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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    Mitgliedsbeiträge bei Kultureinrichtungen: Das BFH-Urteil zum Spendenabzug und die Folgen

    | Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nicht als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG) abzugsfähig. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt das auch, wenn der Verein auch noch andere Zwecke verfolgt. Diese nicht eben vereinsfreundliche Auffassung hat der BFH jetzt bestätigt. |

    Wann dienen kulturelle Zwecke der Freizeitgestaltung?

    Die Finanzverwaltung hat sich bisher nur recht allgemein zur Regelung in § 10 b Abs. 1 S. 8 EStG geäußert. Eine Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, liegt danach immer dann vor, wenn sich die Vereinsmitglieder selbst ‒ im Rahmen einer aktiven Mitwirkung ‒ kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten. Auf die künstlerische Gestaltungshöhe kommt es für die Abgrenzung nicht an (OFD Karlsruhe, Schreiben vom 21.11.2001, Az. S 2223 A - St 333).

     

    Diese Vereine sind vom Abzugsverbot nicht betroffen

    Unterschieden wird also in „passive“ Kulturvereine und Kulturvereine mit aktiver Beteiligung der Mitglieder. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind