 2000 und 2001, Tätigkeitsberichte und die
    Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 ein. Der Kläger erklärte folgenden Umsätze
    bzw. Vorsteuern:

    Umsätze 16 v.H.DMUmsätze 7 v.H.DMVorsteuernDMUmsatzsteuerDM / EUR
    199939.580,009.350,007.609,29- 622,00 / – 318,02
    200039.455,0040.411,006.257,662.883,90 / 1.474,05
    200174.888,0023571,006.790,406.841,60 / 3.497,75
    Den Bilanzen ist u.a. eine Position „Maschinen” zu entnehmen. Aus den Anlageverzeichnissen zu den Jahresabschlüssen zum 31.
    Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 ergibt sich, dass es sich dahinter zwei Unterpositionen verbergen, die beide mit „Diverse
    Maschinen” bezeichnet sind. Es handelt sich dabei zum Einen um einen Zugang am 31. Dezember 1996 mit einer Bemessungsgrundlage
    für Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 3.075,00 DM (Jahres-Afa 615,00 DM) und zum Anderen um einen Zugang am 06. Oktober
    1997 mit einer AfA-Bemessungsgrundlage von 4.700,00 DM (Jahres-AfA 940,00) DM. Nach den während der Betriebsprüfung gegeben
    Erläuterungen (Bl. 588 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) gliedert sich der Zugang von 3.075,00 DM auf auf die Anschaffung eines
    Traktors des Typs ZT 300 (erworben von der Agrargenossenschaft „…” eG zum Kaufpreis von 500,00 DM zuzüglich 75,00 DM Umsatzsteuer)
    sowie auf die Anschaffung eines Anhängers des Typs HW 60 (erworben von der … GmbH & Co. KG zum Bruttokaufpreis von 2.500,00
    DM). Nicht ausgewiesen ist eine Abrichte im Zeitwert von 995,00 DM, die der Kläger als Sachspende von der Tischlerei W im
    Jahr 1996 erhalten hatte (vgl. Bestätigung Bl. 601 der Bp-Arbeitsakte). Bei dem Zugang im Jahr 1997 handelt es sich nach den
    Erläuterungen des Klägers um von der … Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH zum Bruttokaufpreis von 4.700,00 DM erworbene
    „diverse Maschinen” (Rechnungskopie Bl. 602 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II).
    In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erlöse aus Kursen zum ermäßigten Steuersatz im Wirtschaftsjahr 1999 mit 9.350,85
    DM, im Jahr 2000 mit 40.411,87 DM und im Jahr 2001 mit 23.571,01 DM angegeben; diese Zahlen entsprechen den o.g. Angaben in
    den Umsatzsteuererklärungen. In der als Anlage zur der Umsatzsteuererklärung beigefügten Aufstellung für das Jahr 1999 ist
    unter dem Datum 30. Januar 1999 eine Position „Traktormiete mit Hänger” mit einem Nettobetrag von 3.540,00 DM ausgewiesen.
    Hierzu gehört eine Rechnung an den …-MARKT vom 18. Januar 1999 (Bl. 603 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Unter dem Datum 23. Februar
    1999 findet man eine Position „Miete Abrichte” mit einem Nettobetrag von 4.500,00 DM (Rechnung hierzu siehe Bl. 604 der Bp-Abeitsakte,
    Bd. II). Mit Datum 31. Dezember 1999 ist eine Position „Miete Maschinen” mit netto 8.336,55 DM ausgewiesen. Der dazugehörigen
    Rechnung (Bl. 605 der Bp-Arbeitsakte ist zu entnehmen, dass sich dahinter Mieten für einen Traktor mit Hänger und Miete für
    eine Abrichte verbergen. In der zum Jahr 2001 zugehörigen Aufgliederung der Erlöse (Bl. 19 ff der Umsatzsteuerakte) sind 3
    Positionen „Lohngestellung” mit einem Gesamtumsatz von 47.232,47 DM zu entnehmen. Wegen der weiteren Untergliederung dieser
    Umsätze wie auch der weiteren Umsätze wird auf die Unterlagen Bl. 30 ff der Bp-Arbeitsakte bzw. Bl. 13 ff der Umsatzsteuerakte
    verwiesen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindlichen Jahresabschlüsse verwiesen.
    Unter dem Datum 13. Mai 2004 erließ der Beklagte für 1999, 2000 und 2001 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide,
    in denen er die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß festsetzte; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
    Am 18. Oktober 2004 begann der Beklagte beim Kläger mit einer Betriebsprüfung für die Streitjahre, die bis zum 03. April 2007
    andauerte (Prüfungsanordnung vom 02. August 2004; Prüfungsbericht vom 04. April 2007).
    Die Prüferin stellte fest, dass durch geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Modelle für künstlerische und therapeutische
    Kurse oder Seminare und die dafür notwendigen Betriebsvorrichtungen geschaffen worden seien. Zum Einen habe der Verein seine
    Zwecke durch die Beschäftigung von betroffenen Personen verwirklicht. Zum Anderen habe er aber auch Seminare, Werkstattarbeit,
    Aktionen, freie Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen, Modellarbeit für Selbsthilfegruppen und andere Besuchergruppen wie
    Schüler, Pädagogen, Senioren, Familien und Urlauber angeboten. Diese Leistungen seien gegen Entgelt erbracht worden. Für einen
    fremden Dritten sei leicht und einwandfrei erkennbar, dass der Kläger die Leistungen gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger
    anbiete. Nachweislich habe der Kläger diese Leistungen auch erbracht (durch Mitglieder oder Angestellte). Die Leistungen bzw.
    die Umsätze seien somit dem Kläger zuzurechnen. Die Umsätze habe der Kläger zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen im
    Rahmen seines steuerbegünstigten Zweckbetriebes erzielt. In Rechnung gestellt und vereinnahmt habe diese Erlöse jedoch die
    Vereinsvorsitzende für ihr bestehendes Einzelunternehmen. Eine Weiterleitung der Gelder an den Verein oder ein Vermögensausgleich
    in irgendeiner Weise, sei nicht erfolgt. Damit sei eine Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke nicht erfolgt. Diese
    Mittelfehlverwendung führe wegen des Verstoßes gegen die Selbstlosigkeit zur Versagung der Steuerbegünstigung und damit zum
    Verlust der Steuerbefreiungen. Die Mittelfehlverwendung müsse dem Verein steuerlich zugerechnet werden, weil der Verein durch
    seine Organe die Fehlverwendung hätte erkennen und vermeiden können. Das Einkommen sei für die Veranlagungszeiträume nach
    den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um den Wert der
    verdeckten Gewinnausschüttungen zu erhöhen.
    Die Prüferin sah verdeckte Gewinnausschüttungen in der unterbliebenen Erlöserfassung der Umsätze aus der Durchführung von
    Seminaren, Kreativkursen, Projekttagen, Verkauf und Verleih von angefertigten Kostümen, Betreuung von Modenschauen und Messen.
    Sie ermittelte nach ihrer Darstellung die Höhe der vereinnahmten Umsätze anhand der vom Einzelunternehmen abgerechneten Leistungen
    und kam so zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 1999 in Höhe von 40.000,00 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 90.000,00 DM
    und im Jahr 2001 in Höhe von 45.000,00 DM (vgl. Tz. 22 des Prüfungsberichts).
    Die Prüferin stellte weiterhin fest, dass sich im Anlagevermögen des Klägers ein Traktor mit Anhänger befand. Dieser sei im
    Prüfungszeitraum von dem Kläger entgeltlich an andere Unternehmen überlassen worden. Die Einnahmen daraus seien im steuerpflichtigen
    wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers erklärt worden. Im Jahr 2001 habe die Vereinsvorsitzende im Rahmen ihres Einzelunternehmens
    einen Traktor mit Hänger und eine Abrichte (Abrichthobelmaschine) an ein anderes Unternehmen (… GbR) vermietet, obwohl sich
    nachweislich kein Traktor mit Hänger und keine Abrichte im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befunden hätten. Die Prüferin
    sah insoweit den Nachweis als erbracht, dass die Vereinsvorsitzende den Traktor und die Abrichte des Klägers entgeltlich vermietet
    und die Erlöse daraus vereinnahmt habe. Die so bei dem Kläger verhinderte Vermögensmehrung sei durch das Mitgliedschaftsverhältnis
    veranlasst und führe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung sei nach den von dem
    Einzelunternehmen in Rechnung gestellten Beträgen zu bemessen. Die Prüferin nahm Nettomieterlöse in Höhe von 7.490,00 DM an
    (6 Einzelrechnungen, vgl. Aufstellung im Schreiben des Beklagten vom 17. Januar 2007, Bl. 579 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II;
    Rechnungsbeispiel Bl. 566 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) und setzte hiervon ausgehend im Jahr 2001 eine verdeckte Gewinnausschüttung
    in Höhe von (brutto) 8.688,40 DM an (vgl. Tz. 21 des Prüfungsberichts). Während der Betriebsprüfung hatte der Kläger eine
    Rechnung vom 31. Dezember 2003 vorgelegt (Bl. 606 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II), die an die Augustusgabe C GbR gerichtet ist,
    und in der für die Jahre 1998 bis 2003 für die „Gelegenheitsnutzungen” diverser Wirtschaftsgüter und Räumlichkeiten „unter
    Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen und des gelegentlich überlassenen Kleintraktors, Mähwerks, Heuers und
    Schwaders” ein Gesamtbetrag von 6.500,00 EUR zuzüglich 1.040,00 EUR (16 v.H.) Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Bei
    den überlassenen Wirtschaftgütern bzw. Räumlichkeiten handelt es sich u.a. um „ZT-300”, „Anhänger”, „Abrichte”. Wegen der
    weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Rechnungskopie verwiesen.
    Schließlich stellte die Prüferin fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. September 1996 bis zum 31. August 1997 mit der
    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme „Frauen schaffen Familienfreizeitplätze” mit 25 Langzeitarbeitslosen auf dem Vereinsgelände Streichelgehege,
    Spielanlagen, Spielberg, Aufenthaltsbereiche, Freilichtbühne, Tag- und Freizeitanlagen, Wege etc. geschaffen habe (vgl. hierzu
    Unterlagen des Nachfolgeprojekts … 2121/97 in Bp-Arbeitsakte, Bd. III). Dieser Sachverhalt sei auch auf Grund der mit den
    Steuererklärungen eingereichten Rechenschaftsberichte für 1997 und 1998 unstreitig. In diesen Rechenschaftsberichten habe
    der Kläger dargelegt, dass er als Angebotserweiterung bzw. neues Projekt sich die Erweiterung der Anlage Streichelzoo und
    der Tieroffenstelle als neues Ziel setze. Im nachfolgenden Zeitraum sei im Einzelunternehmen eine solche Anlage errichtet
    worden, die im Veranlagungszeitraum 2000 fertig gestellt worden sei. Aktiviert habe man lediglich die angefallenen Materialkosten
    als Herstellungskosten, nicht aber Lohnkosten der im Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmer oder Gemeinkosten des Einzelunternehmens.
    Die Prüferin bezog sich hierbei auf die Entwicklung des Anlagevermögens des Einzelunternehmens vom 01. Januar 2000 bis 31.
    Dezember 2000. Dort war unter dem Konto 100202 ein Zugang zum 27. Oktober 2000 mit der Bezeichnung „Freizeit Offenstall, Streichelzoo”
    mit einem Betrag von 10.762,72 DM verzeichnet (vgl. Bl. 538 der Bp-Arbeitsakte). Hierzu gibt es eine Rechnung des …-MARKT
    Holz/Baustoffe vom 20. Oktober 2000 an „K Kunsthof … C”, in der die Lieferung diverser Baumaterialien in Rechnung gestellt
    wird. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass mit der Arbeitskraft des Klägers dieser Offenstall bzw. das Gehege errichtet
    worden sei. Der auf den Materialeinsatz entfallende Fertiglohneinsatz werde nach Richtsätzen auf Netto 15.000,00 DM geschätzt.
    Hiervon ausgehend setzte die Prüferin für das Jahr 2000 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 17.400,00 DM an (Tz.
    24 des Prüfungsberichts).
    Insgesamt ging die Prüferin von folgenden verdeckten Gewinnausschüttungen aus: 1999 40.000,00 DM, 2000 107.400,00 DM und 2001
    53.688,40 DM.
    Hinsichtlich der Umsatzsteuer zog die Prüferin aus den festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen die Konsequenz, dass
    die Ermäßigung des Steuersatzes nach § 12 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht zur Anwendung kommt, d.h.
    alle Umsätze den Regelsteuersatz zu unterwerfen sind (Tz. 34, 35 des Prüfungsberichts). Die Prüferin rechnete die bisher berücksichtigten
    Umsätze zu 7 v.H. jeweils auf den Bruttobetrag (inklusive 7 v.H. Umsatzsteuer) hoch, rechnete von diesen Bruttobeträgen die
    Umsatzsteuer mit 16 v.H. heraus und schlug die sich so ergebenden (Netto-)Beträge den erklärten Umsätzen zu 16 v.H. zu.
    In Auswertung der Prüfungsfeststellungen ergingen unter dem Datum 12. Juli 2007 für 1999, 2000 und 2001 geänderte Bescheide
    über Umsatzsteuer. Der jeweils bisher bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
    Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 1999 um 370,68 EUR erhöht auf nunmehr 52,66 EUR (103,00 DM) fest. Hierbei legte er Umsätze
    zu 16 v.H. von 48.205,00 DM, Umsätze zu 7 v.H. von 0,00 DM und abzugsfähige Vorsteuern von 7.609,29 DM zugrunde.
    Die Umsatzsteuer 2000 setzte der Beklagte um 1.603,42 EUR erhöht auf 3.077,47 EUR (6.019,00 DM) fest, wobei er die Umsätze
    zu 16 v.H. mit 76.731,00 DM, die Umsätze zu 7 v.H. mit 0,00 DM und die abzugsfähigen Vorsteuern mit 6.357,66 DM ansetzte.
    Für das Jahr 2001 erhöhte der Beklagte die Umsatzsteuer um 935,15 EUR auf 4.432,90 EUR (8.670,00 DM). Die Umsätze zu 16 v.H.
    berücksichtigte er mit 96.630,00 DM, die Umsätze zu 7 v.H. mit 0,00 DM und die abzugsfähigen Vorsteuern mit 6.790,40 DM.
    Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 10. August 2007 gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1999,
    2000 und 2001 vom 12. Juli 2007 Einspruch ein und kündigte an, die Begründung nachreichen zu wollen (Einspruchsschreiben vom
    09. August 2007).
    Nachdem der Einspruch nicht weiter begründet wurde, wies ihn der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007
    als unbegründet zurück.
    Nach Absendung der Einspruchsentscheidung gelangte am 18. Oktober 2007 ein Schreiben des Steuerberaters Köhler, der die Klägerin
    in dem unter dem Aktenzeichen 3 K 1572/07 parallel anhängigen Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer vertritt, vom 12. Oktober
    2007 (am selben Tag beim Beklagten eingegangen) zur Rechtsbehelfsstelle, in dem er sich gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen
    wendete.
    Der Kläger hat am 20. November 2007 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Er wendet sich mit der Klage dagegen,
    dass die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze nunmehr dem Regelsteuersatz unterworfen werden, weil der
    Kläger nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werde. Der Kläger verweist auf das Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer, dass
    unter dem Aktenzeichen 3 K 1572/07 geführt wird. Sollte der Verein in diesem Verfahren als gemeinnützig anerkannt werden,
    seien auch die Umsatzsteuerbescheide zu ändern.
    Der Kläger macht im Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001 Ausführungen zur Gründungsgeschichte.
    Er trägt weiter vor, er sei zuletzt mit dem Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 20. März 2001 als gemeinnützig i.S. der
    §§ 51 ff AO anerkannt worden. In dem Bescheid sei ausgesprochen, dass er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
    (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sei. Während der Außenprüfung habe die Prüferin die Auffassung vertreten, der Kläger
    verfolge über die in der Satzung genannten Zwecke hinaus weitere gemeinnützige Zwecke, weshalb das Ausschließlichkeitsgebot
    des § 56 AO verletzt sei. Der Kläger verweist auf ein „Exposé” die Prüferin vom 05. Juli 2005 (Bl. 529 ff der Bp-Arbeitsakte,
    Bd II.). Einen Hinweis, dass es zulässig sei, die Satzung hinsichtlich der nicht aufgeführten Zwecke i„steuerunschädlich” zu
    ergänzen, enthalte das Exposé nicht. Hierauf habe erst am 17. März 2006 ein Mitarbeiter des Beklagten (Herr H) anlässlich
    einer Ortsbesichtigung hingewiesen. Aus Vertrauensschutzgründen dürften keine nachteiligen Folgen für die Vergangenheit gezogen
    werden, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellen sollte, dass die vorläufige Anerkennung der Steuervergünstigung
    zu Unrecht erfolgt sei (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002, BStBl I 2004, 1059). Im Hinblick auf die am 26. Dezember 2006
    beschlossene Satzungsänderung sei für die Streitjahre 1999 bis 2001 davon auszugehen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen
    für die Steuervergünstigung und damit die formelle Satzungsmäßigkeit i.S. des § 60 AO gegeben sei.
    Der Kläger führt aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung zwar auch bei einem Verein möglich sei. Voraussetzung sei jedoch,
    dass bei dem Kläger eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung auch tatsächlich eingetreten sei und diese
    bei der Vereinsvorsitzenden zu einem bezifferbaren Vorteil geführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall.
    Nach den Feststellungen der Prüferin soll es zu einem Vorteil beim Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden gekommen sein.
    Die verdeckte Gewinnausschüttung soll sich in einem Dreiecksverhältnis vollzogen haben: 1. Zweckbetrieb des Vereins, 2. Hotel-
    und Gaststättenbetrieb, 3. K als Vereinsvorsitzende und Einzelunternehmerin. Im Streitfall habe der Beklagte die Rechtsfolgen
    der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung nur beim Verein gezogen, nicht aber bei der Vereinsvorsitzenden als der vermeintlichen
    Vorteilsempfängerin eintreten lassen. Für die Jahre 1999 und 2000 sei die zwingend vorzunehmende Herstellung der Ausschüttungsbelastung
    unterblieben. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung
    nicht zu Ende gedacht habe.
    In den Streitjahren habe der Kläger wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die als steuerunschädliche Zweckbetriebe
    i.S. des § 68 Nr. 3 und Nr. 7 AO anzusehen seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung hätte der Kläger wesentlich höhere Einnahmen
    bzw. Gewinn erzielen können und müssen, weshalb das Ergebnis der Zweckbetriebe nach oben zu korrigieren sei (1999 um 40.000,00
    DM, 2000 um 90.000,00 DM und 2001 um 45.000,00 DM). Diese Zuschätzungen würden jeder realen Grundlage entbehren; sie seien
    Ausdruck des fiskalisch gewollten Prüfungsergebnisses.
    Im Prüfungsbericht werde zwar behauptet, die nicht vom Verein vereinnahmten Umsätze seien anhand der vom Einzelunternehmen
    abgerechneten Leistungen ermittelt worden, doch lasse sich eine solche Ermittlung weder aus dem Prüfungsbericht noch sonst
    aus den Unterlagen entnehmen. Der Aufforderung dazulegen, worin die verhinderten Vermögensmehrungen konkret bestehen, wem
    sie zugute gekommen seien und wie sie im Einzelnen ermittelt worden seien, sei der Beklagte, der die objektive Beweislast
    für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trage, nicht nachgekommen, auch nicht im Rahmen einer Schlussbesprechung,
    deren Durchführung dem Kläger verweigert worden sei.
    Die angesetzten Beträge von 40.000,00 DM, 90.000,00 DM und 45.000,00 DM, seien sie ermittelt oder geschätzt, stünden im Widerspruch
    zu den Aufzeichnungen im Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden. Die dort angesetzten Erlöse aus Seminarveranstaltungen
    würden im Jahr 1999 21.585,60 DM, im Jahr 2000 23.667,55 DM und im Jahr 2001 14.915,26 DM betragen. Bei dem Kläger könnten
    nicht mehr Erlöse unerfasst geblieben sein als das Einzelunternehmen tatsächlich gehabt habe. Die Schätzungen seien jedenfalls
    um die entsprechenden „Überhänge” zu hoch ausgefallen (1999 18.414,40 DM, 2000 66.332,45 DM und 2001 30.084,74 DM).
    Der Beklagte gehe von der irrigen Vorstellung aus, der Kläger habe auf die Seminarveranstaltungen seiner im Hauptberuf als
    Unternehmerin eines Hotel- und Gaststättenbetriebs tätigen Vereinsvorsitzenden einen Exklusivanspruch mit der Folge, dass
    für Zwecke der Besteuerung alle Seminargebühren dem Verein und nicht dem Einzelunternehmen zuzurechnen seien. Dies sei jedoch
    nicht so. Das Steuerrecht kenne keinen Rechtssatz, wonach der Steuerpflichtige, der ehrenhalber einem gemeinnützigen Verein
    vorsitze, ausschließlich für diesen tätig sein darf bzw. Einkünfte der Vorsitzenden aus anderen Einkunftsquellen steuerlich
    stets dem Verein zuzurechnen seien. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die Vereinsvorsitzende Seminarveranstaltungen
    mit unterschiedlichen Themenstellungen und wechselnden Zielgruppen sowohl für den Verein wie auch für ihr Einzelunternehmen
    abgehalten habe. Aus diesen Veranstaltungen, die ausschließlich von K als Vortragende (unentgeltlich) geleitet und gestaltet
    worden seien, hätten sowohl der Verein wie auch das Einzelunternehmen Einnahmen erzielt.
    Dass die Ansicht der Betriebsprüfung an den tatsächlichen Verhältnissen vorbeigehe, zeige auch der Umstand, dass bei Annahme
    von verdeckten Gewinnausschüttungen der operative Gewinn des Einzelunternehmens in den Jahren 1999 und 2000 in einen Verlust
    umschlage und im Jahr 2001 zu mehr als 60 v.H. aus der verdeckten Gewinnausschüttung stamme.
    Auch habe der Beklagte – von seiner Rechtsauffassung ausgehend – den Gewinn des Jahres 2001 unzutreffend ermittelt. Es sei
    nicht nur die verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, sondern auch die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende
    Körperschaftsteuer. Im Streitfall erhöhe sich durch die Hinzurechnung der auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende
    Steuer das aufgrund der Betriebsprüfung festgestellte Einkommen um 17.896,13 DM (53.688,40 DM × 25/75 bzw. × 33 1/3 v.H.).
    Hiervon ausgehend weise der Prüfungsbericht das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag zu niedrig aus.
    Der Kläger wendet sich gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Errichtung eines „Offenstalls”
    des Einzelunternehmens (17.400,00 DM). Er führt aus, dass die Prüferin in ihrem Bericht aus dem „Offenstall des Einzelunternehmens”
    einen „Streichelzoo des Vereins” und aus den „unternehmerischen Eigenleistungen des Einzelunternehmens” einen „Fertiglohneinsatz
    des Vereins” mache. Die Fertigstellung des „Offenstalls” durch Arbeitskräfte des Vereins rechtfertige die Prüferin damit,
    dass „nicht etwa Lohnkosten der im Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmer aktiviert” worden seien. Diese Feststellung
    könne keinen Bestand haben. Der „Offenstall” sei in Eigenleistung errichtet worden.
    Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung aus einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines „Traktors” trägt der Kläger
    vor, dass sowohl im Vermögen des Klägers wie auch im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der Vorstandsvorsitzenden je
    ein Traktor und je eine Abrichte zugehörig seien. Die zum Einzelunternehmen gehörende Traktor (mit Hänger) und die Abrichte
    des Einzelunternehmens seien stundenweise an die … GbR zur Nutzung überlassen worden. Hierüber habe das Einzelunternehmen
    abgerechnet (Aufstellung der Einzelrechnungen siehe Bl. 590 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Auch der Verein habe den in seinem
    Eigentum stehenden Traktor im Rahmen seines Zweckbetriebes stundenweise vermietet (vgl. Zahlen Bl. 46 d.A.). Die Darstellung
    der Prüferin, dass die Vereinsvorsitzende den Traktor des Vereins vermietet und die Erlöse vereinnahmt habe, sei unzutreffend.
    Bereits während der Betriebsprüfung hatte der Kläger Unterlagen (u.a. Rechnungen) vorgelegt, die den Vortrag belegen sollten,
    dass sowohl der Verein wie auch das Einzelunternehmen je einen Traktor und eine Anrichte in ihrem Anlagevermögen gehabt hätten
    (Bl. 588 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II).
    Der Kläger meint, dass sich ihm der Verdacht aufdränge, dass die angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen nur Mittel seien,
    um die Gemeinnützigkeit versagen zu können. Dies zumal der Beklagte, was die Steuerfestsetzung angeht, seinem gesetzlichen
    Auftrag nicht nachgekommen sei, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen. Denn er habe in den Jahren 1999 und 2000
    keine Ausschüttungsbelastung hergestellt, d.h. Steuern in Höhe von insgesamt 63.171,00 DM nicht festgesetzt, und im Jahr 2001
    aufgrund eines zu niedrig berechneten zu versteuernden Einkommens von einer Steuerfestsetzung von 4.474,00 DM Abstand genommen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag des Klägers im Verfahren wegen Körperschaftsteuer wird auf den Schriftsatz seines
    dortigen Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2008 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2012
    Bezug genommen.
    Der Kläger beantragt,
    die Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001 vom 12. Juli 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17.
    Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils entsprechend der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung
    festgesetzt wird.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte führt aus, dass er im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 festgestellt habe, dass der Kläger
    gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit Mittel für andere als für satzungsmäßige Zwecke verwendet habe und die tatsächliche
    Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet
    gewesen sei. Darüber hinaus habe das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen betreffend unterlassener Erlöserfassungen für
    Umsätze aus der Durchführung von Seminaren, Kreativkursen usw. festgestellt. Betreffende Rechnungen seien gestellt worden
    und die Erlöse seien durch die Vereinsvorsitzende im Rahmen ihres Einzelunternehmens erfasst worden. Eine weitere verdeckte
    Gewinnausschüttung sei hinsichtlich der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des vereinseigenen Traktors mit Anhänger an die
    Vereinsvorsitzende festgestellt worden, die ihrerseits die Wirtschaftsgüter entgeltlich weiter vermietet habe. Außerdem sei
    eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt worden, soweit der Kläger im Kalenderjahr 2000 nach den Feststellungen des
    Finanzamts für die Errichtung eines Tieroffenstalls/Streichelgeheges im Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden Arbeitskräfte
    zur Verfügung gestellt habe. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren rechtfertige keine andere Rechtsauffassung des Finanzamts.
    Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe der Kläger die von ihm angebotene Leistungen (Seminare, Werkstattarbeit,
    Aktionen, freie Veranstaltungen wie Konzerte, usw.) tatsächlich auch erbracht. Entsprechend der für das Arbeitsamt erstellten
    Tätigkeitsberichte zur Förderung der Maßnahmen (ABM und SAM) seien in den Streitjahren mindestens 12 Arbeitskräfte mit folgenden
    Aufgaben betreut worden:
    Betreuung von Vereins- und Besuchergruppen zu Freizeitveranstaltungen, Vereinsfesten, kommunalen Veranstaltungen, Treffen,
    Gesprächskreisen, Vorträgen, Führungen, Kreativtechniken wie Malen, Basteln, Handarbeiten, Metallgestaltung, Applikationen,
    Holzgestaltung auch speziell zur Betreuung und Begleitung von Behinderten, Erstellen und Umsätzen eines freizeitpädagogischen
    Konzeptes, deren Erprobung, Aufarbeitung von Kursen, Gestaltung neuer Kursinhalte. Nachweislich seien Veranstaltungen von
    ABM-Kräften des Vereins betreut worden. Hierbei handele es sich um ein Kreativwochenende, dass von einer ABM-Kraft betreut
    worden sei. Auch für die Betreuung von Modenschauen sei laut Erfolgsbericht zu den ABM-Maßnahmen eine separate ABM-Kraft vorgesehen
    gewesen. Abgerechnet worden sei die Leistung durch das Einzelunternehmen.
    Wie der Kläger in seinem Schriftsatz ausführe, habe er das Gelände, auf dem er seine Tätigkeit ausübe, von der Vereinsvorsitzenden
    K gepachtet. Der Verpächterin verbleibe nur das Wegerecht. Gleichwohl nutze die Vereinsvorsitzende K im Rahmen ihres Einzelunternehmens
    „… C” die Einrichtungen des Vereins. Der Beklagte verweist auf den entsprechenden Internetauftritt und eine Rechnung vom 31.
    Dezember 2003. Für die Nutzung der Einrichtungen des Vereins sei dem Verein in den Streitjahren kein Entgelt gezahlt worden.
    Für Seminare/Kurse etc., die im Rahmen der Tätigkeitsschwerpunkte des Vereins durchgeführt worden seien, habe das Einzelunternehmen
    „… C” unter Angabe seines Kontos die Rechnungen oder bei Barzahlungen Quittungen ausgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers
    soll die Vereinsvorsitzende die betreffenden Kurse und Seminare tatsächlich im Rahmen ihres Einzelunternehmens erbracht haben.
    Dagegen spreche, dass im Einzelunternehmen angestellte Arbeitnehmer an den …markt ausgeliehen worden seien. Im Ergebnis sei
    im Einzelunternehmen im Kalenderjahr 2000 ein Personalaufwand in Höhe von 34.455,43 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 63.181,60
    DM verblieben. Mit diesem Personalaufwand will das Einzelunternehmen das Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb betrieben haben,
    zusätzlich Seminare und Kurse ausgerichtet und den Anbau im Beherbergungsbetrieb (ausgenommen einzelne Fachgewerke) errichtet
    haben. Der Umfang der für die Kurse und Seminare erforderlichen Mitarbeiter sei in den Tätigkeitsberichten dargestellt. An
    einzelnen Tagen seien verschiedene Kurse und Seminare durchgeführt worden. Mit dem im Einzelunternehmen verbliebenen Personalaufwand
    könne der Umfang der behaupteten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Die Ermittlung der den Verein zuzurechnenden Einnahmen
    habe das Finanzamt anhand der Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Einzelunternehmens „… C” ermittelt.
    Im Anlagevermögen des Klägers befinde sich ein Traktor des Typs ZT 300, der am 21. Mai 1996 für 595,00 DM angeschafft worden
    sei, und ein Hänger des Typs HW 60, angeschafft am 15. Januar 1996 für 2.500,00 DM. Außerdem habe der Kläger am 18. April
    1996 im Rahmen einer Sachspende eine Abrichte für 995,00 DM erhalten und am 06. Oktober 1997 gebrauchte Maschinen für 4.700,00
    DM angeschafft. In den im Rahmen der bei dem Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden durchgeführten Betriebprüfung vorgelegten
    Unterlagen hätten sich im Kalenderjahr 2001 Rechnungen über die Vermietung eines Traktors mit Anhänger sowie einer Abrichte
    befunden. Derartige Wirtschaftsgüter hätten sich jedoch nicht in dem Anlagevermögen des Einzelunternehmens, sondern im Anlagevermögen
    des Vereins befunden. Im Anlagevermögen des Einzelunternehmens der Vereinsvorsitzenden befanden sich unter anderem ein Aufsitzmäher
    der Firma … (sogenannter Rasentraktor, angeschafft am 18. Oktober 1994, Rechnung siehe Bl. 567 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II),
    ein Mäher (gebraucht, angeschafft am 27. September 2000), ein Anhänger (Humbaur HT 2000K, angeschafft am 03. Januar 1994,
    Rechnung siehe Bl. 568 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) und diverse Maschinen (angeschafft am 30. August 1994 und am 24. Oktober
    1994). Unter dem Konto Fahrzeuge seien ein Nissan Terrano (PKW, angeschafft am 30. November 1993), ein Kfz-Anhänger (angeschafft
    am 07. Januar 1997, Anschaffungskosten 3.652,17 DM netto) und ein Transporter (Mercedes Benz 212d Sprinter, angeschafft am
    29. September 1999) ausgewiesen. Nach der vorliegenden Rechnung der Firma H handele es sich bei dem Anhänger Humbaur HT 2000K
    um den im Anlageverzeichnis enthaltenen Kfz-Anhänger. Bei den vom Einzelunternehmen vermieteten streitbefangenen Wirtschaftsgütern
    (Traktor, Anhänger, Abrichte) könne es sich daher nur um die im Anlagevermögen des Vereins enthaltenen Wirtschaftsgüter handeln.
    Die Rechnung vom 31. Dezember 2003 (Blatt 606 der Bp-Arbeitsakte) stelle zumindest klar, dass im Rahmen des Einzelunternehmens
    Wirtschaftsgüter des Vereins in einem Zeitraum von 1998 bis einschließlich 2003 genutzt worden seien. Diese Rechnung sei trotz
    in der Sache bereits seit 2005 geführten Schriftverkehrs erstmals im Februar 2007 vorgelegt worden. Für die in der Rechnung
    im Einzelnen aufgeführten Wirtschaftsgüter sowie der Nutzung von Räumlichkeiten im Zeitraum von 1999 bis 2003 betrage das
    Nutzungsentgelt insgesamt 6.500,00 EUR, mithin pro Jahr 1.080,00 EUR. Es stelle sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit
    des Nutzungsentgeltes. Da der Traktor und der Hänger nur noch einen geringfügigen Abschreibungswert und die Abrichte mangels
    Anschaffungskosten keinen Abschreibungswert hatten, dürfte von dem geringen Nutzungsentgelt auf diese Wirtschaftsgüter kein
    Anteil entfallen. Insoweit sei das Finanzamt von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ausgegangen. Angesichts des erzielbaren
    Weitervermietungspreises seien die vom Einzelunternehmen vereinnahmten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt
    worden.
    Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen in Verbindung mit dem Tieroffenstall im Jahr 2000 stütze das Finanzamt seine
    Erkenntnisse auf die Tätigkeitsberichte des Vereins für die Kalenderjahre 1998 und 1999. In dem Tätigkeitsbericht für 1998
    seien als Zielstellung neuer Projekte die Erweiterung des Streichelzoos und die Erweiterung der Tieroffenstelle aufgeführt
    gewesen (Blatt 323 der Bp-Arbeitsakte). Für diese Maßnahmen seien Fördergelder für ABM-Maßnahmen bewilligt worden. Es sei
    unstreitig das es bereits ein Streichelgehege im Verein gebe. Gleichwohl sei auch im Anlagevermögen des Einzelunternehmens
    ein (weiterer) Offenstall für das Streichelgehege (des Einzelunternehmens) errichtet worden. Dieser Stall befinde sich außerhalb
    des gepachteten Vereinsgeländes. Im Einzelunternehmen seien nur die Materialkosten aktiviert worden. Streitig sei, wer den
    Lohnaufwand geleistet habe. Nach den Tätigkeitsberichten 1998 und 1999 dürfte dieser durch den Verein erbracht worden seien.
    Nunmehr werde vorgetragen, W (Lebensgefährte der Vorstandsvorsitzenden), Z (Vater) und E hätten die Lohnarbeiten unentgeltlich
    erbracht. Alle diese drei Personen seien zugleich Vereinsmitglieder. Es seien keine Aussagen darüber getroffen worden, wann
    die Arbeiten ausgeführt worden seien. Hinsichtlich E habe Anschrift ermittelt werden können. Der Vortrag des Klägers sei nicht
    glaubhaft; er könne die Feststellungen des Finanzamts nicht entkräften. Der Beklagte gehe aufgrund der Tätigkeitsberichte
    des Vereins nach wie vor davon aus, dass Mitglieder des Vereins die Lohnarbeiten ausgeführt hätten. Die an das Einzelunternehmen
    erbrachten Lohnleistungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
    Hinsichtlich der Rüge der unterbliebenen Schlussbesprechung führt der Beklagte aus, dass es mehrere Terminvorschläge für eine
    Schlussbesprechung gegeben habe, die nicht wahrgenommen worden seien. Seitens des Klägers seien neue Terminabsprachen nicht
    erfolgt. Für einen Steuerpflichtigen bestehe kein Rechtschutzbedürfnis auf die Durchführung einer Schlussbesprechung mehr,
    wenn die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens seien. In diesem
    Falle bestehe für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitige Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Der Kläger
    habe Gelegenheit gehabt, sich zu den Prüfungsfeststellungen, die vor Ergehen der Änderungsbescheide mitgeteilt worden seien,
    zu äußern und auch im Einspruchsverfahren hierzu Stellung zu nehmen. Allerdings sei im Einspruchsverfahren keine Begründung
    vorgetragen worden.
    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vom Beklagten
    vorgelegten, den Streitfall betreffenden Akten Bezug genommen, soweit nicht schon bereits im Einzelnen schon hierauf Bezug
    genommen worden ist.
    Entscheidungsgründe
    I. Die Klage ist unbegründet.
    Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Beklagte hat zu Recht
    sämtliche Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterworden.
    1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG liegen nicht
    vor, denn der Kläger hat in den Streitjahren nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
    a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Leistungen
    der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis
    58 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
    ausgeführt werden.
    b) Im Streitfall verfolgte der Kläger in den Streitjahren nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – mildtätige
    oder kirchliche Zwecke kommen offensichtlich nicht in Betracht, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist –, denn
    er ist nicht selbstlos tätig geworden.
    aa) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
    geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO setzt die
    Selbstlosigkeit einer Körperschaft voraus, dass die Mitglieder der Körperschaft weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft
    als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gewinnanteile sind nicht nur die offen ausgeschütteten
    Gewinne. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verstoßen gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO
    (BFH-Beschluss vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
    bb) In den Streitjahren 1999, 2000 und 2001 erfolgten verdeckte Gewinnausschüttungen, wobei – anders als in den Verfahren
    wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag – für die Umsatzsteuer offen bleiben kann, in welcher genauen Höhe verdeckte
    Gewinnausschüttungen anzusetzen sind.
    (1) Verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind auch bei Vereinen möglich. Es sind bei ihnen die
    Minderungen oder verhinderten Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken, in keinem Zusammenhang mit
    offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine Veranlassung durch das Mitgliedschaftsverhältnis
    ist anzunehmen, wenn der Verein einem Mitglied einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vereinsvorstand
    einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1991 I R 45/90, BFHE 166, 335, BStBl II 1992, 429; BFH-Beschluss
    vom 08.08.2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung
    auf einer Handlung der Organe der Körperschaft beruht (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Rechtsprechung
    – HFR – 1961, 230; BFH-Urteil vom 13.9.1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029; vom 18.07.1990 I R 32/88, BFHE
    163, 321, BStBl II 1991, 484). Dem Verein sind nicht nur Rechtshandlungen des Vorstands im Rahmen seiner Vertretungsmacht
    und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuzurechnen, sondern auch Handlungen seiner Organe, die diese unter Überschreitung
    ihrer Kompetenz für den Verein vornehmen (vgl. für die GmbH: BFH-Urteil vom 18.07.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II
    1991, 484). Denn auch rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen (BFH-Urteil
    vom 14.10.1992 I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352).
    (2) Im Streitfall liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor mit der Folge, dass in den Streitjahren die Gemeinnützigkeit des
    Klägers mangels Selbstlosigkeit zu verneinen ist.
    (a) Der Beklagte hat im Hinblick auf drei Sachverhalte verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen: Nichtvereinnahmung von Erlösen
    und Überlassung dieser an das Einzelunternehmen der Vorstandsvorsitzenden, unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Traktors
    sowie Erweiterung eines Offenstalls / eines Streichelgeheges im Einzelunternehmen der Vorstandsvorsitzenden durch Arbeitskräfte
    des Klägers ohne Abrechnung der Lohnkosten (Tz. 22 bis 24 des Prüfungsberichts). Im Ergebnis kann die Feststellung, ob und
    in welcher Höhe sich aus diesen Sachverhalten verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben, für die grundsätzliche Beurteilung der
    Gemeinnützigkeit des Klägers dahin gestellt bleiben, weil sich aus einem anderen Grund eindeutig verdeckte Gewinnausschüttungen
    in den Streitjahren begründen lassen.
    (b) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist – worauf der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – im
    Hinblick darauf anzunehmen, dass der Kläger unter dem Datum 31. Dezember 2003 an die Augustusgabe C GbR eine Rechung erteilte,
    in der er für die Jahre 1998 bis 2003 die Überlassung sowohl von Maschinen wie auch von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen
    abrechnete. Die vorgenommene Abrechnung ist in keiner Weise fremdüblich, die Überlassung der Wirtschaftsgüter führt zu verdeckten
    Gewinnausschüttungen. Die Indizien sprechen dafür, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht ernsthaft gewollt war.
    Das Gericht ist der Überzeugung, dass Wirtschaftsgüter der in der Rechung aufgeführten Art in den Streitjahren an das Einzelunternehmen
    des Mitglieds K, die zugleich einzelvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende und damit Organ des Vereins war, überlassen
    wurden. Der Kläger selbst hat diese Rechnung vorgelegt (als Anlage zum Schreiben des Steuerberaters Köhler vom 07. Februar
    2007 an den Beklagten). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Nutzungsüberlassungen tatsächlich nicht
    stattgefunden hätten.
    Gegen die Fremdüblichkeit bzw. Ernsthaftigkeit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung und für eine Veranlassung im Mitgliedschaftsverhältnis
    spricht, dass eine Berechnung von Leistungen des Vereins erfolgte, nachdem schon ca. zwei Jahre (ausgehend vom Ende des jüngsten
    Streitjahres 2001) bzw. vier Jahre (ausgehend vom Ende des ältesten Streitjahres 1999) vergangen waren. Bezogen auf das älteste
    abgerechnete Jahr waren bereits ca. fünf Jahre vergangen. Einem fremden Dritten gegenüber hätte ein ordentlicher und gewissenhafter
    Vertreter des Vereins nicht so lange zugewartet. Insbesondere wäre er einem Fremden gegenüber nicht das Risiko eingegangen,
    dass dieser bei sehr später Rechnungsstellung die Einrede der Verjährung erhebt.
    Hinzu kommt, dass Fremde bei einem derart langen Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungserteilung eine Regelung
    zur Verzinsung getroffen hätten. Da es im Streitfall an einer solchen fehlt, hätte der Kläger – wenn man vom Vorliegen einer
    ernstlich gewollten entgeltlichen Nutzungsüberlassung ausginge – seiner Vorstandsvorsitzenden einen Vermögensvorteil in Gestalt
    eines Zinsvorteils zugewendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter des Vereins einem Dritten, der nicht Vereinsmitglied
    ist, nicht zugewendet hätte.
    Die Abrechnung erfolgte ohne jegliche Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen. Hierbei
    ist dann auch völlig untergegangen, dass es im Laufe des Jahres 1998 eine Veränderung des Regelsteuersatzes gab. Da es sich
    bei den überlassenen Gegenständen ihrer Art nach um völlig verschiedene handelt (Betonmischer, Abrichte, Drehmaschine, Nass-
    und Trockensauger, Multicar, Hebebühne, Traktor ZT-300, Anhänger Bus, Fahrräder, Kostüme, „diverse Werkstattausrüstungen”,
    Museumsscheune mit Pavillon, Freifläche zum Parken, Mühlenremisen, Werkstatt) hätte sich zur Überzeugung des Senats ein fremder
    Dritter niemals auf einer derartig pauschale Abrechung eingelassen. Dass es auch anders geht, zeigt der Kläger selbst mit
    seinen Rechnungen, die er z.B. dem …-MARKT Holz/Baustoffe gegenüber stellte und in denen er die Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter
    nach Maßgabe der Anzahl der Nutzungsstunden und einem Stundensatz abrechnete.
    Auch der einleitende Satz der Rechnung („berechnen wir unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen und des
    gelegentlich überlassenen Kleintraktors, Mähwerks, Heuers und Schwaders”) deutet darauf hin, dass die Art und Weise der Überlassung
    der Wirtschaftsgüter und der Abrechnung ihre Veranlassung darin hatte, dass die Inhaberin des Einzelunternehmens, das Gegenstände
    des Vereins nutzte und ihm andererseits auch eigene Gegenstände zur Nutzung überließ sowie ihm zinslos Darlehen ausreichte,
    zugleich auch Mitglied und Vorstandsvorsitzende des Klägers war. Ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter des Klägers
    hätte, wie es unter Fremden üblich ist, unterschieden zwischen überlassenen Nutzungen und (gesondert abzurechnenden) erhaltenen
    Nutzungen. Er hätte sich nicht auf eine derartige Vermengung eingelassen, wie sie aus der Rechung zum Ausdruck kommt. So deutet
    z.B. die Formulierung „unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen”, daraufhin dass dieser Umstand bei der
    Bemessung des Entgelts für die abgerechneten Gelegenheitsnutzungen eine Rolle gespielt haben dürfte, d.h. dass man bei wirtschaftlicher
    Betrachtung durch ein geringeres Entgelt doch eine Verzinsung herbeiführen wollte. Es bleibt jedoch völlig unklar, inwieweit
    sich dieser Umstand auf die Höhe der Gegenleistung ausgewirkt hat. Dies ist nicht fremdüblich.
    Weiteres Indiz gegen die Ernsthaftigkeit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung ist, dass der Verein gegenüber der Vereinsvorsitzenden
    Verbindlichkeiten hatte, man aber dennoch mit erheblicher Verzögerung ihr gegenüber die Nutzungsüberlassungen abrechnete,
    d.h. man nahm eine sich möglicherweise ergebende Aufrechnungslage nicht wahr. Bei der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden
    Vermögenssituation (negatives Kapitalkonto zu allen drei die Streitjahre betreffenden Bilanzstichtagen) hätte ein ordentlicher
    und gewissenhafter Geschäftsleiter zeitnah abgerechnet. Demgegenüber ist dem vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember
    1999 zu entnehmen, dass nicht einmal eine Forderung für die in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Nutzungsüberlassungen ausgewiesen
    wurde, denn als Forderungen werden ausschließlich Umsatzsteuer- bzw. Vorsteueransprüche aufgeführt.
    2. Da auch ansonsten weder Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsvorschriften eingreifen, hatte die Klage keinen Erfolg
    und war abzuweisen.
    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    VorschriftenUStG § 12 Nr. 8 Buchst. a, UStG § 12 Abs. 1, AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9