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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Ist die Überlassung von Räumen für Musikunterricht ein Zweckbetrieb?

    | Ein gemeinnütziger Verein muss seine Satzungszwecke unmittelbar verfolgen. Die bloße Bereitstellung von Infrastruktur für Dritte - auf wenn sich das auf die Satzungszwecke bezieht - genügt regelmäßig nicht. |

     

    Frage: Wir sind eine Schule für Percussion und arbeiten so, dass sich Lehrer bei uns einmieten und selbstständig Kurse durchführen. D. h.: Fast alle Einnahmen generieren sich aus Mietzahlungen. Darüber hinaus stellen wir den Lehrern einen Instrumentenpool zur Verfügung, werben für deren Angebote und veranstalten Konzerte. Könnten wir ein Problem mit der Gemeinnützigkeit bekommen?

     

    Antwort: Ja, diese Organisation des Musikschulbetriebs ist problematisch, weil der Verein seine Zwecke im Wesentlichen nicht selbst verfolgt. Das sollte sich aber ohne allzu großen Aufwand anders gestalten lassen.

     

    Raumüberlassung erfolgt nicht zu Satzungszwecken

    Ihre Leistungen richten sich in erster Linie an Musikpädagogen, nicht an Musikschüler. Damit wird überwiegend kein gemeinnütziger Zweck verfolgt, weil die Musikschule weder den Bildungszweck noch kulturelle Aktivitäten unmittelbar ausübt. Die Überlassung von Räumen ist grundsätzlich kein begünstigter Zweck, auch wenn sie mittelbar den Satzungszwecken dient.

     

    Die Überlassung von Übungs- und Probenräumen kann zwar begünstigt sein. Das setzte aber voraus, dass sie an die Musikschüler erfolgt. Dabei spielt keine Rolle, dass der Verein sich auf diese Weise überwiegend aus der Raumvermietung finanziert, sondern dass diese Haupttätigkeit nicht begünstigt ist.

     

    Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit

    Da der Musikunterricht nicht unter der Regie des Vereins erfolgt, sondern der Verein lediglich Infrastruktur für die Pädagogen bereitstellt, ist der Verein nicht unmittelbar tätig. Es fehlt also ein eigener Unterrichtsbetrieb als Voraussetzung dafür, eigene musikpädagogische Zwecke auszuüben. Im Rahmen eigenen Musikunterrichts kann die Raumüberlassung durchaus ein Zweckbetrieb sein. Dazu müssten die Räume aber an die Schüler und nicht an die Lehrer vermietet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Problem für die Gemeinnützigkeit lässt sich mit vergleichsweise geringen vertragsrechtlichen Änderungen lösen. Veranstalter des Musikunterrichts muss der Verein sein. Die Lehrer müssen im weitesten Sinne unter seiner Regie arbeiten. Dabei können die Lehrer durchaus in Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl bezahlt werden und damit ein unternehmerisches Risiko tragen - was für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Letztendlich ändert sich also nur die Abrechnung: Die Zahlungen der Schüler gehen an den Verein, der unter Abzug der Mietkosten den Lehrer vergütet.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 18 | ID 44708502