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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Bundesfinanzhof: Auch öffentlich-rechtlicheEigengesellschaften können gemeinnützig sein

    | Eigengesellschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts können gemeinnützig sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. |

     

    Rettungsdienst mit Anteilseigner Landkreis beantragt Gemeinnützigkeit

    Das Finanzamt hatte einem Rettungsdienst in der Rechtsform einer GmbH die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert. Alleiniger Anteilseigner der GmbH war der Landkreis. Das Finanzamt begründete die Ablehnung damit, dass die GmbH gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoße, weil sie ausschließlich für die eigene Gesellschafterin tätig werde. Es handle sich bei der Tätigkeit der GmbH zudem um hoheitliche Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters, des Landkreises.

     

    Finanzverwaltung hält öffentliche Hand für gemeinnützigkeitsunfähig

    Das Finanzamt gab damit die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung wider, der Staat sei generell gemeinnützigkeitsunfähig. Für staatliche und kommunale Körperschaften sei die ausschließliche, unmittelbare und selbstlose Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben von vornherein Wesensmerkmal und verfassungsrechtliche Pflicht. Zudem erfülle eine GmbH die Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters. Damit nehme sie dessen eigenwirtschaftliche Interessen wahr, und nicht die der Allgemeinheit.

     

    BFH widerspricht der Finanzverwaltung

    Der BFH widerspricht dieser Auffassung: Eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann steuerbegünstigt sein - auch wenn sie in die Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters eingebunden ist (BFH, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12; Abruf-Nr. 141411).

     

    Der BFH verweist darauf, dass auch Körperschaften des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne von § 4 Körperschaftsteuergesetz erfüllen. Das Gleiche muss gelten, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts durch eine ebenfalls steuerpflichtige Eigengesellschaft zu Privaten in Wettbewerb tritt.

     

    Daran ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass die Eigengesellschaft in die Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben ihres öffentlich-rechtlichen Trägers als Gesellschafter einbezogen wird. Bei vielen Körperschaften ist die Förderung der Mitglieder oder Gesellschafter notwendiges Nebenprodukt der Tätigkeit. An der Selbstlosigkeit fehlt es erst dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt. Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingesetzte Eigengesellschaft verfolgt keine in diesem Sinne vordergründig eigennützigen Interessen ihres Gesellschafters. Die verfolgten Ziele sind mithin am Wohl der Allgemeinheit orientiert und deshalb nicht als eigenwirtschaftlich anzusehen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 15 | ID 42711882