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  • 03.06.2020 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Muss in der Satzung der Katalogzweck wörtlich benannt werden?

    | Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit nicht verweigern, weil in der Satzung der Katalogzweck nach § 52 AO nicht genannt ist. Die Satzung muss auch nicht einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Mustersatzung in der Anlage zu § 60 AO. Diese Meinung vertritt das FG Hessen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |