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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Keine besondere Beschränkung beim Umfang von Tombolas

    | Vereine und Fördervereine können ihre Mittel künftig auch ausschließlich aus Tombolas oder Ausspielungen rekrutieren. Dafür sorgen eine Änderung im Anwendungserlass zur AO und ein Schreiben aus dem BMF. |

     

    Hintergrund |Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb nach 
§ 68 Nr. 6 AO, wenn sie von den Behörden genehmigt sind und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird. Weil es sich bei Lotterien oder Tombolas aber um zweckfremde Veranstaltungen handelt, hat sich bisher die Frage nach dem zulässigen Umfang dieser Mittelerwirtschaftungsbetriebe gestellt. Die Finanzverwaltung hat diese mit der Geprägetheorie beantwortet. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit waren Lotterien und Ausspielungen, solange die Körperschaft durch den Umfang der Lotterieveranstaltungen nicht ihr Gepräge als begünstigte Einrichtung verliert.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese recht strenge Auslegung ist nun aber Vergangenheit, weil die Bundesfinanzverwaltung die Geprägetheorie in der bisherigen Form ingesamt aufgegeben hat (Neufassung des Anwendungserlass zur AO, Ziffer 10 zu § 68, Satz 4 und 5). Bei Fördervereinen sind Lotterien und Ausspielungen ab sofort auch dann steuerbegünstigt, wenn sie die Mittel überwiegend aus der Ausrichtung der Tombola erzielen (BMF, Schreiben vom 31.1.2013, Az. IV A 3 - S 0062/08/10007-15; Abruf-Nr. 130696).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 2 | ID 38331480