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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Urteil des FG Thüringen eröffnet Beschäftigungsgesellschaften neue Chancen

    | Beschäftigungsgesellschaften wurden von der Finanzverwaltung bisher nur in sehr engen Grenzen als Zweckbetriebe anerkannt. Auch die Rechtsprechung war sehr restriktiv. Zumindest letzteres hat sich geändert. Ein Urteil des FG Thüringen eröffnet Beschäftigungsgesellschaften neue Chancen, die Zweckbetriebseigenschaft zu erlangen. |

    Das kennzeichnet Beschäftigungsgesellschaften

    Beschäftigungsgesellschaften sind Einrichtungen, die - oft mit entsprechenden Fördermitteln - Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen in den Arbeitsmarkt wieder eingliedern. Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Qualifizierungsmaßnahmen werden dabei häufig Waren hergestellt und vertrieben oder Leistungen an Dritte erbracht.

    Beschäftigungsgesellschaft als allgemeiner Zweckbetrieb

    Eine Beschäftigungsgesellschaft kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der beruflichen Qualifizierung, der Umschulung oder der sozialen Betreuung liegt. Werden Waren hergestellt und vertrieben oder Leistungen gegenüber Dritten erbracht, liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann aber in Einzelfall steuerbegünstigter Zweckbetrieb sein.