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  • · Nachricht · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

    Ehrenamtsförderung: Finanzminister der Länder fordern BMF zum Handeln auf

    | Die Finanzminister der Länder haben wieder einmal dringliche Reformen zur Entlastung des Ehrenamts und zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts angemahnt. Die Vorschläge lägen seit langem vor. Das verantwortliche Bundesministerium der Finanzen habe bisher aber keinen Gesetzentwurf vorgelegt. Nach der Vorstellung der Länder soll das BMF zügig handeln und ein Gesetz vorlegen, das rückwirkend ab dem 01.01.2020 gilt. |

     

    „Wir wollen, dass ehrenamtlich tätige Menschen, die sich in der Pflege, im Sport, in der Kultur oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen betätigen, stärker unterstützt werden. Sie leisten Großartiges für unsere Gesellschaft. Besonders in der aktuellen Corona-Pandemie müssen wir das Ehrenamt stärken und tatkräftig unterstützen“, betont Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen in NRW. Die Länder hätten unter Federführung von NRW und Hamburg bereits entsprechende Vorschläge gemacht, die die Finanzministerkonferenz nochmals dringlich angemahnt habe. Das BMF sei gut beraten, nun dem klaren Ländervotum zu folgen und zügig einen Gesetzentwurf mit einer rückwirkenden Regelung zum 01.01.2020 vorzulegen. Die ehrenamtlich Engagierten hätten ein deutliches Signal aus Berlin verdient, dass auch dort ihr Einsatz wertgeschätzt wird.

     

    Wichtig | Zu den Punkten, bei denen die Länder rückwirkend eine Änderung zum 01.01.2020 erwarten, gehören insbesondere

    • Bürokratieentlastungen für kleinere Vereine durch Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro;
    • die Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um 120 Euro auf 840 Euro;
    • die Anhebung der Freigrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 Euro auf 45.000 Euro sowie
    • eine Ausweitung des Anwendungsbereichs für den vereinfachten Zuwendungsnachweis.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 46895987