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  • · Fachbeitrag · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

    So nutzen Sie die Erweiterung des Rahmens für die zeitnahe Mittelverwendung im Verein

    | Eine der wichtigsten - und für Vereine erfreulichsten - Neuerungen im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts ist die Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie bietet Vereinen weniger Bürokratieaufwand und mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer Mittel für Vereinsprojekte. |

    Was heißt zeitnahe Mittelverwendung?

    Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. „Verwendung“ heißt dabei nicht, dass die Mittel verbraucht werden. Als Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (nutzungsgebundene Anlagegüter), die satzungsmäßigen Zwecken dienen und im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb verwendet werden.

    Eine zeitnahe Mittelverwendung setzte bisher voraus, dass die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden waren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO alt). Gemeinnützige Organisationen hatten also höchstens zwei Jahre Zeit, um zugeflossene Mittel für satzungsmäßige Zwecke einzusetzen.

    Die Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung

    Dieser Zeitraum wird mit dem geänderten § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO auf zwei Jahre erweitert.

     

    • § 55 Abs. 1. Nr. 5 Satz 3 AO
    • 3) Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel der satzungsgemäßen Verwendung zugeführt werden müssen.

     

    Für gemeinnützige Einrichtungen bedeutet das eine Verringerung des Verwaltungsaufwands: In einer Reihe von Fällen wird nämlich die Bildung zweckgebundener Rücklagen oder der Nachweis von Vermögenszuführungen nicht mehr erforderlich sein. Verzichtbar ist damit die buchhalterische Erfassung des Mittelüberhangs im Rücklagenspiegel oder in der Mittelverwendungsrechnung, die Beschlussfassung des Vorstands und ein Ausweis in der Steuererklärung (Gem 1).

    • Beispiel

    Nach einer Naturkatastrophe im Februar 01 in Mittelamerika sammelt eine Hilfsorganisation bis April des gleichen Jahres große Spendenbeträge. Der Gesamtbetrag kann aber nur über mehrere Jahre verteilt sinnvoll eingesetzt werden, weil es an personellen Ressourcen und Material für den Wiederaufbau fehlt.

    Nach der bisherigen Regelung hätte die Organisation für die Mittel, die nicht bis Ende 02 aufgebraucht waren, eine zweckgebundene Rücklage bilden müssen. Nach der Neuregelung wäre das nur erforderlich, wenn auch Ende 03 noch überhängige Mittel vorhanden sind.

    PRAXISHINWEIS | Die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Im Jahr 2013 zugeflossene Mittel müssen also erst bis Ende 2015 verwendet werden.

    Mittelvortrag und Verwendungsüberhang richtig darstellen

    Durch die Mittelverwendungsfrist war es schon bisher so, dass eine gemeinnützige Organisation einen gewissen Bestand an zeitnah zu verwendenden Mitteln aus dem Vorjahr haben konnte. Durch die Verlängerung der Verwendungsfrist wird sich dieser Bestand künftig erhöhen. Umso wichtiger ist die buchhalterische Darstellung - vor allem die Abgrenzung zu den verschiedenen Fällen der zulässigen Rücklagenbildung.

     

    Wichtig | Wir empfehlen, zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahren in der Rechnungslegung als Mittelvortrag auszuweisen. Generell sind alle Überschüsse, die nicht als Rücklagen oder Vermögenszuführungen ausgewiesen werden konnten, ein Mittelvortrag, der im Folgejahr zweckgebunden zu verwenden war. Das könnte nach der bisherigen Regelung in folgender Form dargestellt werden:

     

    • Mittelverwendungsrechnung 2013

    Überschüssige Einnahmen/Unterdeckung

    aus dem ideellen Bereich

    +

    Überschüsse/Verluste aus Zweckbetrieben

    +

    Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung

    +

    Überschüsse/Verluste sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

    =

    Zwischensumme

    ./.

    Zuführung zum nutzungsgebundenen Anlagevermögen

    abzüglich Abschreibungen

    ./.

    Zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen

    ./.

    Zuführung zu freien Rücklagen

    ./.

    Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung

    der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften

    ./.

    Vermögenszuführungen nach § 58 Nr. 11 und 12 AO

    =

    Verbleibende nicht verwendete Mittel im Jahr 2013

    =

    Mittelvortrag nach 2014

    Wichtig | Künftig (das heißt ab 2015) müssen beim Mittelvortrag zwei Jahre unterschieden werden. Denn es gibt ja außer dem Vortrag aus dem letzten noch den aus dem vorletzten Jahr. Da die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt, hat das für die Darstellung bisheriger Mittelvorträge keine Bedeutung.

     

    • Mittelverwendungsrechnung 2014

    Überschüssige Einnahmen/Unterdeckung aus dem ideellen Bereich

    +

    Überschüsse/Verluste aus Zweckbetrieben

    +

    Überschüsse/Verluste aus der Vermögensverwaltung

    +

    Überschüsse/Verluste sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

    =

    Zwischensumme

    ./.

    Zuführung zum nutzungsgebunden Anlagevermögen abzüglich Abschreibungen

    ./.

    Zuführung zu zweckgebundenen Rücklagen

    ./.

    Zuführung zu freien Rücklagen

    ./.

    Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften

    ./.

    Vermögenszuführungen nach § 58 Nr. 11 und 12 AO

    =

    verbleibende nicht verwendete Mittel in 2014

    +

    Mittelvortrag aus 2013

    =

    Mittelvortrag nach 2015

     

    Im Jahr 2015 muss nur der Vortrag aus 2013 zweckgebunden verwendet werden, deswegen ist der Vortrag aus 2014 davon abzugrenzen.

     

    Wichtig | Durch die gesetzlich neu eingeführte Rücklage zur Vermögensausstattung muss dieses Schema noch erweitert werden. Die Gesamtdarstellung finden Sie in der April-Ausgabe.

    Unerlaubte Mittelansammlung

    Schon bisher war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht sofort und zwingend zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt. Vielmehr „kann das Finanzamt ihr (der gemeinnützigen Organisation - die Redaktion) eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.“ Das ändert sich auch mit der Neufassung von § 63 Abs. 4 AO nicht grundlegend.

     

    •  § 63 Abs. 4 AO
    • 4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen.

    Entfallen ist lediglich der Verweis auf die Sonderregelungen des § 58 Nr. 6 und 7 AO. Gestrichen wurde außerdem der Satz „Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.“ Diese Ergänzung war aber ohnehin schon immer überflüssig gewesen, weil eine Fristsetzung unsinnig wäre, wenn durch ihre Einhaltung die Gemeinnützigkeit nicht gerettet werden kann.

     

    Keine Maximalfrist zur Mittelverwendung

    Wichtiger für Vereine ist die Tatsache, dass es entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung jetzt doch keine „Deadline“ für eine Mittelverwendung gibt. Ursprünglich sollte die Frist zur Mittelverwendung nämlich maximal zwei Jahre betragen.

     

    Finanzverwaltung behält Handlungsspielraum

    Dass diese Fristvorgabe wegfällt, erhöht zwar die Rechtssicherheit nicht, gibt dem Finanzamt aber mehr Handlungsspielraum. Und die Erfahrung aus der Praxis lehrt, dass die Finanzämter diesen Handlungsspielraum bisher recht großzügig zugunsten der gemeinnützigen Organisationen ausgelegt haben. So wurden im Einzelfall auch drei- bis vierjährige Verwendungsfristen gewährt.

     

    Das unterstreicht die gesetzliche Neufassung, in dem sie ergänzt, dass die Frist „angemessen“ sein soll. Ziel ist, damit der steuerbegünstigten Körperschaft individuell ausreichend Zeit zu geben, ihre Mittel auch satzungsgemäß einsetzen zu können.

     

    PRAXISHINWEIS | Sollte es tatsächlich einmal dazu kommen, dass das Finanzamt Ihrem Verein eine Verwendungsfrist setzt, bietet die Begründung der Gesetzesänderung gute Chancen, eine möglichst lange Frist auszuhandeln. Gemeinnützigkeitsgebundene Mittel sollen nämlich satzungsgemäß verwendet und dabei nicht „verschleudert“ werden - so die Bundesregierung (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12037; Abruf-Nr. 130729). Es kommt also darauf an, dass Sie dem Finanzamt darstellen, dass kurzfristig keine optimale Verwendung der Mittel möglich ist.

    Kann-Bestimmung birgt immer Risiken

    Nichts geändert hat sich aber daran, dass § 63 Abs. 4 AO eine Kann-Regelung ist. Grundsätzlich könnte eine unerlaubte Mittelansammlung also auch zum sofortigen Entzug der Gemeinnützigkeit führen.

     

    Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben sich zu dieser Fragestellung bisher nicht geäußert. Man darf wohl davon ausgehen, dass in praktisch allen Fällen eine Fristsetzung erfolgt. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht nur, wenn die Frist überschritten wird oder Mittel im wiederholen Fall unerlaubt angesammelt worden sind.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 5 | ID 38345000