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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Gewährung der Gemeinnützigkeit: Das FG Köln und die „General-Öffnungsklausel“ des § 52 AO

    | Das Finanzgericht (FG) Köln hat sich als erstes Gericht mit der Auslegung der Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) befasst. Erfahren Sie, wie das FG die seit 2007 geltende „Generalklausel“, wonach ein Verein auch dann gemeinnützig sein kann, „wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ fördert, interpretiert. |

    Hintergrund der Installierung der Öffnungsklausel

    Der Gesetzgeber hat die Öffnungsklausel 2007 im „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ installiert.

     

    Schnelle Reaktion auf geänderte gesellschaftliche Verhältnisse als Ziel

    Ziel war es, der Finanzverwaltung die Gelegenheit zu geben, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren und auch Körperschaften die Gemeinnützigkeit zu erteilen, deren Vereinszweck nicht in den „Katalogzwecken“ des § 58 AO aufgeführt ist. Diese sollten nicht erst warten müssen, bis ihr Zweck vom Gesetzgeber als förderungswürdig eingestuft wurde.

     

    Finanzverwaltung ist mit der Umsetzung in Verzug

    Die Finanzverwaltung hat dazu bisher keine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung vorgelegt. Sie hat lediglich festgestellt, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher Zwecke bundeseinheitlich abgestimmt wird (AEAO, Ziffer 2.6 zu § 52).

     

    Auch bei der Verwaltungsorganisation sind die Finanzbehörden in Verzug. In vielen Bundesländern ist noch keine Finanzbehörde bestimmt, die für die Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke zuständig ist. Ebenfalls nicht geklärt ist bisher, ob die Anerkennung weiterer Zwecke nach der Öffnungsklausel ein eigenständiges Verfahren darstellt, das sich vom Veranlagungsverfahren (Körperschaftsteuerbescheid) unterscheidet.

    FG Köln äußert sich zum Prüfverfahren des § 52 Abs. 2 AO

    Hier setzt die Entscheidung des FG Köln an. Das FG ist der Meinung, dass das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 bis 3 AO ein eigenständiges Verwaltungsverfahren ist, das in fünf Stufen ablaufen müsste (FG Köln, Urteil vom 17.10.2013, Az. 13 K 3949/09; Abruf-Nr. 140645):

     

    • 1. Die Körperschaft stellt beim örtlich zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
    • 2. Ist das Finanzamt zweifelsfrei der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Prüfung bezüglich der Öffnungsklausel nicht vorliegen, lehnt es die Anerkennung ab.
    • 3. Treffen für den Satzungszweck die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Sätze 2und 3 AO aber zu, wird ein Abstimmungsprozess zwischen den Bundesländern eingeleitet. Das Finanzamt leitet dazu die Akten an die festgelegte Landesfinanzbehörde (zum Beispiel das Landesfinanzministerium) weiter.
    • 4. Die übergeordnete Behörde informiert den Steuerpflichtigen über ihr Prüfergebnis.
    • 5. Ist das Prüfergebnis der übergeordneten Behörde positiv, trifft das örtliche Finanzamt die letztgültige Entscheidung über die Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit nämlich auch aus anderen Gründen noch ablehnen (zum Beispiel wegen anderer Satzungsmängel).

     

    Gegen wen muss man sich bei Ablehnung zur Wehr setzen?

    Die ausschlaggebende Entscheidung der 3. Verfahrensstufe ist dabei nach Meinung des FG ein Verwaltungsakt, gegen den entsprechende Rechtsmittel möglich sind. Im Öffnungsklauselverfahren müsste also nicht das Finanzamt verklagt werden (wie das bei der Ablehnung der Gemeinnützigkeit der Fall ist), sondern die im jeweiligen Bundesland für die Öffnungsklausel zuständige zentrale Finanzbehörde - also etwa das Finanzministerium. Das ergibt sich nach Auffassung des FG daraus, dass deren Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das bedeutet, dass gegen die Ablehnung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erst geklagt werden kann, wenn über das eigenständige Verfahren über eine Anerkennung nach der Öffnungsklausel entschieden ist. In der Praxis heißt das, dass eine Körperschaft zwar bezüglich der grundsätzlichen Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Zwecks klagen und Recht bekommen kann. Die Gemeinnützigkeit kann dann aber dennoch - aus anderen Gründen - vom Finanzamt abgelehnt werden. Gegen diese Ablehnung kann dann erneut geklagt werden.
    • Das FG stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Anerkennung eines gemeinnützigen Zweckes nach der Öffnungsklausel gerichtlich durchsetzbar ist. Das Gericht kann die zentrale Finanzbehörde zu einem entsprechenden Verwaltungsakt verpflichten. Das gilt sowohl, wenn kein Erlass erfolgte als auch, wenn er negativ war.
     

    Welche Behörde muss die Genehmigungsfähigkeit des Zwecks prüfen?

    Für das Prüfverfahren der Öffnungsklausel ist nach Auffassung des FG im Zweifel das Landesfinanzministerium oder die Senatsverwaltung für Finanzen des jeweiligen Bundeslands zuständig - also dann, wenn entgegen § 52 Abs. 2 Satz 3 AO keine zuständige Finanzbehörde benannt wurde.

     

    Die Finanzverwaltung war hier teilweise der Meinung, für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach der Öffnungsklausel sei die Zentralbehörde zuständig, für die Ablehnung aber das Finanzamt (Oberfinanzdirektion Koblenz, Schreiben vom 21.12.2009, Az. S 0171 A - 06-014 - 444).

     

    Das hat das FG Köln nicht akzeptiert. Die Zuständigkeit sowohl für die Ablehnung als auch für die Stattgabe muss bei der Zentralbehörde liegen. Andernfalls könnte das örtliche Finanzamt bestimmte Katalogerweiterungen in seinem Bezirk ablehnen, während Körperschaften in anderen Finanzamtsbezirken über eine Vorlage ans Ministerium eine Anerkennung erhalten.

     

    Keine bundeseinheitliche Abstimmung erforderlich

    Die im AEAO geforderte bundeseinheitliche Abstimmung (Ziffer 2.6 zu § 52), ist nach Auffassung des FG nicht erforderlich. Aus dem Gesetzestext ergäbe sich weder eine bundesweite Zentralisierung noch ein bundesweites Abstimmungsverfahren. Es bleibt also der Bundesfinanzverwaltung überlassen, einheitliche Vorgaben zu machen. Im Rechtsstreit um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit spielt das aber keine Rolle. Hier wird die jeweilige zentrale Landesbehörde verklagt.

     

    Öffnungsklausel ist keine Ermessensvorschrift

    Die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist als Kann-Klausel formuliert. Das FG stuft sie trotzdem nicht als Ermessensvorschrift ein. Das „Kann“ bezieht sich demnach nur auf die Zuständigkeit der Behörde, nicht auf die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Entscheidung.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Anspruch auf Anerkennung neuer Zwecke ist also gerichtlich voll überprüfbar. Das Gesetz definiert Tatbestandsmerkmale (Zweck muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend fördern). Bezogen auf Tatbestände kann es aber - so das FG - kein Ermessen geben. Diese Auffassung stärkt die Position der gemeinnützigen Organisationen. Die Möglichkeit, weitere Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen, liegt nicht allein bei der Finanzverwaltung oder wie früher nur beim Gesetzgeber. Die antragstellende Körperschaft kann das Verfahren aktiv betreiben.

     

    Welche neuen gemeinnützigen Zwecke sind denkbar?

    Ob auf diese Weise relativ schnell neue gemeinnützige Zwecke hinzukommen, bleibt offen. Der Gesetzgeber hatte bei der Öffnungsklausel die Absicht, eine schnelle Anpassung auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu ermöglichen. Der Fall des Turnierbridge, der dem Urteil des FG Köln ja zugrunde lag, fällt nicht unter diesen Aspekt.

     

    • Die Öffnungsklausel zielt zum einen auf Zwecke, die zwar analog zu den bestehenden Katalogzwecken sind, sich aber nicht genügend mit ihnen decken, um unter sie subsumiert werden zu können.
    • Denkbar wären aber auch ganz neue Zwecke, wenn sie von entsprechender gesellschaftlicher Bedeutung sind.

     

    • Beispiel

    Die Förderung der Datenkommunikation durch das Anbieten von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken (Internet) wird bisher nicht als gemeinnützigkeitsfähig betrachtet. Lediglich wegen Förderung der Volksbildung können Internetvereine als gemeinnützig anerkannt werden (AEAO, Ziffer 3 zu § 52). Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Bedeutung von „Konnektivität“ könnte diese Ansicht durchaus revidiert werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 6 | ID 42556265