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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Gemeinnützigkeit: Ist die besondere Unterstützung einzelner Sportlern problematisch?

    | Auch in Amateursportvereinen gibt es Athleten, die der Verein wegen ihres hohen Leistungsniveaus besonders fördern möchte. In einem entsprechenden Rahmen ist das gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch. |

     

    Frage: Wir haben in unserem Sportverein zwei recht erfolgreiche Sportler. Sie nehmen inzwischen an Turnieren bis zur Deutschen Meisterschaft teil. Jetzt wollen wir versuchen, sie durch Akquise von Spenden und Sponsorships besonders zu fördern, zum Beispiel durch Teilnahme an besonderen Trainingscamps und weitere Veranstaltungen. Gibt es hier Bedenken bezüglich der Gemeinnützigkeit?

     

    Unsere Antwort: Solange es sich um Amateure handelt, ist eine besondere Förderung im Rahmen der Satzungszwecke unproblematisch. Dann gibt es auch keine Beschränkungen bei der Mittelverwendung.

     

    Aufwandsersatz und Vergütungen

    Dass einige Sportler wegen ihrer besonderen Leistungen zusätzliche Förderung erhalten, ist auch in gemeinnützigen Sportvereinen unbedenklich. Möglich ist insbesondere die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für Training und Wettkämpfe (Reisekosten, Teilnahmegebühren usw.). Da es sich hier um satzungsbezogene Zwecke handelt, gibt es auch keine Einschränkungen bei der Mittelverwendung. Auch Spendenmittel können dafür eingesetzt werden.

     

    Auch Vergütungen - also Zahlungen, die über den nachgewiesenen Aufwand hinausgehen - sind zulässig. Betragen diese im Jahresschnitt nicht mehr als 400 Euro pro Monat, hat das auch keine Folgen für die Zweckbetriebszuordnung der Sportveranstaltungen, an denen die Athleten teilnehmen. Selbst höhere Zahlungen schaden der Gemeinnützigkeit nicht. Sie führen lediglich dazu, dass die Veranstaltungen, an denen die Sportler beteiligt sind, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

     

    Vergütungen und Sporthilfe

    Die Vergütungen dürfen aber nicht überhöht sein. Der Verein muss also nachweisen, dass für die Zahlungen eine entsprechende Gegenleistung (Zeitaufwand) erbracht wird. Das kann durch Vertrag geregelt oder durch Stundenachweise dokumentiert werden. Ein Sonderfall wären nur Zahlungen zum Lebensunterhalt (Sporthilfe), die sich nicht nach einer entsprechenden „Arbeitsleistung“ bemessen. Hierfür wären besondere satzungsmäßige Voraussetzungen nötig und der Nachweis, dass der Sportler seine sportliche Betätigung nicht anders finanzieren kann.

     

    Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht

    Erhalten die Sportler mehr als 200 Euro pro Monat, ohne dass ein entsprechend hoher Aufwandsersatz nachgewiesen ist, besteht Sozialversicherungspflicht. Lohnsteuerfrei bleiben neben der Aufwandserstattung geleistete Zahlungen nur bis 256 Euro jährlich.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 18 | ID 43120401