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  • 23.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254549

    Verwaltungsgericht Berlin: Beschluss vom 27.04.2026 – 1 L 787/25

    1. Eine Nennung im Verfassungsschutzbericht greift nicht nur unerheblich in die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 GG ein, weil der Verfassungsschutzbericht nicht nur die Öffentlichkeit informieren, sondern zugleich extremistische Bestrebungen bekämpfen und deren gleichberechtigte Teilhabe am politischen Meinungsbildungsprozess verhindern will.

    2. Eine Nennung des Antragstellers als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus ist rechtswidrig, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Belege zu dieser Behauptung nicht von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad sind, um die Gewissheit zu tragen, der Antragsteller habe im maßgeblichen Berichtszeitraum Bestrebungen verfolgt, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

    3. Weil Vereinigungen etwaige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, werden sich diese in der Regel weniger aus ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen, Verhaltensweisen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger zusammenfügt.

    4. Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt.


    Tenor
    Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 auf Seite 54 in Fußnote 17 sowie auf Seite 168 als „extremistische“ und auf Seite 280 als „gesichert extremistische“ Vereinigung zu nennen.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

    Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.


    Gründe
    I.

    Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Erwähnung als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV).

    Der im Jahr 2003 gegründete und seit dem Jahr 2007 als Verein eingetragene, als gemeinnützig anerkannte Antragsteller ist die deutsche Sektion des Dachverbands „J ...“. Nach seiner Satzung will er Personen jüdischer Herkunft eine Plattform bieten, „sich für das allgemeine Ziel der Völkerverständigung und vorrangig für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel-Palästina einzusetzen, bei der die gleichen Rechte für alle Menschen gelten“, und sich „uneingeschränkt jeder Form von Antisemitismus, antimuslemischem Rassismus oder sonstiger Diskriminierung“ widersetzen. Der Antragsteller veröffentlicht regelmäßig Stellungnahmen zu politischen Entwicklungen und Ereignissen im Zusammenhang mit Israel und den palästinensischen Gebieten, betreibt hierzu digitale Informationskanäle in den sozialen Medien und auf seiner eigenen Internetseite. Ferner organisiert er und beteiligt er sich regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen, Vorträgen und Podiumsgesprächen. 2019 erhielt er für seine Arbeit den Göttinger Friedenspreis.

    In dem durch das Bundesministerium des Innern (im Folgenden: BMI) im Juni 2025 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2024 für den Berichtszeitraum des Jahres 2024 wird der Antragsteller in drei Kapiteln namentlich erwähnt. Im Sonderkapitel „Auswirkungen des Nahostkonflikts und Antisemitismus“ wird er auf Seite 54 in Fußnote 17 beispielhaft als extremistische propalästinensische Gruppierung neben „G ...“ und „G ...“ genannt. So heißt es in dem Bericht auf Seite 53 f.:

    „Im säkularen propalästinensischen Extremismus ist der Territorialkonflikt mit Israel der Hauptanknüpfungspunkt antisemitischer Agitation. Jüdinnen und Juden wird allenfalls die Möglichkeit einer Koexistenz in einem Staat ‚Palästina‘ zugestanden, dessen Grenzen vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer auch das Staatsgebiet Israels mit umfassen sollen. Das Existenzrecht Israels wird damit verneint. […] Religiöse oder rassistische Minderwertigkeitszuschreibungen in Bezug auf jüdische Menschen sind dabei jedoch von untergeordneter Bedeutung. Dies unterscheidet die Akteure im säkularen propalästinensischen Extremismus von denen des religiös islamistisch geprägten Spektrums. Im säkularen Bereich werden insbesondere linksextremistische Auffassungen wie eine marxistisch-leninistische Ideologie vertreten: Israel wird daher vor allem aus antizionistischen oder antiimperialistischen Gründen abgelehnt. Entsprechend regelmäßig sind auf propalästinensischen Veranstaltungen antiisraelische Darstellungen oder Parolen feststellbar.

    In Deutschland relevant sind die nicht öffentlich unter ihrem Namen agierende terroristische U ... sowie ihr hierzulande verbotenes Unterstützungsnetzwerk ‚Samidoun‘. Beide Organisationen bestreiten das Existenzrecht Israels und propagieren mehr oder weniger offen den bewaffneten Kampf gegen Israel. Sie treten gemeinsam mit Anhängern und Sympathisanten extremistischer propalästinensischer Gruppierungen in Deutschland (Fn. 17), die der internationalen Bewegung ‚Boycott, Divestment and Sanctions‘ (BDS) nahestehen oder deren Forderungen unterstützen, und unorganisierten extremistischen propalästinensischen Einzelpersonen bei Veranstaltungen und Protestkundgebungen öffentlich in Erscheinung. Hier zeigt sich immer wieder das dieser Szene auch abseits fester Organisationszugehörigkeiten innewohnende Mobilisierungspotenzial.“

    Des Weiteren wird der Antragsteller im Kapitel „Linksextremismus“ auf Seite 168 beispielhaft als extremistische Bestrebung genannt. Dort heißt es:

    „Antiimperialismus und Israelfeindschaft sind verbindende Elemente zwischen dogmatischen Linksextremisten sowie Organisationen und Einzelpersonen aus dem säkularen palästinensischen Extremismus und dem türkischen Linksextremismus. […]

    Ein Beispiel für die Vernetzung zwischen dogmatischen Linksextremisten und Extremisten aus anderen Phänomenbereichen ist das sogenannte Kufiya-Netzwerk. In diesem organisieren sich verschiedene dogmatische Organisationen mit Gruppen aus dem auslandsbezogenen Extremismus sowie dem nicht extremistischen Spektrum. […] Zu den im Netzwerk organisierten Extremisten gehören aus dem Bereich des dogmatischen Linksextremismus […] sowie aus dem auslandsbezogenen Extremismus […], die x ...x ...) sowie […].“

    Im Kapitel „Auslandsbezogener Extremismus“ wird der Antragsteller auf Seite 279 f. schließlich als „gesichert extremistische“ Vereinigung beschrieben:

    „Im Bereich des säkularen propalästinensischen Extremismus agieren zumeist kleinere Gruppierungen, die israelfeindlich agitieren und sich hierbei auch antisemitischer Narrative bedienen. Vielfach unterstützen diese Gruppierungen den Aufruf der Bewegung ‚Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen‘ (BDS). Die Unterstützung der BDS-Bewegung kann ein Merkmal für eine extremistische Bestrebung sein. […]

    Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 beteiligten sich BDS-nahe beziehungsweise die Bewegung und ihre Forderungen unterstützende Gruppierungen vielfach an israelfeindlichen Versammlungen. Ferner intensivierten sie ihre Forderungen nach dem Ende einer behaupteten ‚israelischen Apartheid‘ sowie die Aufrufe zum Boykott von Unternehmen und Waren mit Bezug zu Israel. Einige dieser Gruppierungen werden nun als gesichert extremistische Bestrebungen bewertet. Dies ist das Ergebnis und der Abschluss der zuvor erfolgten Bearbeitung der Bewegung BDS als Verdachtsfall. Zu nennen sind hierbei […] die Gruppierung ‚O .... Die ‚O ...‘ ist eine Sektion der Föderation J ... und besteht seit 2007 in Deutschland. Während die genannten Akteure vordergründig die Vollziehung der Zweistaatenlösung fordern, befürworten sie direkt oder verklausuliert den Terrorismus von Hamas, PIJ und U ... und bezeichnen den Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 als legitimen ‚Akt des Widerstands‘.“

    Der Antragsteller forderte zunächst das BfV und später das BMI erfolglos unter Fristsetzung zur Unterlassung seiner Erwähnung als „gesichert extremistisch“ in Verfassungsschutzberichten sowie zur Entfernung seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2024 auf.

    Mit dem am 2. Dezember 2025 eingegangenen Eilantrag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

    Er meint, sein Rechtsschutzantrag sei auch hinsichtlich zukünftiger Erwähnungen in Verfassungsschutzberichten zulässig, weil ihm das Abwarten einer neuerlichen Nennung bzw. Bezeichnung als extremistische Gruppierung wegen der damit verbundenen besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Grundrechte nicht zumutbar sei. Ohne vorbeugenden Rechtsschutz entstehe eine Rechtsschutzlücke, weil die bereits zwischen der Veröffentlichung und einer erst später ergehenden gerichtlichen Anordnung eingetretenen Grundrechtsverletzungen nicht mehr beseitigt werden könnten.

    Die Antragsgegnerin gehe bei der Einstufung als „gesichert extremistisch“ schon von den falschen rechtlichen Maßstäben hinsichtlich des Begriffs der „auswärtigen Belange“ und der maßgeblichen Vorbereitungshandlungen aus. Völlig unspezifisch auf ein Gewaltgeschehen bezogene politische Äußerungen seien keine tatbestandlich relevante gewaltverherrlichende Propaganda. Bei der Frage, ob sich Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, sei ein objektiver Maßstab maßgeblich und der Begriff restriktiv auszulegen. Nicht erfasst werde harte Kritik an fremden Staaten und deren Politik, selbst wenn dies zu einer Verschlechterung der Beziehungen zu diesem Staat führe. In einer Situation wie in „Israel-Palästina“ werde keine Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen, weil das Zusammenleben der Völker bereits seit langem gestört sei. Die von der Antragsgegnerin zitierten Beiträge seien eine höchst selektive Auswahl eines nur sehr kleinen Teils seiner Aktivitäten und zeichneten ein bewusst verzerrtes Bild. Die uneingeschränkte Zurechnung von Äußerungen und Beiträgen, die seine Mitglieder auf deren privaten Accounts getätigt hätten, sei unzulässig. Nur die von den hierfür bestimmten Personen auf seinen offiziellen Kanälen veröffentlichten Beiträge würden auch als seine offiziellen Positionen verbreitet. Die im Verfassungsschutzbericht genannten Berührungspunkte zu anderen Organisationen wie ein gemeinsames Auftreten genügten gleichfalls nicht für eine Zurechnung.

    Die Antragsgegnerin müsse die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Meinungsäußerungen, mithin den sprachlichen Kontext berücksichtigen, in dem eine Äußerung stehe. Sie verletze seine Grundrechte, wenn seine Meinungsäußerungen „mit dem Horizont eines schwach informierten, oberflächlichen und politisch voreingenommenen durchschnittlichen Social Media-Nutzers“ interpretiert würden. Er leite sein Selbstverständnis aus einer dekolonialen Perspektive her und kritisiere die Praktiken des Staates Israel aus dieser wissenschaftlich fundierten Perspektive heraus, was die Antragsgegnerin rechtswidrig nicht berücksichtige. Mit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts sei ihm ein öffentliches Wirken und die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung praktisch unmöglich gemacht worden. Bei der Betrachtung der Rechtmäßigkeit der Einstufung durch die Antragsgegnerin sei gerade die jüdische Identität seiner Mitglieder und die von ihm vertretene spezifisch jüdische Perspektive ein entscheidender Aspekt. Die Antragsgegnerin ergreife einseitig Position, in einem hochkomplexen und multipolaren politischen Identitätskonflikt und verstoße mit ihrer Positionierung, sich ausschließlich einer diplomatisch-außenpolitischen Staatsräson gegenüber dem Staat Israel verpflichtet zu sehen, offenkundig gegen die staatliche Neutralitätspflicht.

    Er befürworte keineswegs gewaltsame Lösungen des sog. Nahostkonflikts und unterstütze keine Gewaltakteure in der Region „Israel-Palästina“. Seine tatsächlichen Aktivitäten zeichneten sich durch eine konsequente Gewaltfreiheit aus und seine Kritik richte sich generell nicht an die palästinensischen Akteure, sondern in erster Linie an die deutsche und europäische Öffentlichkeit und ihre Regierungen. Seine Handlungen richteten sich auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Äußerungen, die die israelische Okkupationspolitik und die Gebietsveränderungen seit 1967 nicht anerkennen, seien nicht von vornherein gegen das Existenzrecht des Staates Israel gerichtet und vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst. Er fordere weder zu völkerrechtswidriger Gewalt oder Brüchen völkerrechtlicher Kernnormen auf noch befürworte er diese. Das Existenzrecht Israels dürfe kein Maßstab für die Einstufung des Antragstellers sein, denn es sei abwegig, auf der Basis eines solchen identitären deutschen Orientierungsbegriffs ausgerechnet eine jüdische Organisation wie ihn zur Extremistin zu erklären. Für den Vorwurf des Apartheidstaates existierten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Ohne anderweitige Anhaltspunkte und Darlegungen handele es sich bei der Befürwortung von BDS um eine zulässige Meinungsäußerung.

    Er meint unter Vorlage eines Anhörungsschreibens des Finanzamts für Körperschaften I des Landes Berlin zur Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit(Anlage Ast 03), die begehrte einstweilige Anordnung sei nötig, weil die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht seine Arbeit konkret behindere, wie andauernde Veranstaltungsabsagen und -ausladungen, zahlreiche Austritte von Mitgliedern zum Schutz vor sozialen und beruflichen Nachteilen und die Androhung der Entziehung der Gemeinnützigkeit mit existenzgefährdenden Folgen für ihn zeigten. Er sei entscheidend von steuerlich absetzbaren Spendeneinnahmen abhängig. Ihm gehe es neben den wirtschaftlichen Nachteilen auch um die grundrechtlich geschützte Ausübung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und die kaum umkehrbaren Nachteilen für seine Beteiligung an der demokratischen Meinungsbildung. Die Beratung über das rechtliche Vorgehen gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sowie die erforderliche Sicherstellung seiner Finanzierung hätten ein früheres Rechtsschutzgesuch nicht zugelassen.

    Er beantragt,

    die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, durch das BMI öffentlich, insbesondere durch die Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten, bekanntzugeben, dass der Antragsteller als „gesichert extremistisch“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

    Sie meint, die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung des Antragstellers als „gesichert extremistischer“ Personenzusammenschluss sei rechtmäßig, denn er agitiere unter dem Deckmantel einer angeblichen Sorge um die Rechte und Interessen der palästinensischen Bevölkerung in einer ihn prägenden Weise gegen das Existenzrecht Israels und schließe hierbei auch den Einsatz von Gewalt und Terrorismus nicht aus. Damit verfolge er sowohl Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland durch auf Gewaltanwendung gerichtete Vorbereitungshandlungen gefährdeten als auch solche, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten.

    Mit dem Begriff der auswärtigen Belange seien auch das friedliche Zusammenleben der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Völkern und Staaten sowie allgemein die guten und freundschaftlichen politischen, diplomatischen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu anderen Völkern, Staaten und Regierungen geschützt. Eine Gefährdung liege schon dann vor, wenn aufgrund einer von der Antragsgegnerin tatenlos hingenommenen aggressiven Propaganda gegen das Existenzrecht, die Souveränität oder die territoriale Integrität anderer Staaten eine Verschlechterung der diplomatischen Beziehungen zu befürchten sei und die Handlungsfreiheit der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten gefährdet werde. Auch Meinungsäußerungen und Propaganda könnten den Tatbestand der auf Gewaltanwendung gerichteten Vorbereitungshandlungen erfüllen, weil eine gegen das Existenzrecht anderer Staaten gerichtete aggressive oder gewaltverherrlichende Propaganda gewalttätigen Gruppierungen Kämpfer und Unterstützer zuführen bzw. ihnen politische und finanzielle Unterstützung zukommen lassen könne, die sie in ihren gewalttätigen Aktivitäten bestärke und unterstütze.

    Der Schutz des Gedankens der Völkerverständigung setze nicht voraus, dass bereits ein Zustand des Friedens herrsche, sondern er umfasse auch Bemühungen um eine friedliche Verständigung in einem bereits gewaltsam ausgetragenen Konflikt. Der Tatbestand erfasse daher auch die propagandistische Unterstützung einer bereits bestehenden Terrororganisation in ihrem Kampf gegen die Existenz eines Staates, denn diese trage durch Radikalisierung, Indoktrinierung und Aufhetzung Gewalt in das Verhältnis der Völker hinein.

    Meinungsbeiträge von Vorstandsmitgliedern des Antragstellers seien diesem unabhängig davon zuzurechnen, ob sie auf deren privaten Accounts oder auf offiziellen Kanälen des Antragstellers verfasst und geteilt würden. Dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, könne u.a. aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden. Eine Zurechnung von Texten und Äußerungen sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liege, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden könnten. Entsprechendes gelte für Bekundungen einfacher Mitglieder, auch wenn diese in der Regel weniger gewichtig seien.

    Solidaritätsbekundungen des Antragsteller zugunsten zweier wegen verfassungswidriger Bestrebungen verbotener Vereinigungen könnten als tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte durch den Antragsteller verfolgte Bestrebungen berücksichtigt werden, ohne dass es dabei um eine „Kontaktschuld“ oder die Zurechnung von Äußerungen gehe. Vielmehr lasse eine uneingeschränkte Solidaritätserklärung ohne inhaltliche Distanzierung eine Übereinstimmung mit den Zielen dieser Vereinigungen erkennen.

    Die Heranziehung von Meinungsäußerungen des Antragstellers als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen verletze nicht dessen Meinungsfreiheit. Auch auf deren Strafbarkeit komme es nicht an. Sie habe die Äußerungen des Antragstellers nach ihrem objektiven Sinn für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum erfasst. Ansicht und Verständnis des Antragstellers seien insoweit nicht maßgeblich. Der Grundsatz der meinungsfreundlichen Auslegung führe wegen der Vielzahl von Äußerungen zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsprechung, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen zunächst sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden müssten, bevor eine sanktionsbewehrte Deutung vorgenommen werden könne, finde im gefahrenpräventiven Verfassungsschutzrecht keine Anwendung. Im Übrigen seien die Äußerungen des Antragstellers schon nicht auslegungsbedürftig, weil sie zwar teilweise dem Wortlaut nach mehrdeutig seien, aber beim unbefangenen Adressaten einen eindeutigen Schluss nahelegten.

    Die vom Antragsteller beanspruchte „jüdische Perspektive“ sei verfassungsschutzrechtlich ebenso irrelevant wie religiöse Motive islamistischer Bewegungen. Maßgeblich sei allein das nach außen wirkende Verhalten einer Personenvereinigung. Auch die Ausführungen des Antragstellers zur Verwendung der Begriffe „Genozid“ und „Apartheid“ sowie zur „Dekolonialisierung“ seien unerheblich, denn entscheidend seien auch hier nur die konkreten Folgerungen, die der Antragsteller aus seinen theoretischen Überlegungen ziehen wolle.

    Dem Antragsteller sei zwar keine unmittelbare, eigenständige Gewaltanwendung vorzuwerfen, er verharmlose bzw. rechtfertige jedoch terroristische Gewalttaten gegen den Staat Israel und dessen jüdische Staatsangehörige und betreibe eine fortwährende Täter-Opfer-Umkehr. In Teilen heiße er fremde Gewaltakte gut, namentlich auch den Terrorangriff von 7. Oktober 2023, und heize zu gleichgerichteten Handlungen an, bestärke damit terroristische Gruppierungen in ihren Gewalttaten und schaffe den Boden für die Bereitschaft, solche Gruppierungen zu unterstützen oder ihnen beizutreten. Angesichts einer Vielzahl von Äußerungen in der Satzung des Antragstellers, in eigenen Beiträgen, solchen seiner Vorstandsmitglieder und sonstiger Mitglieder in den sozialen Medien und in Interviews, handele es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers, er setze sich für das friedliche Zusammenleben im Rahmen des Völkerrechts ein, um eine bloße Schutzbehauptung. Auf die umfangreichen Ausführungen der Antragsgegnerin zu den einzelnen, von ihr als Anlagen Ag. 2 bis 41 eingebrachten Beweismitteln aus den Jahren 2023 bis 2025 (Antragserwiderung vom 2. Februar 2026, S. 8 bis 56 sowie Schriftsatz vom 2. März 2026, S. 11 bis 32) wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO vollumfänglich verwiesen. Ihrer Auffassung nach brächten diese dem Antragsteller zuzurechnenden Äußerungen klar seine Ablehnung der Existenz des Staates Israel sowie die Billigung einer gewaltsamen und terroristischen Vorgehensweise, namentlich der Hamas, zur Verfolgung des Ziels der Vernichtung des Staates Israel zum Ausdruck. Diese Zielsetzungen prägten den Antragsteller auch, so dass er zu Recht als gesichert extremistisch eingestuft worden sei. Es bestehe ein diesbezügliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil der Antragsteller umfangreich in den sozialen Medien präsent sowie mit zahlreichen anderen Vereinigungen vernetzt sei und aufgrund seines Namens als vermeintlicher „Kronzeuge“ gegen Israel fungiere. Er habe keinen Anspruch darauf, seine gegen Israel gerichtete Öffentlichkeitsarbeit in einer uninformierten Öffentlichkeit zu betreiben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, insbesondere die Anlagen der Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    II.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg.

    1. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, jedoch nur zulässig, soweit er die Nennung des Antragstellers als gesichert extremistische Gruppierung im Verfassungsschutzbericht 2024 betrifft.

    Der Antragsteller begehrt eine Unterlassung der Antragsgegnerin, durch die Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten öffentlich bekannt zu geben, dass er als „gesichert extremistisch“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist in der Hauptsache durch eine Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage zu erreichen und folglich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 26 m.w.N.).

    Soweit sein Begehren sämtliche zukünftigen Verfassungsschutzberichte der Antragsgegnerin betrifft, ersucht der Antragsteller um vorbeugenden Rechtsschutz. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Gewaltenteilung sind strenge Anforderungen an die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes zu stellen. Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ferner ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 7.16 – juris Rn. 12 und 15 m.w.N.).

    An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Zum einen liegt weder der Verfassungsschutzbericht für den Berichtszeitraum 2025 noch ein sonstiger prüffähiger Verfassungsschutzbericht für die Folgejahre als abgestimmter Entwurf mit einem bereits absehbaren Wortlaut betreffend den Antragsteller vor. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, die Arbeiten an dem voraussichtlich im Sommer 2026 zu veröffentlichenden Bericht für das Jahr 2025 seien noch nicht abgeschlossen. In diesen flössen gegebenenfalls weitere Erkenntnisse sowie die Rückschlüsse ein, die aus den gerichtlichen Entscheidungen zur Einstufung des Antragstellers zu ziehen seien. Ob und wie die Antragsgegnerin über den Antragsteller künftig berichten wird, ist daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen hat der Antragsteller auch kein besonderes schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht, welches die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Veröffentlichung nicht abgewartet und im Anschluss um Eilrechtsschutz ersucht werden kann. Eine neuerliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2025 als extremistische Bestrebung hätte für den Antragsteller zwar zumindest mittelbar nachteilige Folgen. Dass diese aber schon mit dem Tag der Veröffentlichung so gravierend und unumkehrbar wären, dass ein nachgelagerter Eilrechtsschutz ihnen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr ausreichend begegnen könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere hat es der Antragsteller selbst in der Hand, bei einer neuerlichen Nennung unverzüglich – und nicht erst Monate nach der Veröffentlichung wie im vorliegenden Falle – um Eilrechtsschutz nachzusuchen.

    Hinsichtlich des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2024 bestehen hingegen keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil dieser weiterhin auf der Internetpräsenz des BMI unter dem Link (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/ downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25029-vsb2024.html) jederzeit abrufbar ist und die Verbreitung durch die Antragsgegnerin damit andauert.

    2. Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig ist, ist er auch begründet.

    Das Gericht kann auf Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Hier ist dem Antragsteller im Hinblick auf den Verfassungsschutzbericht 2024 Eilrechtsschutz zu gewähren, weil er im Ergebnis der gebotenen vertieften summarischen Prüfung durch die Kammer voraussichtlich Anspruch auf Unterlassung seiner Nennung als extremistischer Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 hat (2.1.) und eine diesen Anspruch für das Hauptsacheverfahren sichernde gerichtliche Anordnung wegen der bereits eingetretenen und noch drohenden Nachteile aus dieser Nennung nötig erscheint (2.2).

    2.1.  Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin voraussichtlich die Unterlassung seiner beispielhaften Nennung als (gesichert) extremistische Vereinigung aus dem säkularen pro-palästinensischen, auslandsbezogenen Extremismus im Verfassungsschutzbericht 2024 beanspruchen.

    Da es an einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt, wird der Unterlassungsanspruch des Antragstellers als inländischer juristischer Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG aus seiner grundrechtlich geschützten Position abgeleitet. Seine Nennung im Verfassungsschutzbericht greift nicht nur unerheblich in seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 GG ein, weil der Verfassungsschutzbericht nicht nur die Öffentlichkeit informieren, sondern zugleich extremistische Bestrebungen bekämpfen und deren gleichberechtigte Teilhabe am politischen Meinungsbildungsprozess verhindern will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 53 ff; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 46; siehe auch Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, 2. Aufl. 2018, BVerfSchG § 16 Rn. 6). Der Unterlassungsanspruch folgt damit schon unmittelbar aus den Kommunikationsgrundrechten des Antragstellers, jedenfalls aber aus seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 50 ff.), weil die Publikationen des Verfassungsschutzes auch eine stigmatisierende Wirkung haben (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023, Rn. 28).

    Voraussetzung des Anspruchs auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung ist, dass diese rechtswidrig in das Grundrecht des Betroffenen eingreift und – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11 m.w.N.). Letzteres unterliegt keinem Zweifel, denn wie dargelegt dauert der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers infolge der permanenten (Online-)Verfügbarkeit des Verfassungsschutzberichtes 2024 weiterhin an und verstärkt sich fortlaufend.

    Rechtsgrundlage für die beispielhafte Nennung des Antragstellers als extremistische Vereinigung im Verfassungsschutzbericht 2024 zum Phänomenbereich auslandsbezogener Extremismus ist § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG.) Danach informiert das BMI die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit ist der Antragsgegnerin bereits dann gestattet, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen. BfV und BMI sind damit nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfSchG auch zur Verdachtsberichterstattung befugt. In der Ermächtigungsgrundlage selbst werden keine abgestuften Schwellen für eine Berichterstattung über bestimmte Grade der Verdichtung eines solchen Verdachts bis hin zu der Einschätzung, es liege eine gesichert extremistische Bestrebung vor, beschrieben. Ist die Behörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit befugt, so hat sich der Inhalt der dann grundsätzlich statthaften Berichterstattung vielmehr an der für staatliches Informationshandeln allgemein gültigen Vorgabe zu orientieren, dass nur inhaltlich Zutreffendes und in sachlicher Form berichtet werden darf. Berichtet die Antragsgegnerin über die Einstufung einer Organisation als „gesichert extremistisch“ durch den Bundesverfassungsschutz, so müssen die gesammelten Erkenntnisse den Schluss rechtfertigen, dass das Beobachtungsobjekt tatsächlich verfassungswidrige Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt. Im Übrigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise berichtet werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte hat dabei Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 71; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 7. Kapitel S. 462; vgl. im Zusammenhang mit einem Vereinigungsverbot auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 113 ff.).

    Bezogen auf den Fall des Antragstellers bedeuten diese Maßgaben, dass er öffentlich nur dann als „gesichert extremistische“ Vereinigung bezeichnet werden darf, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für von ihm verfolgte extremistische Bestrebungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG) in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet haben. Der Antragsgegnerin steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu. Vielmehr unterliegt sowohl die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellung als auch die Richtigkeit der darauf gegründeten Wertungen einschließlich der Frage, ob diese die Qualifizierung als Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG tragen, der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 – 1 K 255.13 – juris Rn. 28 m.w.N. und Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 20; a.A. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 2. Kapitel S. 459).

    Die Nennung des Antragstellers als gesichert extremistische Vereinigung im Bereich des auslandsbezogenen Extremismus ist nach diesen Maßstäben rechtswidrig, weil die maßgeblichen tatsächlichen Belege zu dieser Behauptung nicht von hinreichendem Gewicht und Verdichtungsgrad sind, um die Gewissheit zu tragen, der Antragsteller habe im maßgeblichen Berichtszeitraum 2024 Bestrebungen verfolgt, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG – hierzu aa)) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind (hierzu bb)).

    aa) Es fehlt zunächst an hinreichend gewichtigen und ausreichend verdichteten konkreten Anhaltspunkten für die Bewertung der Antragsgegnerin, der Antragsteller verfolge tatsächlich Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG.

    (1) Welchen Inhalt diese Bestrebungen haben müssen, wird gesetzlich nicht definiert. Auch in der Rechtsprechung hat sich insoweit bisher kein Maßstab etabliert.

    Greift man auf die auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG entsprechend anzuwendenden Definitionen in § 4 Abs. 1 BVerfSchG zurück, sind Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. In einem Personenzusammenschluss handelt dabei, wer ihm erkennbar angehört. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn nachdrücklich – das heißt mit bedeutendem Gewicht – unterstützt (vgl. Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 94 und 97). Bestrebungen sind nur politisch motivierte Tätigkeiten, das heißt, sie müssen als Instrument zu einem wertbezogenen, über sie hinausgehenden Zweck eingesetzt werden. Sie erfordern – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels (VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 42). Über die Äußerung einer politischen Ansicht hinaus muss die Absicht erkennbar sein, gesellschaftliche Machtanteile zu erringen bzw. die staatliche Ordnung zumindest in einem kleinen Bereich verändern zu wollen (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 98 m.w.N.). Da das Grundgesetz keine Werteloyalität erzwingt, berechtigt allein das Äußern von politischen Meinungen, auch wenn es sich um harsche, andauernde und polemische Kritik handelt, kein Tätigwerden des Verfassungsschutzes (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 102). Schließlich muss der Personenzusammenschluss für eine verfassungsschutzrechtliche Relevanz seiner Bestrebungen über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügen (sog. verfassungsspezifischer Beobachtungsbedarf, BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 213). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die maßgeblichen Handlungen gesetzeswidrig oder strafbar sind. Der Verfassungsschutz hat einen Vorfeldauftrag, der nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nicht das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr oder einer begangenen Straftat voraussetzt (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 – juris Rn. 219).

    Bei den auswärtigen Belangen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG handelt es sich um einen weiten, unbestimmten Rechtsbegriff. Zu ihm gehören jedenfalls die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin, wie die Einhaltung internationaler Verträge, die Beachtung allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) und des völkerrechtlich allgemein anerkannten Interventionsverbots. Aus letzterem folgt nicht nur das Verbot, gegenüber einem anderen Staat aktiv einen Regimewechsel zu verfolgen oder dessen Destabilisierung zu betreiben, sondern es gebietet auch die Unterbindung auf Einmischung gerichteter Handlungen der auf dem eigenen Territorium ansässigen bzw. sich aufhaltenden Personen. Eine ausreichende Gefährdung auswärtiger Belange besteht dabei bereits dann, wenn die zu beurteilende Gewalthandlung im Ausland Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Antragsgegnerin aufkommen lassen, Gewaltakte gegen fremde Staaten verhindern zu wollen (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 2. Kapitel S. 119; Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 168; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 75; vgl. auch VG München, Urteile vom 29. August 2002 – M 24 K 02.1718 – juris Rn. 34 und M 24 K 02.2048 – juris Rn. 38 zum Schutz bilateraler diplomatischer Beziehungen). Der damit erreichten Weite des Tatbestands ist durch eine entsprechend restriktive Auslegung des zweiten Tatbestandsmerkmals – der Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen – zu begegnen.

    Der Gewaltbegriff des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erfasst nur physische Gewalt, also Handlungen, die geeignet sind, Menschen in ihrer Entschließungsfreiheit zu beschneiden oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit zu verletzen sowie Sachen zu beschädigen oder zu zerstören. Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG müssen auf die Verwirklichung dieser Gewaltanwendung zielen (Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn.  166), welche nicht notwendigerweise in Deutschland durchgeführt werden muss. Es werden auch Organisationen und Personen erfasst, die sich im Inland unterstützend zu Gunsten eines Personenzusammenschlusses betätigen, der Gewalt nur im Ausland verübt, und dadurch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 – 1 K 12.15 – juris Rn. 27; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 2. Kapitel S. 121). Anerkannt sind als tatbestandsmäßige Vorbereitungshandlungen insoweit z.B. die Beschaffung von finanziellen Mitteln (Spenden) und Waffen für den Kampf, sonstige logistische Hilfeleistungen sowie das Anwerben von Kämpfern. Einigkeit besteht auch darin, dass die bloße politische Betätigung bzw. Meinungskundgabe jedenfalls keine tatbestandsmäßige Vorbereitungshandlung sind, selbst wenn sie die Eignung zur Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Antragsgegnerin haben (vgl. Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 166; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 78; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 2. Kapitel S. 120).

    Nach Auffassung der Kammer ist das rein propagandistische Gutheißen von Gewaltakten gegenüber einem anderen Staat allein noch keine tatbestandliche Vorbereitungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG (vgl. auch Warg, in: Recht der Nachrichtendienste, 1. Aufl. 2023 Rn. 166; anders aber VG München, Urteile vom 29. August 2002 – M 24 K 02.1718 – juris Rn. 34 und M 24 K 02.2048 – juris Rn. 38; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, §§ 3, 4 BVerfSchG Rn. 80). Die Vorbereitungshandlung muss sich vielmehr zumindest in einem Verhalten manifestieren, welches die Durchführung des Gewaltakts konkret fördert und welches für den Erfolg ursächlich sein kann, so z.B. wenn der Redner seine Ausführungen so anlegt, dass die Zuhörer zu Gewalttaten provoziert werden sollen (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 2. Kapitel S. 120 m.w.N.). Dieser enge Zusammenhang zwischen Propaganda und den Gewalthandlungen einer anderen Organisation ist notwendiges rechtsstaatliches Korrektiv zur Weite des Begriffs der Gefährdung auswärtiger Belange. Nicht jede Meinungsäußerung zugunsten einer gewaltausübenden Konfliktpartei kann eine Vorbereitungshandlung zu weiterer Gewaltanwendung sein. Vielmehr müssen die Äußerungen gerade unmittelbar auf (weitere) Gewaltakte zielen. Dies folgt aus der entsprechend anwendbaren Definition der Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG, welche – wie bereits dargelegt – ein aktives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels fordert (VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 42).

    Diese enge Auslegung des Begriffs der Vorbereitungshandlung gebietet im Übrigen auch die Meinungsäußerungsfreiheit. Wenn die Verfassungsschutzbehörde im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG erlaubte Meinungsäußerungen in die Bewertungen der Bestrebungen des Antragstellers mit einbeziehen darf, muss sowohl bei den Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen im oben genannten Sinne oder eines entsprechenden Verdachts als auch bei der rechtlichen Bewertung der ergriffenen Maßnahme die konstituierende Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit für die Demokratie Berücksichtigung finden, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70 ff.). Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die verfassungsfeindliche Zielrichtung einer Vereinigung aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 44; so auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 85 m.w.N.); die öffentliche Benennung als gesichert extremistisch muss sich aber verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, das heißt, sie darf sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten, da dies gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstieße. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zwingt dazu, hier auch im Übrigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 114, welches für ein Vereinsverbot zusätzlich eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung fordert). Erlaubte Kritik wird daher erst dann verfassungsschutzrechtlich relevant, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Verwirklichung von verfassungswidrigen Zielen oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten (vgl. ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 L 95/20 – juris Rn. 42).

    (2)  Bei der gebotenen vertieften summarischen Prüfung der im Rechtsschutzverfahren durch die darlegungsbelastete Antragsgegnerin vorgelegten Belege gibt es keine hinreichend verdichteten konkreten Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers im Sinne des gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG.

    (a) Die Kammer berücksichtigt hierbei nicht nur die Satzung des Antragstellers mit dessen „Selbstverständnis“ und einem „Grundsatzdokument“, sondern auch das in der Antragsschrift in Auszügen wiedergegeben Interview des Vorsitzenden des Antragstellers mit der Berliner Zeitung am 29. Oktober 2024 und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Social-Media-Beiträge im Namen des Antragstellers, seines Vorsitzenden und seines Schriftführers auf den Plattformen Instagram, Facebook und X aus den Jahren 2022 bis 2024 (Anlagen Ag 2 bis Ag 10, Ag 15 und Ag 17).

    Weil Vereinigungen etwaige verfassungsschutzrelevante Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, werden sich diese in der Regel weniger aus ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen, Verhaltensweisen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger zusammenfügt (vgl. zum Vereinsverbot BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6.11 – juris Rn. 17). Soweit es um mündliche oder schriftliche Äußerungen von Funktionsträgern der Vereinigung geht, kommt es nicht darauf an, ob diese Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit für die Vereinigung stehen. Dass eine Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, kann unter anderem aus einer entsprechenden Grundeinstellung ihrer Funktionsträger geschlossen werden. Insoweit kann es eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre nicht geben. Stammen Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind diese Äußerungen und Texte der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein solcher Text inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 6 A 6/11 – juris Rn. 18).

    Den danach berücksichtigungsfähigen Belegen lässt sich zwar eine offene Ablehnung des Bestandes des Staates Israel durch den Antragsteller entnehmen. Diese geht schon aus dem in der Satzung des Antragstellers formulierten Selbstverständnis und dem beigefügten Grundsatzdokument hervor. So stellt der Antragsteller die Staatsgründung Israels im Jahr 1948 in seinem Selbstverständnis (Anlage ASt 01, S. 5) als „seit 1948 anhaltende systematische Entrechtung der Palästinenser:innen“ und „tagtägliche Kolonialisierungspraxis“ dar, die eine „nachhaltig zerstörerische Wirkung“ habe. Er bezieht sich ferner auf die „inhumanen Dominanzverhältnisse, wie sie in dem durch Israel errichteten Apartheid-System herrschen“. Der aus diesen Formulierungen gezogene Schluss der Antragsgegnerin, die systematische Entrechtung der Palästinenser, gegen die sich der Antragsteller nach seinem Selbstverständnis engagieren wolle, werde mit dem Bestehen des Staates Israel selbst begründet, ist einleuchtend. In Zusammenschau mit der Forderung des Antragstellers nach einem – territorial nicht weiter eingeschränkten – „anhaltenden Prozess der Dekolonialisierung“, dem Eintritt für das „Rückkehrrecht der palästinensischen Geflüchteten“ und der Infragestellung der (aktuellen) staatlichen Organisation Israels durch die Formulierung „Wie Israel-Palästina staatlich organisiert sein soll, wie die Grenzen festgelegt werden und welche Regierungsform in dem Staat oder in den Staaten gelten soll, sind Fragen, die demokratisch und im Einklang mit dem Völkerrecht gelöst werden sollen“, lässt sich -dies nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur als eine Ablehnung der staatlichen Existenz Israels verstehen. Der gesamte Staat Israel solle mit der „Dekolonialisierung“ verschwinden und an seiner Stelle etwas anderes unter Einbeziehung der zurückgekehrten palästinensischen Flüchtlinge entstehen. In seiner Grundsatzerklärung (Anlage ASt 01 S. 6) wirft der Antragsteller Israel vor, die massive ökonomische und militärische Hilfe europäischer Regierungen zu nutzen, „um das ganze Land auf Kosten der einheimischen Bevölkerung zu beherrschen.“ Er fordert Israel auf, „die Besatzung zu beenden“, ohne sich hierbei einschränkend auf die palästinensischen Gebiete zu beziehen. Dies wäre aber erforderlich, weil er insbesondere durch die Behauptung der Beherrschung der „einheimischen Bevölkerung“ den Staat Israel nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Zuhörers als fremde Besatzungsmacht darstellt, die kein originäres Recht auf Herrschaft über das beherrschte Gebiet habe. Auch dieser Ansatz wendet sich gegen das Existenzrecht Israels. Der Antragsteller hat sich auch im Rechtsschutzverfahren weder zum Existenzrecht Israels bekannt noch Äußerungen vorgetragen, die das Gesamtgepräge des Antragstellers als einer gegen die Existenz des Staates Israel gerichteten Vereinigung entkräften.

    Der Satzung des Antragstellers und seinen Social-Media-Beiträgen lässt sich aber keine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel entnehmen. Bei ihrer Gesamtschau hat die Antragsgegnerin zwar glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das Existenzrecht Israels ablehnt und mit Gewalttaten, die sich gegen den Staat Israel, seine Armee und seine Einrichtungen richten, zumindest teilweise sympathisiert, diese Gewalttaten jedenfalls rechtfertigt. Klare Aufrufe zur Anwendung von Gewalt im Sinne einer Vorbereitungshandlung finden sich in den maßgeblichen Belegen aber nicht.

    Die Unterstützung des gewaltsamen Kampfes gegen den Staat Israel mit dem Ziel, dessen Existenz zu beenden, lässt sich – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht schon dem Selbstverständnis des Antragstellers oder seinem der Satzung beigefügten Grundsatzdokument entnehmen. Die Gegenüberstellung der „strukturellen Gewalt der Regierung und der Militärorgane des israelischen Staates“ zu den „Gewaltformen, die von nichtstaatlichen Organisationen und Individuen in Palästina ausgehen“ als asymmetrisch legitimiert und billigt bei objektiver Betrachtung nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen palästinensischen Widerstand in Form von gewalttätigen und terroristischen Angriffen. Dies gilt auch dann, wenn der Widerstand als Konsequenz „inhumaner Dominanzverhältnisse“ dargestellt wird.

    Eindeutige oder zumindest deutliche Gewaltaufrufe lassen sich seiner Satzung, den in seinem Namen veröffentlichten Beiträgen sowie denen seines Vorsitzenden und seines Schriftführers auf den Plattformen Instagram, Facebook und X in den Jahren 2022 bis 2024 (Anlagen Ag 2 bis Ag 10, Ag 15 und Ag 17) oder dem Interview des Vorsitzenden des Antragstellers vom 29. Oktober 2024 nicht entnehmen.

    Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die zutreffende Erfassung des Bedeutungsgehalts von grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungen Voraussetzung für deren Einbeziehung in die Bewertung der Bestrebungen einer Vereinigung ist. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst (BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29 m.w.N.). Nicht zu berücksichtigen sind daher die Motive des Antragstellers für seine billigenden bzw. rechtfertigenden Äußerungen, ebenso wenig ihre Anknüpfung an bestimmte völkerrechtliche oder internationale Diskurse. Denn Ideen, Ideologien, Weltanschauungen, Überzeugungen und politische Denkweisen sind keine politischen Ziele im Sinne des Begriffs der Bestrebungen und unterliegen daher nicht der verfassungsschutzrechtlichen Bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 – juris Rn. 12).

    Gemessen daran gibt der Antragsteller in den in seinem Namen veröffentlichten Äußerungen ebenso wie sein Vorsitzender durch die permanente Rechtfertigung und Verharmlosung der gegen die israelischen Bürger und Streitkräfte verübten Gewalttaten zwar zu erkennen, dass er auch eine gewaltsame Auslöschung Israels nicht von vornherein und kategorisch ablehnt. Bei der gebotenen Auslegung im Lichte der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit sind diese Äußerungen im Ergebnis aber zu unspezifisch, um als aggressive Propaganda eine Vorbereitungshandlung für die in Israel und in den palästinensischen Gebieten verübten Gewalttaten darzustellen. Schon vor dem terroristischen Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 billigte der Antragsteller auf seinem offiziellen X-Account Gewalt gegen die Soldaten der Israelischen Streitkräfte (Israel Defense Forces – IDF) mit dem Tweet „Besatzungssoldaten sind legitime Ziele.“ Soweit er in der mündlichen Verhandlung zur Erklärung des Posts auf eine Unterscheidung des humanitären Völkerrechts zwischen Kombattanten und Zivilisten hingewiesen hat, ist dies für den objektiven Eindruck einer Billigung von Gewalt gegen Soldaten der IDF unerheblich. Auch Gewalthandlungen gegen Streitkräfte werden von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erfasst. Am 7. Oktober 2023, dem Tag des terroristischen Angriffs auf Israel, bezeichnete der Antragsteller diesen in einem Facebook-Beitrag als „Ausbruch aus dem Ghetto“, mit dem die Palästinenser den Israelis gezeigt hätten, dass sie Menschen seien. In dem Post werden die Attentäter durchweg als „Guerillakämpfer“ bezeichnet und der israelische Staat als hilfloser „failed state“ dargestellt. In einem einen Tag später veröffentlichten weiteren Beitrag wird die Ermordung von IDF-Soldatinnen auf dem offiziellen Facebook-Account des Antragstellers als „Akt des Widerstands palästinensischer Guerillakämpfer“ bezeichnet und ihre Ermordung in den Zusammenhang mit den Zuständen im „Gaza-Gefängnis“ gestellt. Auch wenn weder im Namen des Antragstellers noch durch seinen Vorsitzenden der Begriff „legitimer Widerstand“, anders als im Verfassungsschutzbericht 2024 wiedergegeben, unmittelbar verwendet wurde, rechtfertigt die Wortwahl im Facebook-Beitrag doch die Ermordung der Soldatinnen nach dem maßgeblichen Verständnis eines objektiven Empfängers als unvermeidliche Konsequenz der Abriegelung des Gaza-Streifens. Am Jahrestag des Terrorangriffs postete der Antragsteller auf Instagram ein Foto eines Radladers, der einen hohen Maschendrahtzaun mit Stacheldraht einreißt, wie ihn auch die Hamas am 7. Oktober 2023 zum Durchbruch der Grenzanlagen an vielen Stellen eingesetzt hat, um anschließend in israelische Ortschaften und in ein Musikfestival einzudringen und dort gezielt mehr als 1.200 Menschen zu töten. Dazu schreibt der Antragsteller: „May we tear down the Gaza fence soon, may we see the Apartheid wall crumble and fall, may we succeed in our fight for justice. Free palestine!“. Durch die Bezugnahme auf den „Kampf für Gerechtigkeit“ und den Aufruf zur Befreiung Palästinas am Jahrestag des Angriffs vom 7. Oktober 2023 vermittelt der Beitrag insoweit für den objektiven Empfänger den Eindruck, der Antragsteller befürworte weitere Angriffe wie den des 7. Oktobers 2023, auch wenn dieser durch den Begleitkommentar, der sich mit dem Leiden der palästinensischen Bevölkerung in dem zum Zeitpunkt der Äußerung besonders heftig geführten Gaza-Krieg beschäftigt, leicht relativiert wird.

    Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an dem für eine Vorbereitungshandlung erforderlichen, spezifischen Bezug auf einen bzw. zu einem gewaltgeneigten Adressaten. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller mit seinen Äußerungen direkt an gewalttätige pro-palästinensische Organisationen wie die Hamas oder die Hisbollah wendet und diese zu weiteren Angriffen motivieren oder ihnen Sympathisanten zuführen möchte. Diese Organisationen nennt der Antragsteller nie namentlich, sondern bezieht sich stets nur allgemein auf das Widerstandsrecht der Palästinenser gegen den Staat Israel. So stellt sich der Instagram-Beitrag vom 10. Oktober 2023 (Anlage Ag 9), in welchem von jahrelangen Warnungen und einem durch regelmäßige Bombenangriffe entstandenen „Pulverfass“ die Rede ist, als einseitige Verurteilung Israels dar, nicht aber als Aufruf zu noch mehr Gewalt. Gleiches gilt für den Aufruf von Y ... am 3. Mai 2024, für welchen der Antragsteller sog. „Collab-Partner“ war und der den „entschlossenen und standhaften Widerstand“ ohne Einschränkung der Mittel und Methoden preist. Auch die Äußerungen des Vorsitzenden des Antragstellers in einem Interview am 29. Oktober 2024, Widerstand sei nicht harmlos und könne furchtbar blutig sein und unschuldige Opfer fordern, enthalten nach dem objektiven Verständnis nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen Aufruf zu weiterer Gewaltanwendung, insbesondere weil der Vorsitzende im Hinblick auf den Angriff vom 7. Oktober 2023 auch von „Massaker“ und „Kriegsverbrechen“ spricht.

    Anders als der Antragsteller meint, kommt es für die Bewertung seiner Äußerungen auf seine eigene jüdische Perspektive und etwaige theologische und sonstige theoretische Auseinandersetzungen innerhalb des Judentums nicht maßgeblich an. Gleichwohl kann bei der Frage, ob eine auf Gewaltanwendung gerichtete Vorbereitungshandlung gegeben ist, der potentielle Empfängerkreis für die Botschaften des Antragstellers nicht vollkommen außer Betracht bleiben. So liegt es – und dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet – fern, dass sich gerade Mitglieder und Anhänger der Hamas oder sonstiger terroristischer pro-palästinensischer Organisationen durch die israelfeindlichen, den palästinensischen Widerstand legitimierenden Äußerungen des Antragstellers zu weiteren Terrorakten ermuntert oder gar angestachelt sehen.

    (b) Die durch die Antragsgegnerin vorgelegten Social-Media-Beiträge des Antragstellers, seines Vorsitzenden und seines Schriftführers aus dem Jahr 2025 (Anlagen Ag 18 bis Ag 36 sowie Ag. 40 und 41) beziehen sich nicht auf den Berichtszeitraum und haben daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der antragstellerbezogenen öffentlichen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2024 außer Betracht zu bleiben.

    Zwar müssen Belege für die Rechtfertigung von Äußerungen im Verfassungsschutzbericht nicht notwendig nur in Ereignissen und Äußerungen im konkret zu überprüfenden Berichtszeitraum bestehen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren. So können auch vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 – 1 K 255.13 – juris Rn. 31 m.w.N.; siehe auch Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, 7. Kapitel S. 458).

    Nach dem zu überprüfenden Berichtszeitraum entstandene konkrete Anhaltspunkte sind hingegen nicht geeignet, gesichert extremistische Bestrebungen bereits im davor liegenden Berichtszeitraum zu belegen. Anders als bei der Frage, ob eine Vereinigung durch das BfV als gesichert extremistisch geführt werden darf, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer für einen bestimmten Zeitraum getätigten öffentlichen Äußerung allein anhand der Tatsachengrundlage zu bewerten, die für diesen Zeitraum gegeben war. Dies folgt aus dem Inhalt der öffentlichen Äußerung selbst, die sich auf das Jahr 2024 bezieht. Daher sind die zahlreichen, aus dem Jahr 2025 datierenden Belege für bestimmte Äußerungen des Antragstellers und seiner Mitglieder in den sozialen Medien für die Frage, ob er (bereits) im Jahre 2024 tatsächlich Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgte, nicht heranzuziehen.

    (c)  Auch die ausschließlich auf privaten Kanälen ohne Bezug zum Antragsteller veröffentlichten Beiträge eines ehemaligen Mitglieds, die für das Jahr 2024 als Anlagen Ag 11 bis 14 und 16 und für das Jahr 2025 als Anlagen Ag 19, 23 und 32 vorgelegt wurden, bleiben bei der Würdigung, ob der Antragsteller durch eine auf eine Gewaltanwendung zielende aggressive Propaganda im Jahr 2024 Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG verfolgt hat, außer Betracht. Für die drei Instagram-Beiträge aus dem Jahr 2025, welche die vollständige „Befreiung Palästinas“ thematisieren (Anlagen Ag 19, 23 und 32), kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum Berichtszeitraum verwiesen werden. Für diese Beiträge wie auch für den Instagram-Beitrag vom 7. Oktober 2024, der drei stilisierte motorisierte Paraglider zeigt, scheidet eine Berücksichtigung aber auch deshalb aus, weil das Mitglied sie nach seinem durch die E-Mail vom 16. September 2024 (Anlage ASt 08) glaubhaft gemachten Austritt aus der Vereinigung des Antragstellers verfasste. Insoweit kommt eine Zurechnung von vornherein nicht in Betracht. Dies gilt – anders als die Antragsgegnerin meint – auch für den Fall, dass der Austritt nicht öffentlich gemacht worden sein sollte.

    Schließlich können dem Antragsteller auch die durch die Verwendung des roten Hamas-Dreiecks gekennzeichneten Instagram-Beiträge des Mitglieds vom 7. März und 24. Mai 2024 (Anlagen Ag 11 bis 13), welche klar zur Unterstützung des Widerstands der Hamas aufrufen, wie auch die Verkündung des Martyriums des getöteten Hamas-Anführers Ismael Haniyya vom 31. Juli 2024 (Anlage Ag 14), nicht zugerechnet werden. Belege für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG müssen zeigen, dass die Vereinigung von ihnen geprägt wird. Entgleisungen einzelner Mitglieder allein vermögen eine solche Prägung nicht zu belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42.00 – juris Rn. 14 in einer dienstrechtlichen Entscheidung), insbesondere, wenn die Vereinigung bzw. ihre leitenden Mitglieder von diesen Äußerungen keine Kenntnis hatten. Für eine entsprechende Kenntnis gibt es auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte, eine solche hat auch die Antragsgegnerin nicht behauptet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es die Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf die ihnen eingeräumte Gelegenheit unterlassen haben, sich ausdrücklich von diesen Posts des ehemaligen Mitglieds zu distanzieren. Sie haben es auch abgelehnt, öffentlich die Hintergründe des Austritts zu erläutern. Die eingereichte E-Mail des Mitglieds an den Vorsitzenden des Antragstellers deuten auf Differenzen in den politischen Anschauungen („I don’t feel comfortable being part of a group, where I don’t feel my political views are represented an accepted“). Im Ergebnis kommt es auf die Gründe für die Trennung vom Antragsteller jedoch nicht an, weil die die Hamas glorifizierenden Posts in ihrer Qualität und Stoßrichtung so deutlich von den sonstigen, zuvörderst auf eine Dämonisierung Israels zielenden öffentlichen Meinungsbeiträgen des Antragstellers abweichen, dass eine Zurechnung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht rechtmäßig wäre.

    (d) Dass die Teilhabe des Antragstellers an der öffentlichen Meinungsbildung spezifische Gewaltaufrufe prägen, lässt sich schließlich auch nicht aus den Solidaritätsbekundungen anlässlich der Vereinsverbote für die Vereinigungen „U ...“ am 16. Mai 2024 (Anlagen Ag 37 bis 41) und Samidoun am 2. November 2023 ableiten. Zwar lehnen auch diese Vereinigungen wie der Antragsteller das Existenzrecht Israels ab (vgl. für U ...: OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 45 ff.). Samidoun befürwortet außerdem ausdrücklich und implizit die Anwendung von Gewalt zur Befreiung aller palästinensischer Gefangener und führte in Berlin anlässlich des Angriffs vom 7. Oktober 2023 eine Jubelfeier durch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – 3 B 73/23 – juris Rn. 31 ff.). Die beiden Solidaritätsbekundungen sind aber angesichts der im Übrigen nicht vorhandenen Gewaltaufrufe von Seiten des Antragstellers nicht geeignet, ihm die erforderliche Prägung für die gesicherte Annahme von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG zu geben.

    bb) Die Veröffentlichung der Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistisch ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG durch tatsächliche gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtete Bestrebungen des Antragstellers gerechtfertigt.

    Auch hier definiert das Bundesverfassungsschutzgesetz selbst nicht näher den Gegenstand der tatbestandsmäßigen Bestrebungen. Die Vorschrift bezieht sich aber auf den Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG und § 3 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. Vereinsgesetz (VereinsG) (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 83 f.) und wurde als Auffangtatbestand für solche Sachverhalte eingeführt, bei denen sich die Bestrebungen gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen im Bundesgebiet, die zugleich Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen sind (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/7386 [neu] vom 8. November 2001, S. 38). Nach der Gesetzesbegründung enthält der Tatbestand ein Verbot der Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten. Dieses umfasst das Verbot militärischer Gewaltanwendung im Ausland, das Verbot, konfessionelle, rassische oder ethnische Gruppen im Ausland zu vernichten oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit physisch oder psychisch zu beeinträchtigen (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/7386 [neu] vom 8. November 2001, S. 38). Im Ergebnis ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG in Anlehnung an Art. 9 Abs. 3, 3. Alt. GG auszulegen (Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, S. 122 f.; Roth, in: Schenke/Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 84).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG orientiert sich die Norm am völkerrechtlichen Gewaltverbot (Art. 26 Abs. 1 GG) und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 GG ist davon auszugehen, dass Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen dazu verpflichtet, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Dieser Gedanke der Völkerverständigung betrifft Konflikte zwischen Staaten ebenso wie interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung und auch Bedrohungen durch Terrororganisationen. Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 112).

    In einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Verbotsgrund dahingehend umrissen, dass er sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG beschränke, sondern auch Vereinszwecke und -tätigkeiten erfasse, die der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderliefen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert werde. In einem solchen Fall sei es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübe. Der objektive Tatbestand könne ferner erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstütze, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – juris Rn. 19) bzw. wenn der Verein das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneine, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufrufe und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beitrage (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 – 6 A 1.04 – juris Rn. 26 und m.w.N.). Erfasst werden jedenfalls nur Bestrebungen in Deutschland. Nicht erforderlich ist, dass auch die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker in Deutschland spürbar ist. Es genügt, dass in Deutschland Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss stattfinden, der auf die Beeinträchtigung der Völkerverständigung gerichtet ist, gleich wo in der Welt und zwischen welchen Völkern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. September 2016 – 1 K 12.15 – juris Rn. 27 f.).

    Bei dem Antragsteller handelt es sich weder nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts noch nach denen des Bundesverwaltungsgerichts um eine völkerverständigungswidrige Vereinigung.

    (1)  Unstreitig gibt es jedenfalls keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für ein unmittelbares aktives Propagieren und Fördern von Gewalt in den internationalen Beziehungen durch den Antragsteller in der Weise, dass er zur Tötung von Menschen oder ähnlichen völkerrechtswidrigen Handlungen auffordert.

    (2)  Die hier maßgeblichen Belege, das heißt die Satzung des Antragstellers sowie die in seinem Namen und durch seinen Vorsitzenden und seinen Schriftführer im Jahr 2024 veröffentlichten Social-Media-Beiträge, lassen auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass sich der Antragsteller durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Bisher wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – gebilligt durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 124) – insbesondere die beträchtliche finanzielle Unterstützung einer Terrororganisation über einen längeren Zeitraum als gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Unterstützungshandlung eingeordnet, so z.B. die Finanzierung der Waisenstiftung der Hisbollah (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 – juris Rn. 19 ff.) oder eines der Hamas zugehörigen Sozialvereins, wenn die finanziellen Mittel so eingesetzt werden, dass eine als terroristisch eingestufte Organisation auch insoweit gefördert wird, als sie sich terroristisch betätigt und Gewalt im Verhältnis zwischen Israel und Palästina anwendet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2012 – 6 A 2.10 – juris Rn. 13 ff.). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einer Eilentscheidung betreffend das Verbot der Vereinigung „U ...“ diese Rechtsprechung dahingehend interpretiert, die tatbestandsmäßige Unterstützung einer selbst völkerverständigungswidrigen Organisation wie der Hamas könne auch dadurch erfolgen, dass eine Vereinigung mit ihren Gewalttaten sympathisiere, die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe als legitim erachte und sie propagiere (OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 54). Inwieweit Sympathiebekundungen für und die Legitimierung von Gewalttaten einer Terrororganisation ohne das Hinzutreten weiterer Umstände überhaupt die Schwelle zu einem „aktiven Propagieren und Fördern“ erreichen können, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Kammer sieht bezogen auf das maßgebliche Erkenntnismaterial des Verfassungsschutzberichtes 2024 keine hinreichend verdichteten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bzw. seine leitenden Mitglieder die Terrorziele gerade der Hamas in diesem Sinne aktiv propagieren.

    (a) Zwar ist die Hamas eine Gruppierung, die durch Ausübung von Gewalt und dem Aufruf zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel das friedliche Miteinander zwischen Israelis und Palästinensern beeinträchtigt. Für sie ist allgemein anerkannt, dass sie das Existenzrecht Israels negiert und terroristische Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern verübt und dadurch die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes beeinträchtigt (vgl. ausführlich bereits BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10.02 – juris Rn. 20 ff.; zuletzt ausführlich auch OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 48 ff.). Die Hamas wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet. Das BMI hat 2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der Hamas erlassen, weil die Tätigkeit der Hamas in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – AK 71/24 – juris, Rn. 8 ff. und BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 – juris Rn. 125 und BVerwG, Urteile vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 – juris Rn. 180 ff. zur Völkerverständigungswidrigkeit der Organisation).

    (b) Dass der Antragsteller die Hamas in einer nicht unerheblichen Weise mit seinen Beiträgen im öffentlichen Meinungskampf unterstützt, lässt sich den Äußerungen aus den für den Verfassungsschutzbericht 2024 maßgeblichen Belegen nicht hinreichend sicher entnehmen. Billigende und „auf subtile Weise“ relativierende Äußerungen zu Gewalttaten der Hamas allein können für sich besehen, jedenfalls solange es sich um erlaubte Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG handelt – noch nicht mit „Propaganda“ für deren Angriffe und einer aktiven Förderung der Organisation gleichgesetzt werden (so aber wohl OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 57). Im Ergebnis muss – wenn der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG hinreichende Konturen behalten
    soll – die geleistete Form der Unterstützung einer finanziellen oder sonstigen sächlichen oder personellen Unterstützung der Hamas zumindest nahekommen, was bei einer bloßen öffentlichen Billigung nicht der Fall ist.

    Die in das Rechtsschutzverfahren eingeführten, für den Berichtszeitraum relevanten Social-Media-Beiträge im Namen des Antragstellers, seines Vorsitzenden und seines Schriftführers aus den Jahren 2022 bis 2024 sowie das am 29. Oktober 2024 gegebene Interview seines Vorsitzenden zeigen eine gehäufte Verharmlosung und teilweise auch eine Billigung der Gewalttaten der Hamas, insbesondere des terroristischen Angriffs vom 7. Oktober 2023, durch den Antragsteller. Er erachtet diese Taten als Teil des „palästinensischen Widerstands“ als legitim. Der bereits erwähnte Instagram-Post zum 1. Jahrestag des Terrorangriffs mit dem Foto eines Radladers, der den Aufruf zum „Kampf für Gerechtigkeit“ und zur Befreiung Palästinas enthält, vermittelt für den objektiven Empfänger den Eindruck, der Antragsteller halte den Angriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 für gerechtfertigt und befürworte weitere ähnliche Angriffe der Hamas. Berücksichtigt man jedoch den weiteren Kontext der Äußerung, den um den 1. Jahrestag des Angriffs herum besonders heftig geführten Gaza-Krieg in dem vollständig abgeriegelten Gaza-Streifen, dürfte jedoch bei objektiver Betrachtung der Aufruf weniger einem Angriff auf Israel als vielmehr der Befreiung aus der Enge des Gaza-Streifens gegolten haben. Die durchgängige Bezeichnung der Hamas-Terroristen als „palästinensische Guerillakämpfer“, die in einem Akt des Widerstands gehandelt hätten, sowie die Relativierung der Ermordung der IDF-Soldatinnen, die der Antragsteller bereits in einem älteren Post vor dem 7. Oktober 2023 als legitime Ziele bezeichnet hatte, zeigen nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers eine Rechtfertigung der monströsen Gewalttaten der Hamas. In einem der Berliner Zeitung am 29. Oktober 2024 gegebenen Interview (abrufbar unter: https://gewerkschaftliche-linke-berlin.de/juedische-stimme-der-politische-mainstreamverbreitet-selbst-ein-antisemitisches-vorurteil/, Auszug eingeführt in Antragsbegründung S. 19) leugnet der Vorsitzende des Antragstellers die am 7. Oktober 2023 durchgeführten Verbrechen der Hamas zwar nicht, insbesondere spricht er von einem „Massaker“ und durch die Hamas verübten „Kriegsverbrechen“. Da er aber gleichzeitig von einem „Ausbruch antikolonialer Gewalt“ spricht, das Wort „Terrorangriff“ für falsch hält und stattdessen von einer militärischen Operation mit bestimmten militärischen Zielen, u.a. dem „Nehmen von Geiseln zum Austausch“ spricht, drängt sich dem unvoreingenommen, objektiven Empfänger der Eindruck auf, der Vorsitzende des Antragstellers wolle den terroristischen Angriff der Hamas völkerrechtlich rechtfertigen und die Terrororganisation zu einem legitimen internationalen Akteur aufwerten.

    Ein aktives Propagieren von Gewalttaten der Hamas ist aber nicht erkennbar. So wird der Eindruck einer Nähe zur Hamas durch die anderen relevanten Beiträge nicht bestätigt. In dem Instagram-Beitrag des Antragstellers vom 10. Oktober 2023 wird – wie bereits dargelegt – allein auf die unzumutbaren Zustände in Gaza („unbewohnbar“) infolge einer 16 Jahre währenden Blockade und regelmäßiger Bombenangriffe sowie auf frühere Warnungen vor dem „Pulverfass“ abgestellt. Zwar bagatellisiert der Vergleich mit einem „Gefängnisausbruch“ den terroristischen Angriff auf ca. 1.200 Israelis in schwer erträglicher Weise. Der Fokus liegt aber auch bei dieser Äußerung eindeutig auf der Ablehnung der israelischen Gaza-Politik und nicht auf der Glorifizierung oder Billigung eines bestimmten palästinensischen Akteurs. Auch die Verwendung der stilisierten Karte Palästinas in einem Flyer für einen Infostand am 27. Januar 2024, wie sie auch im verbotenen Kennzeichen der Hamas enthalten ist, dürfte für die Annahme einer Unterstützungshandlung zugunsten der Hamas zu unspezifisch sein.

    Die die Hamas ausdrücklich befürwortenden privaten Beiträge des inzwischen ausgetretenen Mitglieds des Antragstellers sind – auch wenn sie während der Mitgliedschaft und im Berichtszeitraum veröffentlicht wurden – dem Antragsteller mangels belegter Kenntnis, wie dargelegt, nicht zuzurechnen. Auch die Solidaritätsbekundungen mit dritten Vereinigungen sind zu unspezifisch, um darin tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen zugunsten der Hamas sehen zu können.

    (3) Dafür, dass sich der Antragsteller dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, dass er das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 – 6 A 1.04 – juris Rn. 26 und OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24 – juris Rn. 46 f.), gibt es nach vorläufiger Würdigung der in das Verfahren eingeführten Belege keine hinreichend gewichtigen verdichteten Anhaltspunkte. Wie bereits dargelegt, leugnet der Antragsteller zwar das Existenzrecht Israels. Die Leugnung des Existenzrechts Israels ist für sich besehen aber nach der vorgenannten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht noch keine extremistische Bestrebung im Sinne des Art. 9 Abs. 2, 3. Alt. GG bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG. Hinzutreten muss vielmehr zumindest eine aggressive Gewaltpropaganda gegen den Staat Israel, die zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Für die Rechtmäßigkeit des Verfassungsschutzberichts 2024 relevante Belege für solche Gewaltaufrufe hat die darlegungsbelastete Antragsgegnerin – wie bereits erläutert – nicht vorgelegt.

    2.2. Die vom Antragsteller beanspruchte Regelungsanordnung ist eilbedürftig. Sie erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden.

    Ob eine vorläufige Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

    Bei einem Begehren, das sich auf die Unterlassung der Erwähnung in dem aktuellen Verfassungsschutzbericht richtet, ist eine einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG regelmäßig erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 1 L 375/23 – juris Rn. 37; siehe ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 158). Denn von den Tatsachenfeststellungen und Bewertungen des Verfassungsschutzberichtes gehen jedenfalls für die Dauer des Jahres, in dem er als aktuelle Grundlage für die Information der Öffentlichkeit dient (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG), faktische negative Auswirkungen für den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers und seine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aus, die sich durch wiederholte Bezugnahmen insbesondere in der medialen Öffentlichkeit fortlaufend verstärken. Diesen tatsächlichen Wirkungen vermag eine regelmäßig erst nach der Veröffentlichung des nächsten Verfassungsschutzberichts erfolgende Hauptsachenentscheidung durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung im früheren Verfassungsschutzbericht nicht mehr effektiv zu begegnen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 10 CE 10.1201 – juris Rn. 12).

    Konkret hat der Antragsteller mit der Vorlage des Anhörungsschreibens des Finanzamts für Körperschaften I des Landes Berlin vom 24. September 2025 glaubhaft gemacht, durch die Einstufung als „gesichert extremistisch“ von der Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit betroffen zu sein. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind (vgl. zur Verneinung der Widerlegung dieser Vermutung betreffend einen islamischen Verein BFH, Urteil vom 5. September 2024 – V R 15/22 – juris Rn. 33). Der Antragsteller hat ferner dargelegt, durch die öffentliche Nennung nicht mehr im vollen Umfang an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben zu können, weil er und seine Mitglieder u.a. von zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen ausgeladen und ihnen öffentliche Räume für eigene Veranstaltungen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Letzteres hat er durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens der K ...Universität O ... vom 13. Januar 2026 auch glaubhaft gemacht. Nachvollziehbar ist auch die Behauptung, er verliere Mitglieder, weil diese berufliche und soziale Nachteile aus ihrer Mitgliedschaft in einer als „gesichert extremistisch“ bezeichneten Vereinigung befürchteten, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führe. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, einen Text mit einem voraussichtlich unzulässigen Werturteil unverändert zu lassen oder sogar weiterzuverbreiten.

    2.3 Die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist unter den vorliegenden Umständen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten und ausreichend.

    Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO. Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Die Kammer übt das ihr zustehende Ermessen dahin aus, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die im Tenor angeführte Äußerungen im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 zu verbreiten. Weitergehender Regelungen bedarf es zu Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 39 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer zwei Streitgegenstände zugrunde gelegt hat, von denen einer durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2024 bestimmt wird und der andere die Erwähnung in zukünftigen Verfassungsschutzberichten umfasst.