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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Prüfungstiefe bei Freistellungsbescheiden: FG Berlin mit problematischer Entscheidung

    | Bei der satzungsmäßigen Feststellung der Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt Erkenntnisse heranziehen, die über die bloße Satzungsprüfung hinausgehen. Es kann die Freistellung ablehnen, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheids Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich jetzt mit der dabei zulässigen Prüftiefe befasst. Sein Ergebnis ist für gemeinnützige Einrichtungen problematisch. |

    Um diesen Fall ging es beim FG Berlin

    Der Fall betraf einen Verein mit dem Satzungszweck der Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Satzungszweck sollte u.a. erfüllt werden durch die öffentliche Diskussion rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen und die Veröffentlichung von Erklärungen, mit denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden. Der Verein beantragte beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO.

     

    Auf seiner Internetseite hatte der Verein Beiträge veröffentlicht, bei denen das Finanzamt keinen Satzungsbezug sah. Weil sich der Verein nach seiner Auffassung seit seiner Gründung fast ausschließlich mit solchen Themen beschäftigte und zudem einseitig, verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dagegen reichte der Verein Klage ein. Er vertrat die Auffassung, das Finanzamt dürfe nur die Geldmittelverwendung prüfen und ggf. wegen verfassungswidriger Bestrebungen die Anerkennung ablehnen. Eine inhaltliche Prüfung der Tätigkeit sei aber gesetzlich nicht vorgesehen.