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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Qualitätsmanagement und -entwicklung ist nicht begünstigt

    | Die Vermittlung und Weiterentwicklung prozessorientierter Verfahren zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätsentwicklung ist keine steuerbegünstigte Betätigung. Das Gleiche gilt für die Betreuung gemeinnütziger Anwender solcher Verfahren. Das hat die OFD Frankfurt klargestellt. |

     

    PRAXISHINWEIS |  

    • Wissenschaft und Forschung ist zwar grundsätzlich ein gemeinnütziger Zweck. Darunter fallen aber nicht Tätigkeiten, die sich auf die bloße Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken (BMF, Schreiben vom 22.9.1999, Az. IV C 6 - S 0171 - 97/99).
    • Von wissenschaftlichem Arbeiten kann nur gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden (BFH, Urteil vom 7.3.2007, Az. I R 90/04; Abruf-Nr. 071765).
    • Die Implementierung der oben genannten Verfahren ist deshalb nicht steuerbegünstigt. Eine Weiterbildung zu diesen Themen ist aber als berufliche Bildung begünstigt und kann auch ein Zweckbetrieb sein (OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.8.2013, Az. S 0171 A - 139 - St 53; Abruf-Nr. 133752).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 1 | ID 42426562