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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    FG München: Projekte für Netzzugang undSoftwarenutzung nicht gemeinnützig

    | Das Zugänglichmachen von „informationeller Infrastruktur“ mag zwar der Allgemeinheit dienen, gemeinnützig ist es aber nach bisheriger Rechtsauffassung nicht. Das lehrt eine Entscheidung des FG München. |

     

    Verein mit Förderung des Open-Source-Gedankens gemeinnützig?

    Im konkreten Fall hatte das Finanzamt einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen, der vor allem den Open-Source-Gedanken fördern wollte. Es argumentierte, dass die Satzungszwecke (Bildung und Verbraucherschutz) nicht erfüllt waren. Der Verein wollte das nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

     

    Günstiger Zugang zu informationeller Infrastruktur ist nicht gemeinnützig

    Das FG München bestätigte dem Amt, richtig gehandelt zu haben. Die Tätigkeit des Vereins hatte keinen ausreichenden Bezug zu seinen Satzungszwecken. Dass der Verein auf seiner Website vertiefte Informationen zum Thema Open-Source-Software anbot, war für das FG keine Bildungstätigkeit. Auch eine Tätigkeit im Sinn des Verbraucherschutzes mochte das FG nicht erkennen. Denn der Verein förderte vor allem bestimmte Interessengruppen, die aus der freien Verfügbarkeit der informationellen Infrastruktur Nutzen ziehen. Die preisgünstige Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist aber - so das FG - grundsätzlich kein gemeinnütziger Zweck (FG München, Urteil vom 25.07.2016, Az. 7 K 2859/14, Abruf-Nr. 190317).