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  • 03.08.2020 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Satzung: Katalogzwecke müssen nicht wörtlich genannt werden

    | Die in § 52 AO aufgelisteten gemeinnützigen Zwecke („Katalogzwecke“) müssen in der Satzung nicht wörtlich genannt werden. Es genügt, dass sich der angegebene Satzungszweck eindeutig einem dieser Katalogzwecke zuordnen lässt. Diese Auffassung vertritt das FG Hessen. |