Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    BFH: Wann eine Beschäftigungsgesellschaft als allgemeiner Zweckbetrieb gilt

    | Beschäftigungsgesellschaften sind nur im Sonderfall ein Katalogzweckbetrieb. Sie können aber als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO begünstigt sein. Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen dafür benannt. |

    Was ist eine Beschäftigungsgesellschaft?

    Beschäftigungsgesellschaften sind Einrichtungen, die ‒ meist mit Fördermitteln ‒ arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen in den Arbeitsmarkt reintegrieren. Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Qualifizierungsmaßnahmen werden dabei häufig Waren hergestellt und vertrieben oder Leistungen an Dritte erbracht.

     

    Grundsätzlich können Beschäftigungsgesellschaften Zweckbetriebe sein. Als Sonderregelung (sog. Katalogzweckbetrieb) gibt es hier die Vorschrift des § 68 Nr. 3c AO. Für solche Inklusionsbetriebe (früher Integrationsprojekte) gelten aber besondere Anforderungen. Daneben kommt ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO in Frage.