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  • 31.01.2023 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Gemeinnützigkeit: Für Anerkennung gilt nur deutsches Recht

    Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gilt allein deutsches Recht. Es gibt keine unionsrechtliche Verpflichtung, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Das gilt unabhängig davon, ob die Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist, entschied der BFH.