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  • 29.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131724

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 06.05.2013 – 2 Ws 254/13

    Angesichts der Konturlosigkeit des Straftatbetsands der Untreue ( § 266 StGB) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

    Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann auch bei satzungswidriger Vergütung eines Vereinsvorsitzenden die Annahme eines Vermögensschadens entfallen.


    Oberlandesgericht Köln

    2 Ws 254/13

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt, verworfen.

    Gründe:

    I.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 24.04.2013 wie folgt zusammengefasst:

    „Die Staatsanwaltschaft B. hat unter dem 18.10.2012 gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs der Untreue im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 18.07.2011 Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - in B. erhoben.

    Der Anklagesatz lautet:

    Im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 18.07.2011 bezog der Angeschuldigte als erster Vorstandsvorsitzender des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) zu Unrecht monatliche Zahlungen in Höhe von 2.511,- Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (3.100,- Euro) vom DJV und minderte insoweit das Vermögen des DJV. Den Zahlungen, die als Kompensation für seine Arbeitszeit und Arbeitskraft galten, lag bis zur am 19.07.2011 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen und damit erst ab diesem Zeitpunkt wirksamen Änderung der Satzung keine nach der vereinsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche satzungsgemäße Rechtsgrundlage zugrunde. Nach dieser Rechtsprechung sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig, wenn nach der Satzung des gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit (wie im DJV) ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung nicht ausdrücklich vorsieht. Dies war dem Angeschuldigten spätestens nach Kenntnis der Begründung des Einstellungsbescheids vom 16.06.2010, welcher seinem Verteidiger am 26.08.2010 übersandt wurde, bewusst. Dennoch nahm der Angeschuldigte weitere Zahlungen entgegen und verursachte damit einen Schaden in Höhe von rund 34.000,- Euro.“

    Aufgrund der herausgehobenen Position des Angeschuldigten in der Öffentlichkeit sowie des zu erwartenden Medieninteresses ist durch den Strafrichter die besondere Bedeutung des Falls i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG angenommen und die Akten sind sodann über die Staatsanwaltschaft gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Landgericht B. vorgelegt worden .

    Nach Übernahme des Verfahrens hat das Landgericht B. mit Beschluss vom 20.03.2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, ein hinreichender Tatverdacht bestehe nicht, da ein Vermögensnachteil nicht ersichtlich sei. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei in der Anklageschrift weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Denn die abfließenden Mittel seien kompensiert worden durch die unbestritten geleisteten Dienste des Angeschuldigten für den DJV. Wie den - nach der Anklage nicht in Zweifel zu ziehenden - Darlegungen des Verteidigers zu entnehmen sei, habe der Angeschuldigte in erheblichem Umfang verantwortliche Tätigkeiten für den DJV wahrgenommen, die „von einem reinem Ehrenamtler so nicht erwartet“ werden könnten. So habe dieser im angeklagten Zeitraum insgesamt 1.022,25 Zeitstunden auf seine Tätigkeit als Vorsitzender aufgewendet, das bedeute „im Mittel 102 Stunden im Monat“. Es sei daher nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die pflichtwidrigen Zahlungen an den Angeschuldigten durch die im Verhältnis zur Vergütung angemessenen Tätigkeiten des Angeschuldigten kompensiert worden seien (hierzu BGH vom 18.05.1999 - 5 StR 72/99 -). Darüber hinaus dürfte „den größeren Teilen der gewährten Zuwendungen auch ein gesetzlicher Anspruch des Angeschuldigten gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB entgegen stehen“. Denn mit den satzungsrechtlich nicht rechtmäßigen Zahlungen sollten auch in Bezug auf seine Vorstandstätigkeit entstandene Aufwendungen des Angeschuldigten pauschal mit abgegolten werden.

    Gegen diesen ihr am 26.03.2013 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft per Telefax vom 02.04.2013, eingegangen bei dem Landgericht am selben Tag , sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, ein Vermögensschaden sei - entgegen der Ansicht der Kammer - eingetreten, da der DVJ einen Anspruch auf ehrenamtlichen Einsatz der Arbeitskraft des Angeschuldigten gehabt habe . Dem Anspruch des DJV bezüglich der eingesetzten Arbeitskraft des Angeschuldigten habe daher keine Verpflichtung des DJV zur Zahlung von Arbeitsentgelt gegenüber gestanden. Nach den satzungswidrigen Zuwendungen an den Angeschuldigten sei dadurch das Vermögen des DJV jeweils um den Betrag dieser nicht geschuldeten Zuwendung verringert worden. Zudem habe der Angeschuldigte auch vorsätzlich gehandelt, da die Vorlage des Vereinsvorstands vom 04.05.2009 zur Änderung der Vereinssatzung hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung des § 8, betreffend eine pauschale Aufwandsvergütung , zur Begründung ausdrücklich Bezug nehme auf den Beschluss des BGH vom 03.12.2007 - II ZR 22/07 -. Nach diesem Beschluss verletzte der ehrenamtliche Vorstand eines gemeinnützigen Vereins seine Pflichten als Vorstand, wenn er eine in der Satzung nicht vorgesehene Vergütung seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft entgegennehme. Damit habe der Angeschuldigte zumindest für die Zeit ab dem 04.05.2009 Kenntnis davon, dass die Entgegennahme seines Arbeitsentgelts pflichtwidrig gewesen sei.“

    Darauf nimmt der Senat Bezug.

    II.

    Das Rechtsmittel ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthaft und form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat die für die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe des § 203 StPO erforderliche Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, verneint. Der Senat gelangt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu keinem anderen Ergebnis.

    Hinreichender Verdacht im Sinne von § 203 StPO besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung, wobei für den Grundsatz „in dubio pro reo“ noch kein Raum, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist und nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht nach den §§ 112, 126 a StPO verlangt wird. Dabei muss sich die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung auch auf die Beweisbarkeit erstrecken (vgl. Senat Beschluss v. 20.12.2012 – 2 Ws 851/12; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 203 Rn. 2 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen gemessen erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend. Bei umfassender Gesamtwürdigung ist eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht hinreichend wahrscheinlich.

    Zivilrechtlich (oder gesellschaftsrechtlich) pflichtwidriges Verhalten kann von dem Untreuetatbestand des § 266 StGB erfasst werden, wenn es den strafrechtlichen Schutzbereich verletzt (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 266 Rdnr. 59). Es kann jedoch dahinstehen, ob die – vor der Eintragung der Satzungsänderung am 19.07.2011 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg bestehende –Satzungswidrigkeit der Entgegennahme der an den Angeschuldigten im angeklagten Tatzeitraum als Kompensation für die eingesetzte Arbeitskraft und Arbeitszeit geleisteten Zahlungen zugleich ein pflichtwidriges und damit strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von § 266 StGB darstellt.

    Jedenfalls ist – worauf auch die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgestellt hat - nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ein vom Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB vorausgesetzter und eigenständig zu prüfender Vermögensnachteil des DJV nicht hinreichend wahrscheinlich entstanden.

    Aufgrund der Konturlosigkeit des strafrechtlichen Tatbestandes der Untreue (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 266 Rdnr. 5, 47) bedarf es zur Feststellung eines Vermögensnachteils einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von normativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Strafkammer hat dazu bereits auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 01.11.2012 (2 BvR 1235/11) verwiesen, nach der bei der Auslegung des § 266 StGB eigenständige Feststellungen zum Bestehen eines Nachteils nach folgender Maßgabe zu treffen sind:

    „Im Falle des Nachteilsmerkmals des § 266 Abs. 1 StGB muss die Auslegung den gesetzgeberischen Willen beachten, das Merkmal selbständig neben dem der Pflichtverletzung zu statuieren; sie darf daher dieses Tatbestandsmerkmal nicht mit dem Pflichtwidrigkeitsmerkmal verschleifen, das heißt, es in diesem Merkmal aufgehen lassen. Deswegen und um das Vollendungserfordernis zu wahren, sind eigenständige Feststellungen zum Bestehen eines Nachteils geboten. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, werden die Strafgerichte den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen müssen (vgl. BVerfGE 126, 170 <211>). Normative Gesichtspunkte können bei der Feststellung eines Nachteils durchaus eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der Untreue als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. So kann beispielsweise die Verwendung des anvertrauten Vermögens zu verbotenen Zwecken nicht per se als nachteilsbegründend angesehen werden; vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen erforderlich, zu prüfen, ob das verbotene Geschäft - wirtschaftlich betrachtet - nachteilhaft war (BVerfGE 126, 170 <212>).“

    Die Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 18.10.2012, nach der dem DJV ein Vermögensnachteil entstanden sein soll, weil der Angeschuldigte die Zahlungen entgegengenommen hat, obwohl er dem Verband nach der Satzung in der im Tatzeitraum geltenden Fassung eine ehrenamtliche Tätigkeit schuldete, verkürzt den Blickwinkel. Indem sie die Satzungswidrigkeit konstatiert und daraus ohne weiteres auf das Vorliegen eines Vermögensnachteils schließt, lässt die Staatsanwaltschaft die verfassungsgerichtlich gebotene Gesamtbetrachtung und eigenständige Feststellungen zum Eintritt eines konkret wirtschaftlich messbaren Vermögensschadens vermissen. Die Zahlungen an den Angeschuldigten erfolgten im Hinblick darauf, dass dieser – nach Aktenlage unbestritten - in erheblichem Umfang in verantwortlicher Position, nämlich als Vorstandsvorsitzender des Verbandes, für diesen tätig geworden ist. Wie im Übrigen auch an seinen Amtsvorgänger sind an den Vorstandsvorsitzenden in der Vergangenheit Zahlungen als Kompensation für geleistete Dienste geflossen, ohne dass erkennbare Zweifel daran bestanden, dass die Vergütung der jeweiligen Leistung entsprach. Nach der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung im Mai 2009, auf der die zuständigen Organe des DJV eine Änderung der Satzung dahingehend beschlossen haben, dass die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Organmitglieder zum Ausgleich der von diesen aufgewendeten Zeit und Arbeitskraft zulässig ist, entsprachen die in der Folgezeit – und damit auch im Tatzeitraum – geleisteten Zahlungen dem mehrheitlichen Willen der Verbandsmitglieder und im Übrigen nach Eintragung der Satzungsänderung am 19.07.2011 in das Vereinsregister auch dem inzwischen rechtlich gebilligten Einvernehmen. Dass zwischen Beschlussfassung und Eintragung mehr als zwei Jahre vergangen sind, weil der Landesverband Brandenburg als in der Abstimmung unterlegener Einzelverband auf gerichtlichem Wege die Eintragung der Satzungsänderung mit formalen Einwendungen zu verhindern versuchte hatte, war im Mai 2009 – jedenfalls im Hinblick auf die Länge der zeitlichen Verzögerung - nicht voraussehbar. Jedenfalls hat der Angeschuldigte auch in der Zwischenzeit in erheblichem Umfang Arbeitskraft und Arbeitszeit aufgewendet und damit Leistungen erbracht, die als ehrenamtliche Tätigkeit von ihm in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender nicht erwartet werden konnten und auch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erwartet worden sind.

    Dass diese Umstände bei der verfassungsgerichtlich gebotenen konkret wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben können, verkennt - abweichend von der Anklageschrift – im Ansatz auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 24.04.2013 nicht. Soweit sie allerdings die Auffassung vertritt, zur Ermittlung der konkreten Schadenshöhe seien – in der Hauptverhandlung ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffende - Feststellungen dazu erforderlich, ob die vom Angeschuldigten geleistete Arbeitstätigkeit die pflichtwidrig gezahlten monatlichen Beträge in Höhe von 2.511,- € zzgl. MwSt. wert gewesen und in welcher konkreten Höhe die tatsächlich neben den Reisekosten entstandenen und noch nicht gesondert abgerechneten weiteren Aufwendungen von den tatsächlich an den Angeschuldigten geleisteten Zahlungen abzuziehen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die insoweit auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft erforderliche Aufklärung bisher nicht erfolgt ist, steht bereits der Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen entgegen, denn es ist nach Aktenlage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass zwischen den erbrachten Leistungen bzw. Aufwendungen einerseits und der gezahlten Vergütung andererseits überhaupt eine „Schieflage“ dahingehend bestanden hat, dass diese sich nicht im Sinne einer Kompensation entsprochen haben könnten. Die Verteidigung hat insoweit plausibel dargelegt, dass der Angeschuldigte im angeklagten Zeitraum insgesamt 1.022,25 Zeitstunden auf seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender des DJV aufgewendet hat, was einem Mittel von 102 Stunden/Monat und ausgehend von der tatsächlich gezahlten Vergütung einem Stundensatz von 24,00 €(brutto) entspricht. Dafür, dass dieser Stundensatz der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht angemessen sein könnte, bestehen angesichts von Person und Position des Angeschuldigten bei lebensnaher Betrachtung keine Anhaltspunkte; solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Anklageschrift und der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft. Soweit diese – genau umgekehrt - die Auffassung vertritt, es bestünden derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Angeschuldigten geleistete Tätigkeit – neben den von ihm auch geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüchen für Reisekosten u.a. – tatsächlich 30.132,- € netto wert gewesen seien, beruht dies wie oben dargelegt auf dem irrigen Ansatz, der Schaden bestehe zunächst in voller Höhe der geleisteten Zahlungen, weil der Angeschuldigte eigentlich ehrenamtlich habe tätig werden müssen, so dass es ihm obliege, sich ggf. in der Hauptverhandlung zu entlasten. Von einem Ungleichgewicht zwischen erbrachter Leistung und gezahlter Vergütung ist insbesondere auch nicht im Hinblick auf die während der Amtszeit des Angeschuldigten erfolgten Erhöhungen der Vergütung auszugehen, denn es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass diese der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht (mehr) angemessen sein könnten.

    Schließlich rechtfertigen auch die durch den Angeschuldigten tatsächlich als Aufwendungen abgerechneten Reisekosten keine abweichende Bewertung, da es sich insoweit um laufende Posten handelt, die auch in der Vergangenheit regelmäßig erstattet worden sind.