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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Mittelweitergabe bei Fördervereinen: BFH-Verfahren anhängig

    | Der BFH muss jetzt entscheiden, ob einem Förderverein die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, wenn er die von ihm erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen des Fördervereins entsprechen. |

     

    Wie wir in der Juli-Ausgabe berichtet haben, hat die Vorinstanz (das FG Hessen) die Frage mit „Ja“ beantwortet - und einem Förderverein die Gemeinnützigkeit entzogen (FG Hessen, Urteil vom 26.4.2012, Az. 4 K 2239/09; Abruf-Nr. 121999). Der Verein hat jetzt Revision beim BFH eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Az. I R 41/12 anhängig, sodass sich auch andere Vereine darauf berufen und Ruhen des Verfahrens beantragen können.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34775740