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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Auch Nachbarschaftshilfevereine können gemeinnützig sein

    | Nachbarschaftshilfevereine, Tauschringe und ähnliche Organisationen können nur unter bestimmten Voraussetzungen als gemeinnützig anerkannt werden. Durch die gegenseitige Unterstützung - unabhängig von Alter oder Hilfsbedürftigkeit - fördern sie in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder und verstoßen damit nach Ansicht der OFD Frankfurt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. |

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Steuerbegünstigung ist dagegen möglich, wenn sich der Zweck der Vereine auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder die Förderung mildtätiger Zwecke beschränkt. Das setzt nicht voraus, dass der Verein und seine Mitglieder auf angemessene Gegenleistungen für erbrachte Dienstleistungen verzichten. Eigennützige Interessen dürfen nur nicht im Vordergrund stehen. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Unmittelbarkeit erfordert aber, dass die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfspersonen des Vereins im Sinne von § 57 Abs. 1 AO erbringen. Indizien dafür sind laut OFD (Schreiben vom 3.1.2011, Az. S 0171 A - 124 - St 53; Abruf-Nr. 114219):

    • Besondere Regeln, an die die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit gebunden sind (zum Beispiel Schweigepflicht, Verbot der Vorteilsannahme)
    • Die Legitimation der Aktiven als Vereinsmitglieder während der Ausübung ihrer Hilfsdienste
    • Eine Haftpflicht- und Unfallversicherung der Mitglieder für die Dauer des Dienstes
    • Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die aktiven Mitglieder
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30953050