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  • · Fachbeitrag · Gesetzesvorhaben

    Diese steuerlichen Neuregelungen plant die Bundesregierung im gemeinnützigen Bereich

    | Das BMF hat den Entwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt („Jahressteuergesetz 2019“, Abruf-Nr 210810 ). Dieser umfasst auch Neuregelungen für gemeinnützige Organisationen. Neben der Einschränkung des Spendenabzugs für Zwecke, die nach der Erweiterungsklausel des § 52 AO für gemeinnützig erklärt werden, gilt das vor allem für die Anpassung von Umsatzsteuerbefreiungsregelungen an EU-Recht. |

    Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge

    Nach § 52 S. 2 AO kann die Finanzverwaltung zusätzlich zu den gemeinnützigen Zwecken des § 52 S. 1 AO weitere Zwecke als gemeinnützig erklären. Das soll ermöglichen, die Katalogzwecke zu erweitern, ohne dafür jeweils ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu müssen. Der bisher einzige Zweck, der nach dieser Erweiterungsklausel gemeinnützig ist, ist Turnierbridge. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Vereine mit solchen Satzungszwecken kein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge möglich sein soll. Sie werden also genauso behandelt wie z. B. Sport. § 10b Abs. 1 S. 8 EStG wird um eine entsprechende Nr. 5 ergänzt.

     

    Wichtig | Die Einschränkungen des Spendenabzugs durch § 10b Abs. 1 S. 8 EStG soll verhindern, dass Regelbeiträge für Vereinszwecke, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen, als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden können. Offensichtlich geht das BMF davon aus, dass auch künftige Zwecke, die nach der Erweiterungsklausel hinzukommen, überwiegend freizeitbezogen sind.